1. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
2. Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
3. Abwägung aus der Beteiligung der Behörden und sonstigenTräger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
4. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
5. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Wie in der Vorlage 023/2017 zum Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplanes Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“ ursprünglich beschrieben, sollte
der Bebauungsplan gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden, so dass von der Umweltprüfung gem. § 2 (4)
BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung
gem. § 6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB abgesehen werden kann. Ebenfalls kann
auf die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
verzichtet werden.
Um den planungsrechtlichen Handlungsspielraum zu erweitern
und u.a. auch eine Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen zu
ermöglichen, ist von einer Verfahrensdurchführung im beschleunigten Verfahren
allerdings abzusehen. Gem. § 13a BauGB ist die Aufstellung eines Bebauungsplans
im beschleunigten Verfahren ausgeschlossen, wenn hierdurch die Zulässigkeit von
Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Weil zum derzeitigen Verfahrensstand
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die potentielle Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelsbetriebs der Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird das Aufstellungsverfahren zum
Bebauungsplan Nr. 103 im Vollverfahren durchgeführt. Der erarbeitete Umweltbericht
sowie die artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP 1+2) sind dieser Vorlage als
Anlagen 4-6 beigefügt.
Die Umstellung des Verfahrens erfordert zudem eine
Neufassung des Aufstellungsbeschlusses.
Durch die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 BauGB
„Vollverfahren“) sind
gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB die frühzeitigen
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchzuführen. Diese
Beteiligungen wurden in der Zeit vom 01.04.2019 bis einschließlich 12.04.2019 von
der Verwaltung bereits durchgeführt.
Während dieser Beteiligungen sind von der
Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen. Die
eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind
der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu entnehmen.
Plananlass und
Zielsetzung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 „Rathaus – Neue
Mitte“ zielt auf die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Neubau des Schwelmer Rathauses auf dem Gelände der ehemaligen Brauerei Schwelm
ab.
Das
städtebauliche Konzept sieht als zentralen Baustein die Errichtung eines
maximal fünfgeschossigen Baukörpers (zuzüglich eines Untergeschosses) mit
Flachdach vor, der zukünftig die Funktion des städtischen Rathauses erfüllt und
neben den beabsichtigten Verwaltungseinrichtungen auch Flächen für Gewerbe und
Einzelhandel vorhält. Der Bebauungsplan setzt in diesem Fall ein Kerngebiet
(MK) fest, um die angestrebten Nutzungen planungsrechtlich realisieren zu
können.
Der
neue Baukörper für das Rathaus wird in der nördlichen Hälfte des
Planungsbereiches errichtet und erhält einen großzügigen Vorplatz, der südlich
an das Gebäude angrenzt. Durch Aufgreifen der Blockrandbebauung im Umfeld kann
die Lücke zwischen Schulstraße und Neumarkt geschlossen und der Baublock
zwischen Bismarckstraße, Neumarkt, Untermauerstraße und Schulstraße
vervollständigt werden. Entlang der westlichen, östlichen und südlichen
Plangebietsgrenzen werden die vorhandenen Verkehrsflächen beibehalten und
entsprechend planungsrechtlich abgesichert.
Die
Gebäudehöhe variiert zwischen vier und fünf Geschossen, wobei zusätzlich ein
Untergeschoss für eine Tiefgarage angelegt wird. Der fünfgeschossige
Gebäudeteil entsteht im südlichen Bereich und fällt in Richtung Norden auf vier
Geschosse ab, sodass ein Bezug und fließender Übergang zur nördlich
angrenzenden Bebauung geschaffen werden kann. Das Dach des Gebäudes wird
begrünt und leistet somit zukünftig einen Beitrag zur ökologischen Aufwertung
des Standortes bzw. Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Ergänzend ist auf
Teilflachen des Daches die Errichtung einer Photovoltaikanlage vorgesehen.
Der
zweite Baustein des städtebaulichen Konzeptes befasst sich mit der bestehenden
Bebauung im Plangebiet. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze befinden sich
zwei denkmalgeschützte Gebäude. Der westliche Baukörper, das ehemalige
Kesselhaus der Brauerei, soll zukünftig einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Das östliche Verwaltungsgebäude, das sog. Patrizierhaus, kann aufgrund der
schlechten Bausubstanz nicht erhalten werden, sodass ein Abriss mit
anschließendem Neubau mit ähnlicher Kubatur beabsichtigt ist. Der Denkmalschutz
des Patrizierhauses erlischt dementsprechend in naher Zukunft. Der
Bebauungsplan setzt für diese Bereiche ebenfalls ein Kerngebiet fest. Wohnungen
sind in diesem Bereich ausnahmsweise zulässig.
Verfahrensstand
und weiteres Vorgehen
Nach der Abwägung und Beschlussfassung über die eingegangenen
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB kann der Beschluss zur Offenlage (§ 3
Abs. 2 BauGB – Dauer 1 Monat) und zur
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB erfolgen.
Die Bekanntmachung, die anschließende Offenlage sowie die
Behördenbeteiligung können direkt im Anschluss an die Beschlussfassung
durchgeführt werden. Die Bekanntmachung muss sieben Werktage vor Offenlage erfolgen,
so dass die Offenlage dann Ende Januar bis Ende Februar durchgeführt werden
kann. In der Annahme, dass während dieser Frist weder von der Öffentlichkeit
noch von den Behörden planungsrelevante Stellungnahmen eingehen, welche die
Planung grundlegend ändern würden, kann im Sitzungszug AUS 12. Mai – Haupt 18.
Juni – Rat 25. Juni 2020 der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am
11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf
die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis
ist als Anlage 9 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß § 2
(1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103
„Rathaus – Neue Mitte“ beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 20 Nr. 566 tlw.
und Flur 19, Nr. 114 tlw., 117, 118, 122, 124 -126,134, 401, 566 tlw., 793,
794, 796, 841 tlw., 843 tlw., 975, 1034 tlw., 1311, 1312 tlw.
- Es wird zur
Kenntnis genommen, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung
eingegangen sind.
- Die im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der
beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, abgewogen.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des
Rechtsplanes (Anlage 2) und der dazugehörigen Begründung (Anlage 3)
einschließlich des Umweltberichtes (Anlage 4) und der erforderlichen
Gutachten (Anlage 5-8) die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen. Während
der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des
Rechtsplanes und der dazugehörigen Begründung einschließlich des
Umweltberichtes und der erforderlichen Gutachten (Anlagen 2-8) die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
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Die Bürgermeisterin
In Vertretung gez. Schweinsberg |