1. Abwägung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
1.
Lage im Stadtgebiet
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ liegt
nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße,
im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Potthoffstraße bzw.
an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich
eine gewerbliche Nutzung.
2.
Plananlass
und Zielsetzung
Im März 2018 hat der Rat der
Stadt Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im
Rahmen des Konzepts erarbeitete Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil
der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht
(mehr) zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Der Bebauungsplan Nr. 106
beabsichtigt somit, dieses Ziel des Einzelhandelskonzepts in Planungsrecht zu
übertragen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurde bereits darauf
hingewiesen, dass die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts
an diesem Standort zum Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden
soll.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für den westlichen
Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein Mischgebiet
fest. Die beabsichtigte Nutzung von zwei Discountern ist auf Basis des
rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich, so dass die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 106 erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 106 setzt
auf dem Areal ein Sondergebiet fest, so dass sich auf dem Gelände zwei
großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können.
3.
Bisheriges Verfahren
·
Der Rat
der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 05.07.2018 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ (SV-Nr. 071/2018) gefasst. Die
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurden in
gleicher Sitzung beschlossen und von der Verwaltung in der Zeit vom 09.09.2019
bis einschließlich 20.09.2019 durchgeführt.
Während dieser Frist sind keine Anregungen aus der Öffentlichkeit bei der
Verwaltung eingegangen.
Die eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange wurden dem Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung am 14.01.2020 zur
Abwägung vorgelegt.
·
Die in
der Sondersitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 14.01.2020
beschlossenen Beteiligungen gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB wurden in der Zeit
vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 durchgeführt. Während dieser Frist
sind keine Anregungen von der Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen.
Von den 46 angeschriebenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind bei der Verwaltung 21 Stellungnahmen
eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden
Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu
entnehmen.
Änderungen nach den beiden
Beteiligungsverfahren sind nicht erforderlich.
4. Weiteres
Verfahren
Nach
Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit (§ 3 (2) BauGB; hier ohne Anregungen) und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB; Anlage 1,
Abwägungstabelle) kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss
erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ erst
abgeschlossen werden kann (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das
Verfahren zur 29. FNP-Änderung
(Zassenhaus-Gelände) von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt und von der Verwaltung
öffentlich bekannt gemacht wurde. Da ein Bebauungsplan aus dem rechtsgültigen
Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist dies zwingend erforderlich.
Danach kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ öffentlich bekannt gemacht werden und erreicht die
Rechtskraft.
Nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ überlagert dieser den
Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“.
5. Umsetzung
der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in
seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm
beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf die
Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist
als Anlage 11 beigefügt.
Die Anlagen 3-5
und 7-10 dieser Vorlage ist bei den Papierausfertigungen bitte der Vorlage
202/2019 zu entnehmen, da diese identisch sind.
Die Anlage 6
dieser Vorlage ist bei den Papierausfertigungen bitte der Vorlage 201/2019 zu
entnehmen, da diese identisch ist.
Beschlussvorschlag:
- Es wird
zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (2) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung eingegangen sind.
- Die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt,
abgewogen.
- Gem. § 10 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird der Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ der Stadt Schwelm (Anlage 2) einschließlich der
dazugehörigen Begründung (Anlage 3), des Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4
BauGB) (Anlage 4), des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASP 1+2)
(Anlage 5), des Baugrundgutachten
(Anlage 6), Verkehrsgutachten
(Anlage 7), Altlasten (Anlage 8), Schallgutachten (Anlage 9),
Auswirkungsanalyse (Anlage 10) als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 542 tlw., 558, 743 tlw., 744, 745 tlw., 978
und 979. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7
BauGB).
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |