Beschluss zum Erreichen des Verfahrensstandes § 33 (1) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB (Offenlage für die Dauer 1 Monats) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sind in der Zeit vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 durchgeführt worden.
Während dieser Frist sind von der Öffentlichkeit keine Anregungen bei der Verwaltung eingegangen.
Von den 48 angeschriebenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 21 Stellungnahmen eingegangen von denen 6 Anregungen oder Hinweise enthalten. Da diese Anregungen nur redaktioneller Art sind (siehe Anlage „Abwägungstabelle“), und somit die Grundlagen der Planung nicht berühren, ist der Verfahrensstand gem. § 33 (1) BauGB erreicht.
§ 33 (1) BauGB
Der § 33 (1) BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben
während der Planaufstellung.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und
§ 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den
künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
- der Antragsteller diese Festsetzungen für
sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
- die Erschließung gesichert ist.
Die vorgenannten Bedingungen des § 33 (1) BauGB sind Voraussetzung für die planungsrechtliche Genehmigung. Da davon ausgegangen werden kann, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann das Vorhaben planungsrechtlich genehmigt werden, bevor der Satzungsbeschluss gefasst ist.
Weiteres Vorgehen:
Die Fortsetzung des „regulären“ Bebauungsplanverfahrens – Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sowie der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB - ist für den Sitzungszug AUS 12.05.2020, Hauptausschuss 18.06.2020 und Rat 25.06.2020 vorgesehen.
Nach anschließender Bekanntmachung des Ratsbeschlusses erreicht der Bebauungsplan Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“ Rechtskraft.
Beschlussvorschlag:
Bebauungsplan Nr.
103 „Rathaus – Neue Mitte“ hat den Verfahrensstand nach § 33 (1) BauGB erreicht.
Somit kann das
Vorhaben planungsrechtlich genehmigt werden.
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Die Bürgermeisterin
In Vertretung gez. Schweinsberg |