b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Gebührensätze
Folgende
Gebührensätze wurden gemäß Kalkulation 2021 (Anlage 3) ermittelt und
sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet:
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Gebührensatz 2020 |
Gebührensatz
2021 |
Veränderung |
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€ / L |
€ / L |
€ / L |
% |
Restabfall 30 – 240 L |
|
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Abfuhr
14tägig (26 x jährlich) |
1,80 |
1,73 |
- 0,07 |
- 3,9 |
Bioabfall 60 – 240 L, 1.100 L |
|
|
|
|
Abfuhr
14tägig (26 x jährlich) |
1,00 |
1,00 |
- 0,00 |
- 0,0 |
Restabfall 1.100 L |
|
|
|
|
Abfuhr
14tägig (26 x jährlich) |
1,23 |
1,13 |
- 0,10 |
- 8,1 |
Abfuhr
wöchentlich (52 x jährlich) |
2,46 |
2,26 |
- 0,20 |
- 8,1 |
Abfuhr
4wöchentlich (13 x jährlich) |
0,62 |
0,57 |
- 0,05 |
- 8,1 |
Entwicklung der
Gebührensätze:
Kosten / Erlöse
Auf Grundlage der
Kreis-Gebührensätze des laufenden Jahres erhöhe sich die Gesamtkosten im
Vergleich zum Vorjahr um rd. 33.000 € (rd. 1 %). Zum Zeitpunkt der
Gebührenkalkulation lagen Informationen über eine Änderung der
Kreis-Gebührensätze für 2021 nicht vor. Sofern sich während des Zeitraums bis
zur Entscheidung des Rates neue Erkenntnisse ergeben, erfolgt zunächst eine
Neuberechnung und ggf. Anpassung der Gebührensätze. Die an den Kreis zu
entrichtenden Entsorgungskosten für Bioabfall sind in den letzten 4 Jahren um
25 € / t (= rd. 26 %) gestiegen. Um den Gebührensatz dennoch stabil zu halten,
sind Kosten in Höhe von 80.000 € pauschal abgezogen und auf die
Restabfallfraktionen verteilt worden.
Die Steigerung der
Gesamtkosten ist mit der Neuregelung der Papierabfuhr zu begründen. Mit
Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) haben die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit erhalten, die
privatwirtschaftlichen DSD-Betreiber zur Mitbenutzung des kommunalen
Sammelsystems gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verpflichten (vgl.
Ausführungen in Vorlage 114/2020). Die hierzu abzuschließende
Abstimmungsvereinbarung wird zur Zeit verhandelt; für die Kalkulation wird eine
Beteiligung des DSD-Systems von 40 % (= rd. 820 t) der Gesamtpapiermenge
gerechnet. Für den zusätzlichen logistischen Aufwand sind bei den TBS keine
Kapazitäten vorhanden. Aus diesem Grund soll die Abfuhr des DSD-Anteils
fremdvergeben werden. Nach den Erfahrungswerten des beauftragten Beraters ist
mit jährlichen Kosten von 35.000 € zu rechnen.
Demgegenüber werden
für die Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems Mehrerlöse von 105.000 €
erwartet. Nach derzeitigem Verhandlungsstand soll die Erstattung 170 € / t
betragen. Sollten durch den Kreis in 2021 Verwertungserlöse für Altpapier
weitergeleitet werden, würde sich der DSD-Erstattungsbetrag entsprechend
reduzieren.
Darüber hinaus sind
Überdeckungsbeträge von rd. 115.000 € zur Reduzierung der
Restab-fallgebührensätze eingerechnet.
Erläuterungen zu den
Kosten und Erlöspositionen mit Abweichungen zum Vorjahr sind in der
Vergleichsübersicht (Anlage 4) dargestellt. Aus der
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) ergibt sich die Verteilung der
Kosten und Erlöse auf die Abfallfraktionen.
Bemessungsgrundlagen
Zur Ermittlung der
Gebührensätze wird das im laufenden Jahr durchschnittlich veranlagte
Behältervolumen nach Abfallfraktionen zugrunde gelegt. Für 2021 ist in allen
Bereichen mit einer Erhöhung um jeweils rd. 1 % zu rechnen: kleine
Restabfallbehälter = rd. + 7.800 Liter, Bioabfallbehälter = rd. + 6.000 Liter,
Restabfall-Großbehälter = rd. + 5.000 Liter. Dies wirkt sich positiv auf die
Gebührensätze für kleine Restabfall- und Bioabfallbehälter mit jeweils 0,02 €
und für Restabfall-Großbehälter mit 0,01 € aus.
Beispielberechnung
Musterhaushalt
Der Musterhaushalt
besteht aus 4 Personen und nutzt einen 60-Liter-Rest- und einen
60-Liter-Bioabfallbehälter; dies entspricht dem satzungsgemäß festgelegten
Mindestvolumen von 15 Litern pro Person bei 14tägiger Abfuhr.
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2020 |
2021 |
Veränderung |
Restabfall |
108,00
€ |
103,80 € |
-
4,20 € |
Bioabfall |
60,00
€ |
60,00 € |
+/-
0,00 € |
Abfall gesamt |
168,00
€ |
163,80 € |
-
4,20 € |
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Der 6.
Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird
entsprechend dem der Vorlage 115/2020 beigefügten Entwurf beschlossen.
2.
Der
dieser Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung
und -kalkulation 2021 wird
zugestimmt.
3.
Die
Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine
anders-lautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat macht
keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |