1. Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
2. Abwägung aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
3. Abwägung aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauG
4. Abwägung aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauG
5. Beschlussfassung
Sachverhalt:
1.
Plananlass und Zielsetzung
Im
März 2018 hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete
Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen
Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht (mehr)
zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungs-standort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von bis zu zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Die Ansiedlung
eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts an diesem Standort soll zum
Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden.
Die beabsichtigte Nutzung von bis zu zwei Discountern ist planungsrechtlich
heute nicht möglich, so dass die 29. Flächennutzungsplan-Änderung vorgesehen
ist. Zudem wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 beschlossen, der
die Planung weiter konkretisiert. In der 29. Flächennutzungsplan-Änderung wird
das Areal als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel für die
Nahversorgung dargestellt. In der Zweckbestimmung wird der Einzelhandel auf
großflächige Lebensmitteldiscounter insgesamt mit maximal 2.800 m²
Verkaufsfläche begrenzt.
2.
Lage im Stadtgebiet
Der
Geltungsbereich der 29. FNP-Änderung (Zassenhaus-Gelände) liegt nord-westlich
der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße, im Westen an
die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Potthoffstraße bzw. an die
Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine
gewerbliche Nutzung.
3.
Darstellung im Regionalplan
Der zur
Änderung anstehende Bereich ist im Regionalplan für den Regierungs-bezirk
Arnsberg als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Nördlich angrenzend
an diesen Bereich befindet sich die Ausweisung eines
Gewerbe-/Industriebereiches (GIB). Der Regionalverband Ruhr erarbeitet derzeit
eine Neuaufstellung des Regionalplans. Dieser legt im Entwurf den kompletten
Bereich bis zur Bahnanlage als ASB fest. Somit ist und bleibt die Voraussetzung
für ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel, welches nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen möglich ist, weiterhin gegeben.
4.
Bisheriges Verfahren
4.1 Beteiligungen gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB
Der Rat der
Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 29.09.2018 den Aufstellungs-beschluss
zur 29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) gefasst. Die frühzeitigen
Beteiligungen gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurden in gleicher Sitzung
beschlossen und in der Zeit vom 09.09.2019 bis einschließlich 20.09.2019
durchgeführt.
In der Sondersitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am
14.01.2020 wurden die Beteiligungen gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB beschlossen
und in der Zeit vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 durchgeführt.
Während dieser Frist sind keine Anregungen von der Öffentlichkeit bei der
Verwaltung eingegangen.
Von den 46 angeschriebenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind bei der Verwaltung 21 Stellungnahmen
eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden
Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu
entnehmen.
Änderungen nach der Beteiligung
gem. § 4 (2) BauGB
Redaktionelle Änderungen im
Erläuterungsbericht (Anlage 5)
·
Seite 3 (2. Unterpunkt) und 15 (Pkt. Sondergebiet ….):
Die Darstellung „….auf nahversorgungsrelevante Hauptsortimente
und auf maximal zwei Märkte mit jeweils maximal 1.400 m²…“
wurde auf Basis der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
Es heißt nun: „…großflächige Lebensmitteldiscounter mit
maximal 2.800 m² Verkaufsfläche….“
·
Seite 14 (3. Unterpunkt)
Der Satz „Allein die Nachnutzung des
alten Lidl-Objektes durch den Markteintritt eines vollständig neuen Anbieters
erscheint angesichts der fortan bestehenden Wettbewerbssituation und begrenzten
Potenziale in Schwelm schwierig.“ wurde
gestrichen.
·
Seite 14 (4. Unterpunkt)
Der Satz „Die Entwicklungsfähigkeit der
beiden Nahversorgungszentren wäre – auch ohne die Vorhabenplanung – bereits
durch die festgestellten fehlenden Entwicklungsmöglichkeiten der
Bestandsbetriebe limitiert.“ wurde gestrichen.
·
Seite 14 (5. Unterpunkt)
Die Planungsziele wurden um folgenden Punkt ergänzt:
„Angesichts der fehlenden Möglichkeiten zur Neuausrichtung bestehender
Betriebsstätten, wäre in Schwelm mittelfristig sicherlich mit Betriebsaufgaben
zu rechnen, welche eine deutliche Verschlechterung der Versorgungsausstattung
und zumindest in Teilbereichen auch drohende räumliche Versorgungsdefizite zur
Folge hätten. Der Vorhabenstandort übernimmt unter räumlichen und funktionalen
Aspekten somit eine wichtige Funktion zur Neuausrichtung des wohnortnahen
Versorgungsnetzes innerhalb des Stadtgebietes von Schwelm.“
Die vorgenannten Änderungen sind
redaktioneller Art, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.
Planänderung
(Anlage 4)
Aufgrund eines Hinweises der
Bezirksregierung Arnsberg mit dem Verweis auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts wurde die Entwurfsfassung nach der Offenlage
geändert.
Demnach ist eine Beschränkung der Zahl
zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO)
mangels Rechtsgrundlage unwirksam. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt hingegen zu,
die höchstzulässige Verkaufsfläche in der Form festzusetzen, dass die maximale
Verkaufsfläche für Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung
bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im
Sondergebiet geregelt werden soll.
Bisher war das Plangebiet als ein
Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel für die Nahversorgung gem. § 11
BauNVO dargestellt. Die Zweckbestimmung lautete: „Maximal zwei großflächige
Lebensmitteldiscounter mit jeweils maximal 1.400 m² Verkaufsfläche“. Nach dem
o.g. Urteil ist die Bestimmung von maximal zwei Märkten nicht zulässig, die
Beschränkung der Verkaufsfläche und auch die Bestimmung des Einzelhandelsbetriebstyps
(Lebensmitteldiscounter) hingegen schon.
Somit wird die 29. Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt angepasst:
Darstellung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel für die
Nahversorgung gem. § 11 BauNVO. Die Zweckbestimmung lautet: „Großflächige
Lebensmitteldiscounter mit insgesamt maximal 2.800 m² Verkaufsfläche“.
Da dies eine grundsätzliche
Änderung der bisherigen Zweckbestimmung
darstellt, war eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
explizit für diese Änderung erforderlich.
4.2 Erneute Beteiligungen gem. der §§ 3 (2) und 4 (2)
BauGB i.V.m. § 4a (3)
BauGB
Da die erneuten Beteiligungen keine gesonderten Beschlüsse erfordern,
hat die Verwaltung die notwendigen Verfahrensschritte umgehend durchgeführt,
sodass die 29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) ohne zeitliche
Verzögerung zum Abschluss gebracht werden kann.
Die erneute öffentliche Auslegung wurde gem. § 3
(2) BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in angemessener verkürzter Dauer von 2
Wochen vom 18.05.2020 bis einschließlich 03.06.2020 durchgeführt. Die erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB wurde parallel hierzu durchgeführt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die
geänderte Zweckbestimmung wurde im Entwurfsplan „rot“ gekennzeichnet.
Während dieser Frist sind keine Anregungen von der
Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen.
Von den 46 angeschriebenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind bei der Verwaltung 12 Stellungnahmen eingegangen. Die eingegangenen
Stellungnahmen sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind der
beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 3) zu entnehmen.
5.
Landesplanerische Abstimmung gem. § 34 (5)
Landesplanungsgesetz (LPlG) – Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung -
Die erforderliche
landesplanerische Zustimmung für die 29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände)
wurde mit Schreiben vom 13.01.2020 durch den Regionalverband Ruhr (RVR) (Anlage
2) erteilt.
6.
Weitere Vorgehensweise
Nach
Beschlussfassung der 29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) sind die zur
Änderung erforderlichen Unterlagen (Änderungsplan, Erläuterungs-bericht,
Umweltbericht, Auswirkungsanalyse, zusammenfassende Erklärung und der
Verfahrensordner) der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung gem. § 6 (1)
BauGB vorzulegen. Nach dieser Genehmigung und anschließender Bekanntmachung
tritt die 29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) in Kraft.
Die Anlage 7
dieser Vorlage ist bei den Papierausfertigungen bitte der Vorlage 201/2019 zu
entnehmen (hier Anlage 6), da diese identisch ist.
Beschlussvorschlag:
1.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung
eingegangen sind.
2.
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt,
abgewogen.
3.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der erneuten
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB keine
Anregungen bei der Verwaltung eingegangen sind.
4.
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
vorgetragenen Anregungen werden, wie in der beigefügten
Abwägungstabelle (Anlage 3) dargestellt, abgewogen.
5.
Gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird die 29.
FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) der Stadt Schwelm (Anlage 2)
beschlossen.
Der dazugehörige Erläuterungsbericht (Anlage 5), die Informationen zu
umwelt-relevanten Aspekten (Umweltbericht, Anlage 6) und die Auswirkungsanalyse
(Anlage 7) werden als Entscheidungsbegründung übernommen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |