Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Schwelm
Vorlage
182/2020
Aktenzeichen
FB3/ Mü
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Den am 23.06.2020 von der Kämmerin aufgestellten und vom  1. Beigeordneten in Vertretung bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2019 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung am 25.06.2020 (Vorlage 070/2020) zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.

 

Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Im Endergebnis der Prüfung wird festgehalten, dass die von der örtlichen Rechnungsprüfung durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. 

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 26.11.2020 wird die örtliche Rechnungsprüfung unter Einbezug des Prüfberichtes über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung berichten. Nach erfolgter Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss hat der Ausschuss gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund werden dem Rechnungsprüfungsausschuss am 26.11.2020 folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:

 

1.       Nach Beratung übernimmt der Rechnungsprüfungsausschuss den Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Stadt Schwelm und erklärt diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gemäß § 59 GO NRW. 

 

2.       Nach Beratung des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung des Ennepe-Ruhr-Kreises und Übernahme des Berichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss erklärt dieser, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er den Jahresabschluss und den Lagebericht billigt. 

 

3.       Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zu beschließen und dem Bürgermeister vorbehaltlos die Entlastung zu erteilen.

 

Die vorbereitete Erklärung gemäß § 59 GO NRW ist dieser Vorlage als Anlage 1 in der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung beigefügt. 

 

Vorbehaltlich der Beschlüsse im Rechnungsprüfungsausschuss hat der Rat gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW nunmehr über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen und über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.

 

Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.

Dabei ist jedoch die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei Jahren hat die Stadt Schwelm stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.  

 

Da die allgemeine Rücklage (5.500.306,86 €) derzeit einen Bestand in Höhe von 3,1 Prozent der Bilanzsumme (177.710.399,77 €) des Jahresabschlusses 2019 aufweist, sollte der komplette Jahresüberschuss (83.352,79 €) der flexibel einsetzbaren Ausgleichsrücklage zugeführt werden.

 

Nach Vornahme der Zuführung hätte die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von 5.500.306,86 € und die Ausgleichsrücklage einen Bestand in Höhe von 2.886.698,58 €.

 

Der geprüfte Jahresabschluss 2019 ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.  

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2019 gem. § 59 Abs. 3 GO NRW wird zur Kenntnis genommen.

 

2.       Der Jahresabschluss 2019 wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 177.710.399,77 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 83.352,79 € festgestellt.

 

3.       Der Jahresüberschuss in Höhe von 83.352,79 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt

 

4.       Dem Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2019 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.  

 

 


 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. Schweinsberg