Betreff
Widmung von Gemeindestraßen: Lothringer Straße, Elsässer Straße, Verbindungsweg zwischen Elsässer und Lothringer Straße, Boellingweg, Herdstraße, Verbindungsweg zwischen Herdstraße und Heinrichstraße, Gustavstraße
Vorlage
191/2007
Aktenzeichen
6.32
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) müssen Straßen, Wege und Plätze, wenn sie rechtlich als öffentliche Verkehrsflächen gelten sollen, förmlich gewidmet werden.

Diese förmliche Widmung soll nun für folgende Verkehrsflächen erfolgen:

1.      Lothringer Straße

2.      Elsässer Straße und

Verbindungsweg zwischen Elsässer Straße und Lothringer Straße

3.      Boellingweg (Abschnitt zwischen Grundstück Nr. 3 a und Nr. 22)

4.      Herdstraße und

Verbindungsweg zwischen Herdstraße und Heinrichstraße (südlicher Abschnitt)

5.      Gustavstraße

Die Widmung soll in allen Fällen erfolgen in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“  gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW und damit in die Straßenbaulast der Stadt Schwelm gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW. Die weitere Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW ergibt sich aus dem nachfolgenden Sachverhalt.

 

Zu 1.:

Die Lothringer Straße ist in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fillkuhle“, die am 24.01.2002 Rechtskraft erlangte, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Straßenherstellung durch einen Investor und die anstehende Straßenübernahme durch die Stadt Schwelm sind durch einen städtebaulichen Vertrag aus dem Jahre 2002 geregelt. Die Straße ist hergestellt und die Stadt ist Eigentümerin der Straßenfläche.
Entsprechend der planerischen Festsetzung ist die Widmung wie folgt zu unterteilen:

Der Abschnitt von der Blücherstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 17 (Flur 13, Flurstück 880) dient den Belangen der Erschließung der anliegenden Grundstücke und soll als „Anliegerstraße“ nach § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW eingestuft werden.

Der anschließende Abschnitt von Grundstück Nr. 19 bis einschließlich Grundstück Nr. 25 (Flur 13, Flurstück 896) ist im Bebauungsplan festgesetzt als „Mischfläche, Geh- und Leitungsrecht für Öffentlichkeit, Fahrrecht für Anlieger“ .  Die Einstufung soll deshalb als „ Mischfläche mit Gehrecht für Öffentlichkeit und Fahrrecht für Anlieger“ nach  § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW erfolgen. Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 1 unterschiedlich dargestellt.
 

Der vorhandene Fußweg (Rampe) vom nördlichen Ende der Lothringer Straße (Haus Nr. 25) bis zur Straße Am Ochsenkamp/Viktoriastraße (Landesstraße 726) auf dem städtischen Flurstück 557  (außerhalb des Geltungsbereiches des v.g. Bebauungsplanes und im Lageplan nicht dargestellt) wurde im Zuge der v.g. Erschließungsarbeiten vom Investor baulich verbessert . Der Weg dient aber lediglich der fußläufigen Verbindung und soll daher nicht mit gewidmet werden.

Zu 2.:

Auch die Elsässer Straße und der Verbindungsweg zur Lothringer Straße sind -wie die Lothringer Straße- in der  3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Fillkuhle“ als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und über den gleichen städtebaulichen Vertrag geregelt. Die bautechnische Herstellung ist abgeschlossen und die Übertragung des Straßeneigentums auf die Stadt ist eingeleitet.

Entsprechend der planerischen Festsetzung erfolgt die Einstufung der Elsässer Straße (Flur 13, Flurstück 918) als „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW. Der Verbindungsweg zur Lothringer Straße (Flur 13, Flurstücke 864 und 917) zwischen den Grundstücken Lothringer Straße Nr. 13 und  Nr. 15 soll gemäß der Festsetzung im Bebauungsplan als „Selbständiger Geh- und Radweg“ nach § 3 Abs. 4 Ziff. 3 StrWG NRW  eingestuft werden. Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 2 unterschiedlich dargestellt.

Zu 3.:

Die Herstellung des westlichen Abschnittes des Boellingweges zwischen den Grundstücken Nr. 3 a und Nr. 22 ist festgesetzt worden in einem förmlichen Planverfahren nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch im Jahre 2001 und umgesetzt worden auf der  Grundlage eines Erschließungsvertrages aus dem Jahre 2002 durch einen Investor. Die bautechnische Herstellung ist abgeschlossen. Die Übertragung der Straßenfläche in das Eigentum der Stadt Schwelm (Flur 7, Flurstücke 632 und 633) ist erfolgt (im Lageplan schraffiert dargestellt). Die nach der Straßenherstellung festgestellte Mehrbreite am nördlichen Straßenrand ist vermessen aber zur Zeit noch nicht durch das Katasteramt umgesetzt worden (im Lageplan noch ohne Flurstücksnummer, aber dunkel ausgefüllt dargestellt). Die Eigentumsübertragung hier ist eingeleitet.

