1. Aufstellungsbeschluss gem. § 13a BauGB
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
3. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Sachverhalt:
Das Plangebiet
wird im Norden durch die Bahnanlagen, im Süden durch die Straße „Am Ochsenkamp“
sowie westlich durch gewerbliche Bauflächen und im Osten durch die vom THW
genutzte Fläche (Anlage 1, Geltungsbereich) begrenzt.
Der Bebauungsplan
Nr. 23 „Fillkuhle“, der den nun zur Überplanung anstehenden Bereich umfasst,
ist seit dem 26.09.1972 rechtskräftig. Die für die neue Feuerwache vorgesehene
Fläche ist im Ursprungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung
Gas festgesetzt. Nach einer technischen Umstellung sind die hier ehemals
vorhandenen Gashochbehälter durch die AVU demontiert worden und ein Großteil
der Flächen wurde an die Stadt Schwelm veräußert. Im nördlichen und östlichen
Bereich des Plangebietes befindet sich eine private gewerblich genutzte Fläche.
Diese Privatfläche wird zurzeit über das städtische Grundstück verkehrlich
erschlossen und bedarf bei der Umsetzung des Projektes „Feuerwache“ ggf. einer
Neuregelung.
Nach Rechtskraft
des Bebauungsplanes Nr. 109 „Feuerwache – Am Ochsenkamp“ ersetzt dieser den
vorhandenen Bebauungsplan Nr. 23 „ Fillkuhle“ in diesem Bereich.
Plananlass
Um den
Anforderungen des Brandschutzbedarfsplanes Rechnung zu tragen, ist eine
Weiterentwicklung der derzeitigen Feuerwache, die sich in der
August-Bendler-Straße befindet, dringend erforderlich. Da am jetzigen Standort
der Wache jedoch keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, wird eine
Verlagerung der Feuerwache auf die zurzeit brachliegenden Flächen im Bereich der
Straße „Am Ochsenkamp“ angestrebt.
Art und Maß der
neuen baulichen Anlage für die Feuerwache werden im weiteren Verfahren noch
detailliert aufgezeigt.
Erforderliche Gutachten
Verkehrskonzept
Die neu zu
ordnende Zufahrt für die Feuerwehr an der Straße „Am Ochsenkamp“ ist durch ein
Verkehrskonzept zu untersuchen. Es wird zu überprüfen sein, inwiefern
bestmöglich eine ständige Vorfahrtsregelung für die Feuerwehr bei Noteinsätzen
sichergestellt werden kann.
Immissionsschutzgutachten
Aufgrund der Lage
der geplanten Feuerwache zur nahegelegenen Wohnbebauung ist aller Voraussicht
nach ein Immissionsschutzgutachten erforderlich.
Bodengutachten
Für den Bereich
des ehemaligen Standortes der AVU-Gasbehälter wurde ein Eintrag in der
Altlastenverdachtskartierung vorgenommen. Demnach wird die Erarbeitung eines
Bodengutachtens erforderlich sein.
Verfahren
Das
Vorhaben dient der Innenentwicklung und setzt eine zulässige bebaubare
Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest. Außerdem besteht keine UVP-Pflicht;
europäische Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.
Demnach kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB
aufgestellt werden.
Der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Anlage 2) abweichende Bebauungsplan
kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren auch
aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. Die
Voraussetzung hierfür, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht
beeinträchtigt wird, ist erfüllt. Entsprechend wird der Flächennutzungsplan
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung angepasst.
Umsetzung der
Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt
Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21
Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der
einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 3
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 109 „Feuerwache – Am Ochsenkamp“ im beschleunigten
Verfahren beschlossen.
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 2a BauGB,
der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. §
6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB kann abgesehen werden; § 4c BauGB ist nicht
anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 wird darauf hingewiesen,
dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 13,
Flurstücke 461, 533, 534, 536, 931, 934, 938, 939. Den genauen Geltungsbereich
setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 (1) BauGB durchzuführen.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.
|
Der Bürgermeister i.V. gez. Schweinsberg |