Betreff
Bebauungsplan Nr. 106 "Zassenhaus-Gelände"
1. Abwägung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Vorlage
065/2020
Aktenzeichen
FB 6 / Sch
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.       Lage im Stadtgebiet             

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ liegt nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße, im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Potthoffstraße bzw. an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine gewerbliche Nutzung.          


2.       Plananlass und Zielsetzung

Im März 2018 hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht (mehr) zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung von zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Der Bebauungsplan Nr. 106 beabsichtigt somit, dieses Ziel des Einzelhandelskonzepts in Planungsrecht zu übertragen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts an diesem Standort zum Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden soll.

 
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für den westlichen Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein Mischgebiet fest. Die beabsichtigte Nutzung von zwei Discountern ist auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich, so dass die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 106 setzt auf dem Areal ein Sondergebiet fest, so dass sich auf dem Gelände zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können.



 

 

3.       Bisheriges Verfahren

·         Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 05.07.2018 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ (SV-Nr. 071/2018) gefasst. Die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurden in gleicher Sitzung beschlossen und von der Verwaltung in der Zeit vom 09.09.2019 bis einschließlich 20.09.2019 durchgeführt.

Während dieser Frist sind keine Anregungen aus der Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen.           

Die eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden dem Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung am 14.01.2020 zur Abwägung vorgelegt.
       

·         Die in der Sondersitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 14.01.2020 beschlossenen Beteiligungen gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB wurden in der Zeit vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 durchgeführt. Während dieser Frist sind keine Anregungen von der Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen.        

Von den 46 angeschriebenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind bei der Verwaltung 21 Stellungnahmen eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu entnehmen.  

 

Änderungen nach den beiden Beteiligungsverfahren sind nicht erforderlich.

 

 

4.       Weiteres Verfahren

 

Nach Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (2) BauGB; hier ohne Anregungen) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB; Anlage 1, Abwägungstabelle) kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss erfolgen. 


Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ erst abgeschlossen werden kann (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das Verfahren zur  29. FNP-Änderung (Zassenhaus-Gelände) von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt und von der Verwaltung öffentlich bekannt gemacht wurde. Da ein Bebauungsplan aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist dies zwingend erforderlich.


Danach kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ öffentlich bekannt gemacht werden und erreicht die Rechtskraft.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ überlagert dieser den Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“.

 

 

5.       Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 11 beigefügt.

 

 

 

Die Anlagen 3-5 und 7-10 dieser Vorlage ist bei den Papierausfertigungen bitte der Vorlage 202/2019 zu entnehmen, da diese identisch sind.

Die Anlage 6 dieser Vorlage ist bei den Papierausfertigungen bitte der Vorlage 201/2019 zu entnehmen, da diese identisch ist.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung eingegangen sind.

              

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, abgewogen.

  2. Gem. § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird der Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ der Stadt Schwelm (Anlage 2) einschließlich der dazugehörigen Begründung (Anlage 3), des Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 BauGB) (Anlage 4), des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASP 1+2) (Anlage 5), des Baugrundgutachten (Anlage 6), Verkehrsgutachten (Anlage 7), Altlasten (Anlage 8), Schallgutachten (Anlage 9), Auswirkungsanalyse (Anlage 10) als Satzung beschlossen.


Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm,
Flur 13, Flurstücke 542 tlw., 558, 743 tlw., 744, 745 tlw., 978 und 979. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).

 

 


 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg