Sachverhalt:
Die Stadt Schwelm ist Aktionärin der AVU Aktiengesellschaft für
Versorgungs-Unternehmen, deren Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern besteht. Gem. §
7 Abs.1 werden zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates von der
Hauptversammlung gewählt, ein Drittel von den Arbeitnehmern. Die
Aktionärsvertreter werden auf Vorschlag der Aktionäre in den Aufsichtsrat
gewählt. Die Stadt Schwelm wird gem. § 113 Abs.2 GO NW im Aufsichtsrat der AVU
durch einen vom Rat bestellten Vertreter vertreten. Über die Bestellung
entscheidet gem. § 113 Abs.3 S.2 GO NW der Rat. Die Amtszeit beträgt gem. § 7
Abs.2 der Satzung der AVU AG 5 Jahre.
Mit Beschluss des Rates vom 22.10.2015 ist die Bürgermeisterin Gabriele
Grollmann-Mock als Vertreterin der Stadt Schwelm für den Aufsichtsrat der AVU
vorgeschlagen und in der Hauptversammlung der AVU vom 02.06.2015 in den
Aufsichtsrat gewählt worden. Die laufende Amtszeit des Aufsichtsrates endet am
30.06.2020. Der Aufsichtsrat der AVU wird in seiner Sitzung vom 07.05.2020
Vorschläge für die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder in der am 25.06.2020
stattfindenden Hauptversammlung der AVU machen.
Bei der am 13.09.2020 stattfindenden Kommunalwahl wird sich die
Bürgermeisterin nicht zur Wiederwahl stellen, so dass ihre Amtszeit am 31.10.2020
endet. Es muss daher eine vorübergehende Regelung für die Bestellung eines
Vertreters der Stadt Schwelm für den Aufsichtsrat der AVU in der Zeit vom
01.07.2020 bis zur Annahme des Wahlmandats durch den/die neue/n
Bürgermeister/in getroffen werden.
Die Bestellung eines Vertreters in den Aufsichtsrat durch den Rat i.S.d.
§ 113 GO NW ist strikt zu trennen von der anschließenden Wahl in den
Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung – der eigentlichen, im Aktienrecht
geregelten Entsendung. Dies führt dazu, dass ein vom Rat benanntes und von der
Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates
seinen Sitz nicht mit der Neukonstituierung des Rates nach der Kommunalwahl
verliert. Damit die/der Nachfolger/in der Bürgermeisterin als Vertreter/in der
Stadt bestellt werden kann, wird der mit dem vorgelegten Beschluss bestellte
Vertreter eine Erklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, im Falle eines
Widerrufs durch die Stadt Schwelm sein Mandat gemäß den Regelungen in Ziffer 7
Abs. 4 der Satzung der AVU zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Lage und der Kürze der Zeit bis zur Aufsichtsrats-Sitzung der AVU kann eine Entscheidung des Rates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so dass ein Dringlichkeits-Verfahren nach § 60 Abs.1 S.2 GO NW eingeleitet wird.
Beschlussvorschlag für den ersten Beigeordneten in
Vertretung und ein weiteres Ratsmitglied:
Der 1. Beigeordnete
der Stadt Schwelm, Ralf Schweinsberg, wird als Vertreter der Stadt im
Aufsichtsrat der AVU-Aktiengesellschaft für Versorgungsunternehmen, Gevelsberg,
bestellt.
Datum: 08.05.2020
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In Vertretung 1.
Beigeordneter Ralf Schweinsberg Thorsten
Kirschner Ratsmitglied
Beschlussvorschlag für den Rat:
Der Rat genehmigt die vom 1. Beigeordneten und einem weiteren Ratsmitglied am 05.05.2020 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs.1 S.2 GO zur Bestellung des 1. Beigeordneten der Stadt Schwelm, Ralf Schweinsberg, als Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat der AVU-Aktiengesellschaft für Versorgungsunternehmen, Gevelsberg.
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In Vertretung 1.
Beigeordneter gez. Ralf
Schweinsberg |