Sachverhalt:
Seit dem 1. Januar
2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG NRW) in Kraft. Der Landesgesetz-geber
hat in das KAG NRW einen neuen § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung
von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßen-ausbaubeiträgen“
eingefügt.
Gemäß § 8 a Absatz
1 KAG NRW hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches
Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezo-gen zu
berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll
geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige
Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das
Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle
zwei Jahre fortzuschreiben.
Das Straßen- und
Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidung über eine Straßenausbaumaßnahme.
Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhaben-bezogen Transparenz über
geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßen-ausbaumaßnahmen
herzustellen.
Ab dem Jahr 2021 müssen Maßnahmen, für die Förderungen
beantragt werden sollen, im Straßen- und Wegekonzept genannt werden.
In der Ratssitzung vom 01.10.2020 Vorlage 131/2020 hat der Rat das Straßen- und Wegekonzept beschlossen. Inzwischen haben sich weitere Maßnahmen ergeben, die noch in das Straßen- und Wegekonzept aufgenommen werden sollten (gelb markiert).
Der Bürgermeister
i.V.
Schweinsberg
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt die, der Vorlage 183/2020
beigefügte 1. Fortschreibung des
Straßen- und Wegekonzepts gem. § 8a KAG NRW.