Sachverhalt:
Die Gemeinde
hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Den am
23.06.2020 von der Kämmerin aufgestellten und vom 1. Beigeordneten in Vertretung bestätigten
Entwurf des Jahresabschlusses 2019 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in
der Sitzung am 25.06.2020 (Vorlage 070/2020) zur Kenntnis genommen und an den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.
Nach § 102 GO
NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Sie
hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie
ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen beachtet
worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich ergebenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht ist darauf zu
prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit
den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.
Die örtliche
Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des
Jahresabschlusses 2019 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Im Endergebnis der Prüfung
wird festgehalten, dass die von der örtlichen Rechnungsprüfung durchgeführte
Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat.
In der
Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 26.11.2020 wird die örtliche
Rechnungsprüfung unter Einbezug des Prüfberichtes über die wesentlichen
Ergebnisse ihrer Prüfung berichten. Nach erfolgter Beratung im
Rechnungsprüfungsausschuss hat der Ausschuss gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu dem
Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu
nehmen.
Vor diesem Hintergrund werden dem Rechnungsprüfungsausschuss am 26.11.2020
folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:
1.
Nach
Beratung übernimmt der Rechnungsprüfungsausschuss den Bericht der örtlichen
Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Schwelm
und erklärt diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gemäß § 59 GO NRW.
2.
Nach
Beratung des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung des
Ennepe-Ruhr-Kreises und Übernahme des Berichtes durch den
Rechnungsprüfungsausschuss erklärt dieser, dass die Prüfung zu keinen
Einwendungen geführt hat und er den Jahresabschluss und den Lagebericht
billigt.
3.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm gemäß § 96 Abs.
1 GO NRW die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zu beschließen und dem
Bürgermeister vorbehaltlos die Entlastung zu erteilen.
Die
vorbereitete Erklärung gemäß § 59 GO NRW ist dieser Vorlage als Anlage 1
in der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung beigefügt.
Vorbehaltlich der Beschlüsse im Rechnungsprüfungsausschuss hat der Rat
gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW nunmehr über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen und über die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.
Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen
Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses
aufweist.
Dabei ist jedoch die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu
beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen der
letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge
der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, insoweit zunächst
der allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei Jahren hat die Stadt
Schwelm stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern greift die
Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.
Da die allgemeine
Rücklage (5.500.306,86 €) derzeit einen Bestand in Höhe von 3,1 Prozent der
Bilanzsumme (177.710.399,77 €) des Jahresabschlusses 2019 aufweist, sollte der
komplette Jahresüberschuss (83.352,79 €) der flexibel einsetzbaren
Ausgleichsrücklage zugeführt werden.
Nach Vornahme der Zuführung hätte die allgemeine Rücklage einen Bestand
in Höhe von 5.500.306,86 € und die Ausgleichsrücklage einen Bestand in Höhe von
2.886.698,58 €.
Der geprüfte Jahresabschluss 2019 ist dieser Vorlage als Anlage 2
beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt
werden.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis
der Jahresabschlussprüfung 2019 gem. § 59 Abs. 3 GO NRW wird zur
Kenntnis genommen.
2.
Der Jahresabschluss
2019 wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von
177.710.399,77 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 83.352,79 € festgestellt.
3.
Der Jahresüberschuss
in Höhe von 83.352,79 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt
4.
Dem Bürgermeister
wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2019 die uneingeschränkte
Entlastung erteilt.
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schweinsberg |