Betreff
Bildung des Verwaltungsrates der Städtischen Sparkasse zu Schwelm
Vorlage
154/2020
Aktenzeichen
FB 1.3/ Lie
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 10 Absatz 1 des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) in Verbindung mit § 4 (1) der Satzung der Städtischen Sparkasse zu Schwelm besteht der Verwaltungsrat aus

a)      dem vorsitzenden Mitglied,

b)      10 weiteren sachkundigen Mitgliedern,

c)      2 Dienstkräften der Sparkasse.

 

Bei der Wahl des Vorsitzenden, der entweder der Hauptverwaltungsbeamte oder ein Rats­mitglied sein kann, sind die Ausschließungsgründe des § 13 SpkG zu beachten.
Danach darf er u.a. nach § 13 (1) SpkG nicht Dienstkraft der Sparkasse, Beschäftigter der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG sowie Inhaber und Dienstkraft von Auskunfteien sein.

Zudem darf gemäß § 13 (2) SpkG nicht gegen ihn wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig sein oder eine Strafe verhängt worden, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder er als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt war oder ist.

Im Übrigen wird auf den genauen Wortlaut des § 13 SpkG Bezug genommen.

 

Der genaue Wortlaut der §§ 10 bis 14 des Sparkassengesetzes ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Diese Ausschließungsgründe gelten auch für die übrigen sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach Buchstabe b mit dem Zusatz, dass sie keine Dienstkräfte der Sparkasse sein dürfen. Die in den Verwaltungsrat gewählten sachkundigen Bürger müssen darüber hinaus gem. §§ 7, 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes NRW auch das passive Wahlrecht zum Gemeinderat haben und es darf keine Unvereinbarkeit von Beruf und Mandat vorliegen.

Dabei steht es dem Rat frei, ob er nur Mitglieder aus seiner Mitte oder auch sachkundige Bürger, die der Vertretung nicht angehören, oder auch Dienstkräfte des Trägers in den Verwaltungsrat entsenden will. Dienstkräfte des Trägers müssen ihren Wohnsitz im Trägergebiet haben.

 

Der Vorsitzende wird gemäß § 11 Abs. 1 SpkG von der Vertretung des Trägers (Rat) gewählt.
Aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates wählt der Rat ebenso eine/n 1. und 2. Stellvertreter/in des Vorsitzenden (§ 11 Abs. 2 SpkG).

Das Wahlverfahren für den Vorsitzenden und dessen Vertreter/innen erfolgt jeweils nach § 50 Abs. 2 GO nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl im Wege der offenen Abstimmung, bei Widerspruch mit Stimmzetteln.

Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind.

 

Die  Mitglieder des Verwaltungsrates nach Buchstabe b werden gem.  § 11 Abs. 1 SpkG vom Rat für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt.

Die Wahl kann auch durch einstimmigen Ratsbeschluss aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages vollzogen werden.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach  Buchstabe c)  werden  gem. § 11 Abs. 2 SpkG  - ebenfalls für die Dauer der Wahlzeit des Rates in der gleichen Weise - aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellv. Mitglieder enthalten muss.

 

Falls ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, erfolgt Listenwahl, in der, nach sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften der Sparkasse getrennt, in einem Wahlgang abgestimmt wird.

Nach demselben Verfahren wird für jedes Mitglied ein Stellvertreter gewählt, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Die im neuen Rat vertretenden Fraktionen SPD, CDU, GRÜNE, FDP, SWG/BfS, DIE LINKE.und BIZ haben sich auf den im Beschlussvorschlag aufgeführten einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt.

 

Landesgleichstellungsgesetz

Gemäß § 12 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein.

 

§ 12 Absatz 4 LGG führt hierzu weiter aus, dass bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen soll. 


Beschlussvorschlag:

 

1. Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates

    Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wird Herr Hans-Werner Kick,

    SPD-Ratsmitglied gewählt.

 

2. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates

    Der Rat nimmt den vorgelegten einheitlichen Wahlvorschlag, auf den sich die
    Ratsmitglieder geeinigt haben, an. Dem Verwaltungsrat sollen folgende
    sachkundige Mitglieder und ihre namentlich festgelegten Stellvertreter angehören:

 

 

Verwaltungsrat Sparkasse

von den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagene Mitglieder

von den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagene persönliche Stellvertreter / innen

 

Tobias Ortelt

skB

SPD

 

Ralf Bosselmann

R

SPD

Rolf Pöckler

skB

SPD

 

Saskia Schier

skB

SPD

Oliver Kochs

skB

SPD

 

Daniel Jan Nickel

skB

SPD

 

Oliver Flüshöh

R

CDU

 

Michael Müller

R

CDU

Matthias Kampschulte

R

CDU

 

Hans-Jürgen Zeilert

R

CDU

Johanna Burbulla

R

CDU

 

Carl-Christian Belitz

R

CDU

 

Marcel Gießwein

R

B’90/Die Grünen

 

Uwe Weidenfeld

R

B’90/Die Grünen

Brigitta Gießwein

R

B’90/Die Grünen

 

Dr. Sabine Kummer-Dörner

R

B’90/Die Grünen

 

Uwe Hugendick

R

FDP

 

Michael Schwunk

R

FDP

Roland Zimmer

skB

FDP

 

Klaus Meckel

R

FDP

 

 

 

 

 

Dienstkräfte der Städtischen Sparkasse

 

Peter Mayer

Janine Alexander

Ingrid Gabriel

Matthias Reicharz

 

 

   3. Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden

      Zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates
      wird  Herr Oliver Flüshöh, CDU-Ratsmitglied, gewählt.

 

 

   4. Wahl des 2. stellvertretenden Vorsitzenden

       Zum 2. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates
       wird  Herr Marcel Gießwein, Ratsmitglied Bündnis 90/ Die Grünen, gewählt.

 


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard