Sachverhalt:
Gemäß § 10 Absatz 1 des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) in Verbindung mit § 4 (1) der Satzung der Städtischen Sparkasse zu Schwelm besteht der Verwaltungsrat aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) 10 weiteren sachkundigen Mitgliedern,
c) 2 Dienstkräften der Sparkasse.
Bei der Wahl des Vorsitzenden, der entweder der
Hauptverwaltungsbeamte oder ein Ratsmitglied sein kann, sind die
Ausschließungsgründe des § 13 SpkG zu beachten.
Danach darf er u.a. nach § 13 (1) SpkG nicht Dienstkraft der Sparkasse,
Beschäftigter der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Post AG sowie Inhaber und Dienstkraft von Auskunfteien sein.
Zudem darf gemäß § 13 (2) SpkG nicht gegen ihn wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig sein oder eine Strafe verhängt worden, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder er als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt war oder ist.
Im Übrigen wird auf den genauen Wortlaut des § 13 SpkG Bezug genommen.
Der genaue Wortlaut der §§ 10 bis 14 des Sparkassengesetzes
ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Diese
Ausschließungsgründe gelten auch
für die übrigen sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach Buchstabe
b mit dem Zusatz, dass sie keine Dienstkräfte der Sparkasse sein dürfen. Die in
den Verwaltungsrat gewählten sachkundigen Bürger müssen darüber hinaus gem. §§
7, 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes NRW auch das passive Wahlrecht zum
Gemeinderat haben und es darf keine Unvereinbarkeit von Beruf und Mandat
vorliegen.
Dabei steht es dem Rat
frei, ob er nur Mitglieder aus seiner Mitte oder auch sachkundige Bürger, die
der Vertretung nicht angehören, oder auch Dienstkräfte des Trägers in den
Verwaltungsrat entsenden will. Dienstkräfte des Trägers müssen ihren Wohnsitz
im Trägergebiet haben.
Der Vorsitzende wird gemäß § 11 Abs. 1 SpkG von der Vertretung
des Trägers (Rat) gewählt.
Aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates wählt der Rat ebenso eine/n 1.
und 2. Stellvertreter/in des Vorsitzenden (§ 11 Abs. 2 SpkG).
Das Wahlverfahren für den Vorsitzenden und dessen Vertreter/innen erfolgt jeweils nach § 50 Abs. 2 GO nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl im Wege der offenen Abstimmung, bei Widerspruch mit Stimmzetteln.
Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Buchstabe b werden gem. § 11 Abs. 1 SpkG vom Rat für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt.
Die Wahl kann auch durch einstimmigen Ratsbeschluss aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages vollzogen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Buchstabe c)
werden gem. § 11 Abs. 2 SpkG - ebenfalls für die Dauer der Wahlzeit des
Rates in der gleichen Weise - aus einem Vorschlag der Personalversammlung der
Sparkasse gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden
ordentlichen und stellv. Mitglieder enthalten muss.
Falls ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, erfolgt Listenwahl, in der, nach sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften der Sparkasse getrennt, in einem Wahlgang abgestimmt wird.
Nach demselben Verfahren wird für jedes Mitglied ein Stellvertreter gewählt, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Die im neuen Rat vertretenden Fraktionen SPD, CDU, GRÜNE, FDP, SWG/BfS, DIE LINKE.und BIZ haben sich auf den im Beschlussvorschlag aufgeführten einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt.
Landesgleichstellungsgesetz
Gemäß § 12 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein.
§ 12 Absatz 4 LGG führt hierzu weiter aus, dass bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen soll.
Beschlussvorschlag:
1. Wahl
des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wird Herr Hans-Werner Kick,
SPD-Ratsmitglied gewählt.
2. Wahl
der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates
Der Rat nimmt den vorgelegten einheitlichen
Wahlvorschlag, auf den sich die
Ratsmitglieder geeinigt haben, an.
Dem Verwaltungsrat sollen folgende
sachkundige Mitglieder und ihre
namentlich festgelegten Stellvertreter angehören:
Verwaltungsrat Sparkasse |
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von
den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagene Mitglieder |
von
den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagene persönliche Stellvertreter / innen |
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Tobias Ortelt |
skB |
SPD |
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Ralf Bosselmann |
R |
SPD |
Rolf Pöckler |
skB |
SPD |
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Saskia Schier |
skB |
SPD |
Oliver Kochs |
skB |
SPD |
|
Daniel Jan Nickel |
skB |
SPD |
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Oliver Flüshöh |
R |
CDU |
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Michael Müller |
R |
CDU |
Matthias Kampschulte |
R |
CDU |
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Hans-Jürgen Zeilert |
R |
CDU |
Johanna Burbulla |
R |
CDU |
|
Carl-Christian Belitz |
R |
CDU |
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Marcel Gießwein |
R |
B’90/Die Grünen |
|
Uwe Weidenfeld |
R |
B’90/Die Grünen |
Brigitta Gießwein |
R |
B’90/Die Grünen |
|
Dr. Sabine Kummer-Dörner |
R |
B’90/Die Grünen |
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||||||
Uwe Hugendick |
R |
FDP |
|
Michael Schwunk |
R |
FDP |
Roland Zimmer |
skB |
FDP |
|
Klaus Meckel |
R |
FDP |
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Dienstkräfte
der Städtischen Sparkasse |
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Peter Mayer |
Janine Alexander |
Ingrid Gabriel |
Matthias Reicharz |
3. Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden
Zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden des
Verwaltungsrates
wird Herr Oliver Flüshöh,
CDU-Ratsmitglied, gewählt.
4. Wahl des 2. stellvertretenden
Vorsitzenden
Zum 2. stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates
wird Herr Marcel Gießwein, Ratsmitglied Bündnis 90/ Die Grünen,
gewählt.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |