Sachverhalt:
Gemäß §
6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
müssen Straßen, Wege und Plätze, wenn sie rechtlich als öffentliche
Verkehrsflächen gelten sollen, förmlich gewidmet werden.
Diese förmliche Widmung soll nun für folgende Verkehrsflächen erfolgen:
1.
Lothringer
Straße
2.
Elsässer
Straße und
Verbindungsweg zwischen Elsässer Straße und Lothringer
Straße
3.
Boellingweg
(Abschnitt zwischen Grundstück Nr. 3 a und Nr. 22)
4.
Herdstraße
und
Verbindungsweg zwischen
Herdstraße und Heinrichstraße (südlicher Abschnitt)
5.
Gustavstraße
Die
Widmung soll in allen Fällen erfolgen in die Straßengruppe
„Gemeindestraßen“ gemäß § 3 Abs. 1
Ziffer 3 StrWG NRW und damit in die Straßenbaulast der Stadt Schwelm gemäß § 47
Abs. 1 StrWG NRW. Die weitere Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4
StrWG NRW ergibt sich aus dem nachfolgenden Sachverhalt.
Zu
1.:
Die Lothringer
Straße ist in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fillkuhle“, die
am 24.01.2002 Rechtskraft erlangte, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Die Straßenherstellung durch einen Investor und die anstehende Straßenübernahme
durch die Stadt Schwelm sind durch einen städtebaulichen Vertrag aus dem Jahre
2002 geregelt. Die Straße ist hergestellt und die Stadt ist Eigentümerin der
Straßenfläche.
Entsprechend der planerischen Festsetzung ist die Widmung wie folgt zu
unterteilen:
Der
Abschnitt von der Blücherstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 17 (Flur 13,
Flurstück 880) dient den Belangen der Erschließung der anliegenden Grundstücke
und soll als „Anliegerstraße“ nach § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW eingestuft
werden.
Der
anschließende Abschnitt von Grundstück Nr. 19 bis einschließlich Grundstück Nr.
25 (Flur 13, Flurstück 896) ist im Bebauungsplan festgesetzt als „Mischfläche,
Geh- und Leitungsrecht für Öffentlichkeit, Fahrrecht für Anlieger“ . Die Einstufung soll deshalb als „
Mischfläche mit Gehrecht für Öffentlichkeit und Fahrrecht für Anlieger“
nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW
erfolgen. Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 1 unterschiedlich
dargestellt.
Â
Der vorhandene Fußweg (Rampe) vom nördlichen Ende der
Lothringer Straße (Haus Nr. 25) bis zur Straße Am Ochsenkamp/Viktoriastraße
(Landesstraße 726) auf dem städtischen Flurstück 557 (außerhalb des Geltungsbereiches des v.g. Bebauungsplanes und im
Lageplan nicht dargestellt) wurde im Zuge der v.g. Erschließungsarbeiten vom
Investor baulich verbessert . Der Weg dient aber lediglich der fußläufigen
Verbindung und soll daher nicht mit gewidmet werden.
Zu
2.:
Auch die Elsässer Straße und der Verbindungsweg zur Lothringer Straße sind -wie die Lothringer Straße- in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fillkuhle“ als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und über den gleichen städtebaulichen Vertrag geregelt. Die bautechnische Herstellung ist abgeschlossen und die Übertragung des Straßeneigentums auf die Stadt ist eingeleitet.
Entsprechend der planerischen Festsetzung erfolgt die
Einstufung der Elsässer Straße (Flur 13, Flurstück 918) als „Verkehrsberuhigter
Bereich“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW. Der Verbindungsweg zur Lothringer
Straße (Flur 13, Flurstücke 864 und 917) zwischen den Grundstücken Lothringer
Straße Nr. 13 und Nr. 15 soll gemäß der
Festsetzung im Bebauungsplan als „Selbständiger Geh- und Radweg“ nach § 3 Abs.
4 Ziff. 3 StrWG NRWÂ eingestuft werden.
Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 2 unterschiedlich dargestellt.
Zu
3.:
Die Herstellung des westlichen Abschnittes des Boellingweges zwischen den Grundstücken Nr. 3 a und Nr. 22 ist festgesetzt worden in einem förmlichen Planverfahren nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch im Jahre 2001 und umgesetzt worden auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages aus dem Jahre 2002 durch einen Investor. Die bautechnische Herstellung ist abgeschlossen. Die Übertragung der Straßenfläche in das Eigentum der Stadt Schwelm (Flur 7, Flurstücke 632 und 633) ist erfolgt (im Lageplan schraffiert dargestellt). Die nach der Straßenherstellung festgestellte Mehrbreite am nördlichen Straßenrand ist vermessen aber zur Zeit noch nicht durch das Katasteramt umgesetzt worden (im Lageplan noch ohne Flurstücksnummer, aber dunkel ausgefüllt dargestellt). Die Eigentumsübertragung hier ist eingeleitet.
Der
bereits im Jahre 1969 gewidmete Abschnitt und der jetzt zu widmende Abschnitt
des Boellingweges dienen ausschließlich der Erschließung der angrenzenden
Grundstücke. Die Einstufung  soll daher
in die Straßenuntergruppe „Anliegerstraße“ nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG
NRWÂ erfolgen. Von der Widmung
ausgenommen wird ein 1 Meter breiter Streifen am südlichen Ende des westlichen
Abschnittes, um –wie im Planverfahren festgesetzt- eine Erschließung der
Grundstücke am Erzweg über den Boellingweg zu vermeiden. Die zu widmenden Flächen und der von der Widmung ausgenommene
Trennstreifen sind im Lageplan 3 Â dargestellt.
Â
Zu
4.:
Die Herdstraße ist eine alte Straße, bei der die Vermutung nahe liegt, dass es sich um eine vorhandene Straße im Sinne von § 60 StrWG NRW handelt. Vorhandene Straßen sind diejenigen Straßen, die nach bisherigem Recht (vor 1962) bereits die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und-sicherheit soll noch eine förmliche Widmung erfolgen.
Anlässlich der Neubebauung auf dem Grundstück der ehemaligen Herdfabrik ist von einem Investor auf Grund einer straßenrechtlichen Vereinbarung aus 1999 und eines städtebaulichen Vertrages aus 2004 mit der Stadt Schwelm die Herdstraße weiter ausgebaut worden. Die Stadt Schwelm ist Eigentümerin der jetzigen Straßenfläche (Flur 2, Flurstücke 798, 1037 und 1056).
Die Herdstraße dient der Erschließung der anliegenden
Grundstücke und soll deshalb eingestuft werden in die Straßenuntergruppe
„Anliegerstraße“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW.
Für den ersten Abschnitt des Verbindungsweges zur Heinrichstraße (Flur 2,
Flurstück 1074) gilt das Vorgenannte zur Herdstraße. Der Abschnitt soll als
„Selbständiger Fußweg“ nach § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW eingestuft werden.
Der weitere Abschnitt des VerbindungswegesÂ
(Flurstück 723) wurde bereits im Jahre 1985 ebenfalls als Fußweg
gewidmet.
Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 4  dargestellt.
Zu
5.:
Die Gustavstraße
ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 „Linderhauser Straße“ als
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“
festgesetzt. Die Straßenherstellung durch einen Investor und die anstehende
Straßenübernahme durch die Stadt Schwelm sind durch einen städtebaulichen
Vertrag aus dem Jahre 2004 geregelt. Die Straße ist hergestellt und die
Übertragung der Straßenfläche in das Eigentum der Stadt Schwelm ist
eingeleitet.
Entsprechend
der planerischen Festsetzung erfolgt die Einstufung der Gustavstraße (Flur 2,
Flurstücke 1094, 1070, 1071 und 1103) in die Straßenuntergruppe „Verkehrsberuhigter Bereich“ nach § 3 Abs. 4
Ziff. 2 StrWG NRW.
Die von
der Gustavstraße östlich abzweigende Stichstraße (Flurstück 1095)
einschließlich die Wege in nördlicher und südlicher Richtung sind im
Bebauungsplan festgesetzt als private Flächen mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht. Diese Flächen werden nicht gewidmet.
Die zu
widmenden Flächen sind im Lageplan 5  dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Die
nachstehend aufgeführten Straßen und Wege sollen durch Widmung gemäß § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Einstufung erfolgt gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die StraßengruppeÂ
„Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm. Die jeweilige
Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 ist nachfol-gend angegeben.
1. Lothringer
Straße
a)
Abschnitt
von der Blücherstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 17 alsÂ
„Anliegerstraße“Â
gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW
b)
Abschnitt
von Grundstück Nr. 19 bis einschließlich Nr. 25 als „ Mischfläche mit
Gehrecht für Öffentlichkeit und
Fahrrecht für Anlieger“ gemäß § 3 Abs.
4
Ziffer 2 StrWG NRW
2. Elsässer
Straße
a)
als „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW
b)
Verbindungsweg
zwischen Elsässer Straße und Lothringer Straße als „Selbständiger Geh- und
Radweg“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG
NRW
3. Boellingweg
   Abschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 3
a und Nr. 22 als „Anliegerstraße“
   gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW
4. Herdstraße
   a)Â
als „Anliegerstraße“ gemäß § 3
Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW
b) Verbindungsweg zwischen Herdstraße und Heinrichstraße
(südlicher Abschnitt)
als Â
„Selbständiger Fußweg“ gemäß § 3
Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW
5. Gustavstraße
   alsÂ
„Verkehrsberuhigter Bereich“Â
gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW.