Betreff
Gründung einer zentralen Adoptionsvermittlungsstelle der Kommunen Gevelsberg, Schwelm und Ennepetal/Breckerfeld
Vorlage
205/2020
Aktenzeichen
4/51-1.02DA
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Bereits in der letzten Legislaturperiode ist das Thema „Interkommunale Adoptionsvermittlungsstelle“ im JHA behandelt worden. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Prozess voran zu treiben und dem Ausschuss zu berichten.

 

Grundsätzlich ist die Adoptionsvermittlung eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes (§2 Abs.1 Satz 1 AdVermiG). Das Jugendamt hat entweder allein oder gemeinsam mit benachbarten Jugendämtern eine Adoptionsvermittlungs-stelle einzurichten (§ 2 Abs. 1 AdVermiG).

 

Im letzten Jahr wurden Gespräche mit den Jugendämtern der Städte Ennepetal/Breckerfeld und Gevelsberg geführt, der Arbeitsaufwand wurde, soweit unter Coronabedingungen möglich, erfasst und mit dem Landesjugendamt die weitere notwendige Vorgehensweise besprochen.

Die personelle Ausstattung einer Adoptionsvermittlungsstelle ist vom Gesetzgeber konkret benannt. (§ 3 AdVermiG). Um die gesetzlich geforderte Mindestausstattung mit zwei Fachkräften, die überwiegend mit einer Tätigkeit im Bereich der Adoptionsvermittlung befasst sind, zu erreichen, bietet sich die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle durch benachbarte Jugendämter an. Hinzu kommt, dass nur Fachkräfte, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung (§ 3 AdVermiG) mit dieser Aufgabe betraut werden dürfen, was in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels eine besondere Herausforderung darstellt.

 

Die Stadt Ennepetal ist derzeit anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle, da die Anforderungen an die quantitative und qualitative personelle Ausstattung erfüllt sind.

Die Nachbarkommunen Schwelm und Gevelsberg haben bereits seit Jahren zum Teil befristete Ausnahmegenehmigungen, um von der personellen Ausstattung mit 2 Vollzeitstellen abweichen zu dürfen. Hier in Schwelm sind derzeit 2 Mitarbeiterinnen mit insgesamt 80% für den Bereich Adoptionsvermittlung eingesetzt. Da der Arbeitsaufwand bei den Adoptionen im letzten Jahr überschaubar blieb, konnten mit den vorhandenen Personalressourcen andere Sachgebiete, in denen durch Krankheit, Kündigung etc. Unterbesetzung zu verzeichnen war, unterstützt werden.

Das Gesetz überlässt es der Entscheidung des örtlichen Trägers, ob die Pflichtaufgabe „Adoptionsvermittlung“ mit einer eigenen Adoptionsvermittlungsstelle oder in einer mit benachbarten Jugendämtern gebildeten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erledigt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG).

 

Um einen Eindruck über das Ausmaß der einzelnen Arbeitsschritte zu gewinnen, haben die Mitarbeiter*innen der drei Kommunen in der Zeit vom 1.01. – 30.06.20 den zeitmäßigen Aufwand ermittelt. Den Einfluss der Corona-Pandemie wird man zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zusätzlich bewerten müssen.

Darüber hinaus ist auch das „Feuerwehrprinzip“ mit einzubeziehen, nach dem ja eine Feuerwehr auch nicht nur bereitsteht, wenn sie einen Einsatz hat, sondern auch zu jeder anderen Zeit.

 

Der Informationsaustausch mit dem Landesjugendamt hat ergeben, dass die Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen gemäß § 2 Abs. 1Satz 3 AdVermiG der Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes bedarf. Diese würde im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den benachbarten Gemeinden formuliert. Auch die Bezirksregierung muss einer interkommunalen Lösung in diesem Bereich formell zustimmen.

 

Durch die Bündelung der Aufgabe in einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle steigt der fachliche Standard für alle beteiligten Kommunen auch aufgrund der höheren Fallzahlen.

 

Zum anderen liegt eine positive Auswirkung im wirtschaftlichen Bereich, da zukünftig die Personalkosten und die Sachkosten anteilsmäßig auf die drei, bzw. vier Kommunen umgerechnet würden.

Weiterhin würde sich für Adoptionsbewerber und -bewerberinnen sowie für die Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, jeweils der Kreis der Möglichkeiten erweitern.

 

Der Entwurf einer interkommunalen Vereinbarung gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird derzeit vorbereitet.

 

Ziel ist die Umsetzung einer interkommunalen Lösung zum Frühsommer 2021.

 

 


 

 


 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. Schweinsberg