Der bereits im Jahre 1969 gewidmete Abschnitt und der jetzt zu widmende Abschnitt des Boellingweges dienen ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Einstufung  soll daher in die Straßenuntergruppe „Anliegerstraße“ nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW  erfolgen. Von der Widmung ausgenommen wird ein 1 Meter breiter Streifen am südlichen Ende des westlichen Abschnittes, um –wie im Planverfahren festgesetzt- eine Erschließung der Grundstücke am Erzweg über den Boellingweg zu vermeiden.  Die zu widmenden Flächen und der von der Widmung ausgenommene Trennstreifen sind im Lageplan 3  dargestellt.
 


 

Zu 4.:

Die Herdstraße ist eine alte Straße, bei der die Vermutung nahe liegt, dass es sich um eine vorhandene Straße im Sinne von § 60 StrWG NRW handelt. Vorhandene Straßen  sind diejenigen Straßen, die nach bisherigem Recht (vor 1962) bereits die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und-sicherheit soll noch eine förmliche Widmung erfolgen.

Anlässlich der Neubebauung auf dem Grundstück der ehemaligen Herdfabrik ist von einem Investor auf Grund einer straßenrechtlichen Vereinbarung aus 1999 und eines städtebaulichen Vertrages aus 2004 mit der Stadt Schwelm die Herdstraße weiter ausgebaut worden. Die Stadt Schwelm ist Eigentümerin der jetzigen Straßenfläche (Flur 2, Flurstücke 798, 1037 und 1056).

Die Herdstraße dient der Erschließung der anliegenden Grundstücke und soll deshalb eingestuft werden in die Straßenuntergruppe „Anliegerstraße“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW.
Für den ersten Abschnitt des Verbindungsweges zur Heinrichstraße (Flur 2, Flurstück 1074) gilt das Vorgenannte zur Herdstraße. Der Abschnitt soll als „Selbständiger Fußweg“ nach § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW eingestuft werden. Der weitere Abschnitt des Verbindungsweges  (Flurstück 723) wurde bereits im Jahre 1985 ebenfalls als Fußweg gewidmet.
Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 4  dargestellt.

Zu 5.:

Die Gustavstraße ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 „Linderhauser Straße“ als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Die Straßenherstellung durch einen Investor und die anstehende Straßenübernahme durch die Stadt Schwelm sind durch einen städtebaulichen Vertrag aus dem Jahre 2004 geregelt. Die Straße ist hergestellt und die Übertragung der Straßenfläche in das Eigentum der Stadt Schwelm ist eingeleitet.

Entsprechend der planerischen Festsetzung erfolgt die Einstufung der Gustavstraße (Flur 2, Flurstücke 1094, 1070, 1071 und 1103) in die Straßenuntergruppe  „Verkehrsberuhigter Bereich“ nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW.

Die von der Gustavstraße östlich abzweigende Stichstraße (Flurstück 1095) einschließlich die Wege in nördlicher und südlicher Richtung sind im Bebauungsplan festgesetzt als private Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Diese Flächen werden nicht gewidmet.

Die zu widmenden Flächen sind im Lageplan 5  dargestellt.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehend aufgeführten Straßen und Wege sollen durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe  „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm. Die jeweilige Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 ist nachfol-gend angegeben.

1. Lothringer Straße

a)     Abschnitt von der Blücherstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 17 als 

„Anliegerstraße“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

b)    Abschnitt von Grundstück Nr. 19 bis einschließlich Nr. 25 als „ Mischfläche mit

Gehrecht für Öffentlichkeit und Fahrrecht für Anlieger“  gemäß § 3 Abs. 4

Ziffer 2 StrWG NRW

2. Elsässer Straße

a)     als  „Verkehrsberuhigter Bereich“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

b)    Verbindungsweg zwischen Elsässer Straße und Lothringer Straße als „Selbständiger Geh- und Radweg“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW

3. Boellingweg

    Abschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 3 a und Nr. 22 als  „Anliegerstraße“

    gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

4. Herdstraße

    a)  als  „Anliegerstraße“ gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW

b) Verbindungsweg zwischen Herdstraße und Heinrichstraße (südlicher Abschnitt)

als   „Selbständiger Fußweg“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW

5. Gustavstraße

    als  „Verkehrsberuhigter Bereich“  gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW.