b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Gebührensätze
Aus
der Kalkulation (Anlage 3) ergeben sich für 2021 folgende Gebührensätze:
|
Gebühren-satz |
Gebühren-satz |
Veränderung |
Voraussichtl.
Gebühren-Aufkommen |
|
|
€ |
€ |
€ |
% |
€ |
Schmutzwassergebühr |
|
|
|
|
|
Wupper-
/ Ruhrverbandsmitglieder |
2,03 |
2,10 |
+0,07 |
+3,5 |
118.650 |
Übrige
Benutzer (Kanalanschluss) |
3,20 |
3,20 |
+0,00 |
+0,0 |
4.278.050 |
Benutzer
mit abflusslosen Gruben |
13,51 |
13,53 |
+0,02 |
+0,2 |
24.050 |
Kleinkläranlagen
Grundgebühr |
3,95 |
3,73 |
-0,22 |
-5,6 |
1.600 |
Kleinkläranlagen
Entsorgungsgebühr |
26,26 |
25,94 |
-0,32 |
-1,0 |
10.050 |
Niederschlagswassergebühr |
|
|
|
|
|
Wupper-
/ Ruhrverbandsmitglieder |
1,21 |
1,22 |
+0,01 |
+0,8 |
137.000 |
Übrige
Benutzer (Kanalanschluss) |
1,34 |
1,35 |
+0,01 |
+0,8 |
3.779.950 |
Die
neuen Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Entwicklung
der Gebührensätze:
Kosten
/ Erlöse
Aus
der Vergleichsübersicht (Anlage 4) ist zu entnehmen, dass sich die
Gesamtkosten zum Vorjahr geringfügig um 76.000 € (rd. + 0,9 %) erhöhen. Hiervon
entfallen 6.000 € auf die Schmutzwasser(SW)-Gebühr und 70.000 € auf die
Niederschlagswasser(NW)-Gebühr. Der höhere Anteil der NW-Gebühr resultiert aus
der Entwicklung des Kostenverteilungsschlüssels. In den letzten Jahren ist eine
kontinuierliche Entwicklung zugunsten der SW- und zulasten der NW-Gebühr zu
verzeichnen. Einen bedeutenden Aspekt bildet die vermehrte
Investitions-tätigkeit im Mischwasser- und Niederschlagswasserkanalsystem.
Die
Kostenerhöhung ist insbesondere bei der kalkulatorischen Abschreibung und
Verzinsung durch die Aktivierung von Zugängen in 2020 bei den
Mischwasserkanälen entstanden. Der kalkulatorische Zinssatz wurde unverändert
mit 4,25 % berechnet.
Die
Einrechnung von Überdeckungsbeträgen aus Vorjahren in Höhe von insgesamt
190.000 € wirkt sich positiv auf einzelne Gebührensätze aus.
Erläuterungen
zu den Kosten- und Erlöspositionen mit Abweichungen zum Vorjahr sind in der
Vergleichsübersicht (Anlage 4) dargestellt. Aus der
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) ergibt sich die Verteilung der
Kosten und Erlöse auf die einzelnen Sparten.
Bemessungsgrundlagen
Zur
Ermittlung der Gebührensätze werden die im laufenden Jahr durchschnittlich
veranlagten Mengen an Kubikmeter verbrauchten Wassers (SW) bzw. an
Quadratmetern versiegelter Fläche (NW) zugrunde gelegt. Bei der
Schmutzwasserbeseitigung ist mit einer Mengen-erhöhung von rd. 13.000 m³ (rd. +
1,0 %) zu rechnen. Die Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr
steigen um 6.000 m² (rd. + 0,2 %). Die positiven Auswirkungen auf die
Gebührensätze belaufen sich auf 0,04 € bei der Schmutzwassergebühr und 0,01 €
bei der Niederschlagswassergebühr (nur Verbandsmitglieder).
Kleinkläranlagen
/ abflusslose Gruben
Für
2021 ist insgesamt eine positive Entwicklung festzustellen.
Bei
Benutzung von abflusslosen Gruben wirken sich aufgrund des geringen
Gebühren-volumens von unter 1 % des gesamten SW-Gebührenaufkommens bereits
geringe Mengen- und Kostenveränderungen erheblich auf den Gebührensatz aus. Für
2021 bleibt der Gebührensatz bei Einrechnung eines Überdeckungsbetrages aus
Vorjahren in Höhe von 1.500 € relativ stabil (+ 0,02 € = + 0,2 %).
Im
Bereich der Kleinkläranlagen reduzieren sich die anteiligen Fixkosten um rd. 6
%. Dies führt bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen zu einer entsprechenden
Senkung der Grundgebühr. Die Entsorgungskosten einschl. Fixkostenanteil
reduzieren sich bei einer um rd. 8 % geringeren Abfuhrmenge um rd. 9 %. Es wird
eine Senkung des Gebührensatzes um rd. 1 % erreicht.
Beispielberechnung
Musterhaushalt
Der
Musterhaushalt besteht aus 4 Personen mit einem jährlichen Wasserverbrauch von
200 m³. Die versiegelte Fläche beträgt 130 m².
|
2020 |
2021 |
Veränderung |
Schmutzwasser |
640,00 € |
640,00 € |
+/- 0,00 € |
Niederschlagswasser |
174,20 € |
175,50 € |
+ 1,30 € |
Abwasser
gesamt |
814,20 € |
815,50 € |
+ 1,30 € |
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 4. Nachtrag zur Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf
zu Vorlage 116/2020 wird beschlossen.
2. Der dieser
Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung und -kalkulation 2021 wird zugestimmt.
3. Die Beschlüsse zu 1. und 2.
stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der
Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8
Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |