Sachverhalt:
Der Verwaltung sind
bis zum 14.11.2019 mehre Unterschriftenlisten zugegangen, auf denen Bürger*innen
aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Integrationsratswahl die Wahl eines
Integrationsrates im Jahr 2020 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW
beantragt haben.
Die Prüfung ergab
269 gültige Unterschriften. Damit ist die Voraussetzung zur Durchführung einer
Wahl eines Integrationsrates erfüllt.
Der Rat entscheidet
analog zur Ausschussbildung über die
Festlegung der Sitze des Integrationsrates (§ 58 GO NRW). Die Zahl der
Sitze der gewählten Mitglieder muss die Zahl der Sitze der entsendeten
Ratsmitglieder übersteigen. (§ 27 GO NRW)
Beschlussvorschlag:
- Der Rat
beschließt die Bildung eines Integrationsrates ab der Wahlperiode 2020.
- Der Rat
beschließt die Anzahl der Sitze des Integrationsrates. Die Anzahl der
Sitze und die Anzahl der Sitze, die auf gewählte und entsendete Mitglieder
entfallen, werden in der Beratung zur Vorlage bestimmt.
- Die
Änderung Hauptsatzung wird entsprechend vorbereitet und dem Rat im
nächsten Sitzungszug zur Beschlussfassung vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Sitzungsgeld – Bedarf im lfd. Haushaltsjahr Jahr ist abhängig von stattfindenden Sitzungen und der Anzahl der Mitglieder des Integrationsrates.
Hierzu wird eine Kalkulation im Rahmen der Änderung der Hauptsatzung vorgelegt.
|
Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |