b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Gebührensätze
Im Rahmen der
Kalkulation (Anlage 3) ergeben sich für 2021 folgende Gebührensätze:
|
Gebührensatz |
Gebührensatz |
Veränderung |
|
|
€ / m |
€ / m |
€ / m |
% |
Winterdienst |
|
|
|
|
Klasse A |
0,90 |
0,74 |
- 0,16 |
- 17,8 |
Klasse B |
0,63 |
0,47 |
- 0,16 |
- 25,4 |
Klasse C |
0,55 |
0,49 |
- 0,06 |
- 10,9 |
Sommerreinigung
|
|
|
|
|
Klasse A |
1,58 |
1,49 |
- 0,09 |
- 5,7 |
Klasse B |
2,53 |
2,46 |
- 0,07 |
- 2,8 |
Klasse C |
2,85 |
2,80 |
- 0,05 |
- 1,8 |
Die neuen
Gebührensätze sind in den Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Im Rahmen der
Prüfungsvereinbarung zwischen TBS und RPA des Ennepe-Ruhr-Kreises wird jährlich
eine Gebührenkalkulation geprüft. In 2020 erfolgte die Prüfung der Kalkulation
der Straßenreinigungsgebühren für 2021. Es haben sich keine Beanstandungen
ergeben. Der Prüfbericht ist als Anlage 5 zur Kenntnisnahme beigefügt
(nur digital; im Bedarfsfall kann der Bericht in Papierform zur Verfügung
gestellt werden).
Entwicklung der
Gebührensätze:
Für Winterdienst und
Sommerreinigung werden separate Gebührensätze mit Einteilung in die
Reinigungsklassen A, B und C berechnet. Die Entwicklung der Gebührensätze ist
zur besseren Vergleichbarkeit beispielhaft für die Klasse C (Anliegerstraßen)
dargestellt.
Kosten / Erlöse
Die Gesamtkosten der
Straßenreinigung belaufen sich auf 659.300 €. Im Vergleich zum Vorjahr (705.150
€) ist eine Reduzierung von 45.850 € (- 6,5 %) erzielt worden. Unter
Berücksichtigung geringerer Erlöse (Allgemeininteressenanteil = -17.750 €,
Überdeckungs-ausgleich = -6.750 €) werden die Gebührensätze für den
Winterdienst in allen Klassen (A =
-18 %, B = -25 %, C = -11 %) gesenkt. Eine Reduzierung ergibt sich
ebenfalls für die Gebührensätze der Sommerreinigung in allen Klassen (A = -6 %,
B = -3 %, C = -2 %).
Im Bereich des
Winterdienstes unterliegt die Kostenermittlung den Wetterverhältnissen. In den
letzten Jahren sind die Einsatzzeiten der Beschäftigten tendenziell rückläufig.
Die geringeren Einsatzzeiten und geringerer Sachaufwand (Streumittel,
Unterhaltung von Geräten und Ausstattung) führen zur Kostenreduzierung von rd.
54.000 €. Die geringeren Kosten verursachen auf der Erlösseite einen geringeren
Allgemeininteressenanteil (rd. -19.000 €). Darüber hinaus fällt der Ausgleich
von Überdeckungsbeträgen aus Vorjahren um rd. 22.000 € geringer aus.
Bei der
Sommerreinigung erhöhen sich die Kosten abzüglich Allgemeininteressenanteil um
7.000 €. Die Erhöhung der Personalkosten um rd. 22.000 € aufgrund höherer
Einsatzzeiten wird durch einen Ausgleichsbetrag für Überdeckungen aus Vorjahren
in Höhe von 15.000 € größtenteils kompensiert.
In der als Anlage
4 beigefügten Übersicht sind die Abweichungen zu den Vorjahresbeträgen der
einzelnen Kosten- und Erlöspositionen einschließlich Erläuterungen dargestellt.
Aus der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) ergibt sich die Verteilung
der Kosten und Erlöse auf die Sparten Winterdienst und Sommerreinigung
(sonstige Straßenreinigung).
Bemessungsgrundlagen
Aufgrund von
Korrekturen bei der Zuordnung zu Reinigungsklassen reduzieren sich die
Frontmeter in der Klasse A um 17 m, in der Klasse B sind Zugänge von 79 m zu
verzeichnen. In Klasse C werden weitere Zugänge für das Baugebiet Winterberg
von 800 m (Vorjahr 850 m) realisiert; im Rahmen der Baumaßnahme Tilsiter /
Glatzer Weg werden 400 m wieder veranlagt.
Beispielberechnung
Musterhaushalt
Der Musterhaushalt
bezieht sich auf ein Wohngrundstück mit 20 Metern erschlossener Frontlänge in
einer Anliegerstraße.
|
2020 |
2021 |
Veränderung |
Winterdienst Klasse C |
11,00
€ |
9,80 € |
-
1,20 € |
Sommerreinigung Klasse C |
57,00
€ |
56,00 € |
-
1,00 € |
Straßenreinigung gesamt |
68,00
€ |
65,80 € |
-
2,20 € |
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Der 14.
Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage
117/2020 wird beschlossen.
2.
Der
dieser Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung
und –kalkulation 2021 wird
zugestimmt.
3.
Die
Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine
anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für de Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |