Betreff
(Genehmigung einer) Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1, Satz 2 GO über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie in auße runterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 für die Monate April und Mai 2020, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020.
Vorlage
069/2020
Art
Dringlichkeitsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308) wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.

Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate April und Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020  verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen.

 

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Monate April und Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020  zu schaffen.

Die Stadt Schwelm verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für die Monate April und Mai 2020.

Wenn man die Sollstellung für einen Monat zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 187.500 Euro pro Monat zu rechnen, der sich voraussichtlich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

Produkt

 Bezeichnung

                             Betrag in Euro

06.01.01.

 Städt. Famz, Kinderhort

                                          3.500,-

06.01.02.

 Städt. Kindertagesstätten

                                        17.840,-

06.01.03.

 Kindertagesstätten freier Träger

                                     127.150,-

03.02.01.

 OGS Nordstadt

                                          7.600,-

03.02.05.

 OGS Engelbertstr.

                                          5.660,-

03.01.05.

 Bereitstellung GS Engelbertstr.

                                          2.250,-

03.02.07.

 OGS St.Marien

                                        12.000,-

03.01.07.

 Bereitstellung GS St. Marien

                                          2.250,-

03.02.06.

 OGS Ländchenweg

                                          9.250,-

                                     187.500,-

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für  April und Mai 2020 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen. Wenn die Corona-Situation weitere Monate der Nicht- oder Notbetreuung verursacht, kann mit einer Fortführung dieser Regelung, verbunden mit entsprechenden Ertragsausfällen, gerechnet werden.

 

 


Beschlussvorschlag für die Bürgermeisterin o.V.i.A. und ein weiteres Ratsmitglied:

Für das Haushaltsjahr 2020 setzt die Stadt Schwelm die  Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzung für die Inanspruchnahme von

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

 

im und für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis 31. Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 01.03.-31.03.2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Datum: 12.05.2020

 

 

 

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         R. Schweinsberg                                                                                  M. Gießwein

1. Beigeordneter                                                          Ratsmitglied

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

Der Rat genehmigt die von der Bürgermeisterin o.V.i.A. und einem weiteren Ratsmitglied am 12.05.2020 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 für die Monate April und Mai 2020 und, sofern keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken bestehen, auch für den Zeitraum 16.03.-31.03.2020. Sollte die Corona-Situation weiter andauern, soll dann entsprechend der vom Land NRW getroffenen Regelungen gehandelt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

-Ergibt sich aus der Darstellung im Sachverhalt.

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

i.V. gez. Schweinsberg