Sachverhalt:
Zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche
Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v.
§ 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine
aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV.
NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April
2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der
Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308) wurde das Betretungsverbot für
Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer
Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen erweitert und
auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.
Daher soll auf die Erhebung der
entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate
April und Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den
Zeitraum 16.03.-31.03.2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern
gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der
Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch
wahrnehmen.
In der aktuellen Situation
benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine
finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen
Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist
durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung
der Elternbeitragspflicht für die Monate April und Mai 2020 und, sofern keine
kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020
zu
schaffen.
Die Stadt Schwelm verzichtet
sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der
Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für die Monate April und Mai 2020.
Wenn man die Sollstellung für einen Monat zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 187.500 Euro pro Monat zu rechnen, der sich voraussichtlich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Produkt |
Bezeichnung |
Betrag in Euro |
06.01.01. |
Städt. Famz, Kinderhort |
3.500,- |
06.01.02. |
Städt. Kindertagesstätten |
17.840,- |
06.01.03. |
Kindertagesstätten freier Träger |
127.150,- |
03.02.01. |
OGS Nordstadt |
7.600,- |
03.02.05. |
OGS Engelbertstr. |
5.660,- |
03.01.05. |
Bereitstellung GS Engelbertstr. |
2.250,- |
03.02.07. |
OGS St.Marien |
12.000,- |
03.01.07. |
Bereitstellung GS St. Marien |
2.250,- |
03.02.06. |
OGS Ländchenweg |
9.250,- |
187.500,- |
Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und
Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der
Aussetzung der Beitragserhebung für
April und Mai 2020 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf
Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen. Wenn die
Corona-Situation weitere Monate der Nicht- oder Notbetreuung verursacht, kann
mit einer Fortführung dieser Regelung, verbunden mit entsprechenden
Ertragsausfällen, gerechnet werden.
Beschlussvorschlag für die Bürgermeisterin o.V.i.A.
und ein weiteres Ratsmitglied:
Für das Haushaltsjahr
2020 setzt die Stadt Schwelm die
Erhebung von Elternbeiträgen auf
Grundlage der örtlichen Satzung für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis 31. Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 01.03.-31.03.2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.
Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung
gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Datum: 12.05.2020
_______________________ _______________________
R. Schweinsberg M. Gießwein
1.
Beigeordneter Ratsmitglied
Beschlussvorschlag für den Rat:
Der Rat
genehmigt die von der Bürgermeisterin o.V.i.A. und einem weiteren Ratsmitglied
am 12.05.2020
getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO über ein
Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der
Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen
Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der
Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 für die Monate April
und Mai 2020 und, sofern keine
kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020.
Sollte die Corona-Situation weiter andauern, soll dann entsprechend der vom
Land NRW getroffenen Regelungen gehandelt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
-Ergibt sich aus der Darstellung im Sachverhalt.
|
Die Bürgermeisterin
i.V. gez.
Schweinsberg |