Betreff
Verabschiedung des Gesetzes zur qualifizierten Weiterentwicklung der frühen Bildung, KiBiz-Reform
Vorlage
014/2020
Aktenzeichen
4/51-1
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. November 2019 das

„Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ beschlossen.

Es tritt am 01.08.2020 zum Kindergartenjahr 2020/21 in Kraft.

Die gesetzliche Weiterentwicklung ist als Novellierung und nicht als grundsätzliche

Neuausrichtung zu verstehen.

Im Folgenden sind die wesentlichen Veränderungen in den unterschiedlichen gesetzlichen Bereichen des KiBiz dargestellt.

 

Betriebskosten:

 

  • Neufestsetzung der Kindpauschalen.
  • Dynamisierung der Finanzen, d.h. jährliche Anpassung der Kindpauschalen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung.
  • Die zusätzliche u3 Pauschale und die Verfügungspauschale fallen als separater Zuschuss weg und fließen in die Kindpauschalen ein.
  • Änderung der Finanzierungsanteile (Landeszuschuss, Jugendamtszuschuss, Trägeranteile).
  • Erhöhte Pauschalen für Familienzentren.
  • Integration der bisherigen Förderung für zusätzlichen Sprachförderbedarf in die plusKita-Förderung und damit Erhöhung des plus-Kita Zuschusses.
  • Zuschuss für Fachberatung und Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten.

 

 

Jugendhilfeplanung:

 

  • Jährliche Erstellung/Fortschreibung eines Bedarfsplans zur Kindertagesbetreuung. Bei der Planung sind Betreuungsbedarfe in den Randzeiten, d.h. Morgen- und/oder Abendstunden sowie an den Wochenend- und Ferientagen und in den Ferienzeiten zu berücksichtigen.
  • Die Eltern sollen turnusmäßig befragt werden, auch im Hinblick auf die benötigten Öffnungs- und Betreuungszeiten.

 

 

Veränderungen in den Kindertageseinrichtungen:

 

  • Verpflichtende Fachberatung eines Trägers für seine Kindertageseinrichtungen bei gleichzeitiger Fachberatung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung.
  • Definition der personellen Mindestbesetzung.
  • Verpflichtende Freistellungsanteile für Leitungskräfte.

 

 

Veränderungen in der Kindertagespflege:

 

  • Verpflichtung der Jugendämter zur Vorhaltung einer angemessenen Fachberatung und Vermittlung.
  • Umstellung der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson auf das „Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstitutes“. Hier sind zukünftige 300 Unterrichteinheiten anstelle von bisher 160 Unterrichtseinheiten verpflichtend. Für Personen, die erstmalig eine Qualifizierung als Kindertagespflegeperson aufnehmen, ist der Nachweis ab dem Kindergartenjahr 2022/23 verpflichtend.
  • Verpflichtende Teilnahme der tätigen Kindertagespflegepersonen an einem Fortbildungsangebot im Umfang von mindestens 5 Stunden im Jahr .
  • Erweiterung der Pflegeerlaubnis hinsichtlich der Anzahl der Verträge (§ 2, Abs. 2). Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder hat sich nicht verändert.
  • Verbindliche transparente Regelung des Jugendamtes bei Ausfallzeiten der Betreuungsperson für eine gleichermaßen geeignete Betreuung des Kindes.

 

 

Gesundheitsfürsorge:

 

In §12 Abs. 2 wird hinsichtlich der altersangemessenen präventiven Maßnahmen, eine ausgewogene und gesunde Gestaltung der angebotenen Verpflegung ausdrücklich erwähnt. Hiermit soll der besonderen Bedeutung einer gesunden Ernährung Rechnung getragen werden.

 

 

 

 

 

 

Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen:

 

  • In § 27 sind neben organisatorischen auch personelle Möglichkeiten und Grenzen für die Erfüllung eines regelmäßigen Bedarfs an unterschiedlich langen Betreuungszeiten dargelegt. Damit wird gemäß der Begründung klargestellt, dass das Angebot der Betreuungszeiten, insbesondere auch im Hinblick auf eine regelmäßige unterschiedliche Verteilung auf verschiedene Wochentage im Kontext der personellen Möglichkeiten einer Kindertageseinrichtung zu sehen ist und nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten erfolgen kann.
  • In Absatz 3, Satz 2 wird die Zahl „25“ durch „27“maximale Schließungstage ersetzt. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, zusätzliche Tage für Teamfortbildungen einsetzen zu können.

 

 

Leitung

 

In § 29 wird aus dem vorherigen Gesetzesentwurf Satz vier ersatzlos gestrichen. Damit wird klargestellt, dass in Bezug auf erfahrene und besonders qualifizierte Fachkräfte  nicht zwischen Erzieherinnen und Erziehern sowie Absolventinnen und Absolventen eines einschlägigen Hochschulstudiums zu unterscheiden ist. Beide Berufsgruppen können gleichermaßen qualifiziert sein, die Leitung einer Kindertageseinrichtung zu übernehmen.

 

 

Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten:

 

In § 48, Abs. 1 wird gegenüber dem vorherigen Gesetzentwurf Satz 2 neu eingefügt. Demnach entscheidet das Jugendamt im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf der Basis der vorhandenen Bedarfslage darüber, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Damit wird verdeutlicht, dass die Steuerung der flexiblen Betreuungsangebote den Jugendämtern obliegt und sie auf der Grundlage der örtlichen Bedarfslage sowie im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheiden, wie sie die zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel verwenden wollen.

Die Nummer 1 bis 6 in Absatz 1 beinhalten Beispiele für bedarfsgerechte und unterstützende Angebote.

Die im Entwurf noch vorgesehene Angabe von 50 Stunden Öffnungszeit wird im Gesetz durch die Angabe 47 Wochenstunden ersetzt. Hiermit wird gemäß der Begründung dem Wunsch Rechnung getragen, eine geringere wöchentliche Öffnungszeit als Orientierung zu nennen.

 

 

§ 50 Elternbeitragsfreiheit

 

(1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

(2) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.

 

 

 

Der gesamte Gesetzestext wird als Anlage zu dieser Vorlage eingestellt. Auf eine Versendung in Papierform wird aufgrund der umfangreichen Anlage verzichtet.

In der Anlage können die einzelnen aufgeführten Aspekte der Vorlage nachgelesen werden.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Informationen zur Weiterentwicklung des Kinderbildungsgesetzes zur Kenntnis.

 

 

 


 

 

Die Bürgermeisterin

i.V. gez. Schweinsberg