Sachverhalt:
In § 4 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Schwelm
ist festgelegt, dass der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung u.a. bei
gemeindlichen Fachplanungen nur eine beratende Funktion für den Rat einnimmt.
Sämtliche Verfahrensleitenden Beschlüsse werden hingegen vom Rat getroffen.
Da das Baugesetzbuch (BauGB) lediglich für den
Satzungsbeschluss eines Bebauungsplanverfahrens einen Ratsbeschluss fordert,
ist es laut BauGB nicht zwingend erforderlich, für den Beschluss zur
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange einen Ratsbeschluss herbei zu führen.
Angesichts der voranschreitenden Planungen für den
Rathausneubau bedarf es eines zeitnahen Offenlagebeschlusses für den
Bebauungsplan Nr. 103. Daher wird eine Sondersitzung des AUS für den 14.01.20
befürwortet. Darüber hinaus würde es der Verfahrensbeschleunigung dienen, wenn
der AUS abschließend und eigenverantwortlich die Offenlage beschließt, da auf
diese Weise nicht der komplette Sitzungszug mit Hauptausschuss und Rat
durchlaufen würde. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 103 wurde
am 02.02.2017 (SV-Nr. 023/2017) gefasst. Seither wurden der Entwurf des
Bebauungsplans sowie die Begründung und alle relevanten Fachgutachten
erarbeitet.
Aufgrund der beschriebenen Eilbedürftigkeit schlägt die
Verwaltung vor, in Anlehnung an die Regelung für den Hauptausschuss in § 2
Abs. 5 d) der Zuständigkeitsordnung dem AUS in seiner Sitzung am 14.01.2020 die
eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis zur Beschlussfassung von Offenlagen
in den erwähnten Bauleitplanverfahren zu übertragen. Es ist zu erwähnen, dass
in der Vergangenheit eine entsprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung
bereits intensiv diskutiert, aber noch nicht umgesetzt werden konnte.
Die Verwaltung schlägt außerdem vor, neben den
verfahrensleitenden Beschlüssen für das Bebauungsplanverfahren Nr. 103 „Rathaus
– Neue Mitte“ die verfahrensgleichen Beschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ sowie für die 29. Änderung des Flächennutzungsplans zu
fassen. Der Vorschlag begründet sich darin, dass für diese Bauleitplanverfahren
ebenfalls die Planentwürfe und Begründungen erarbeitet wurden, sodass in einem
nächsten Schritt die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
beschlossen und durchgeführt werden kann.
Weiteres
Vorgehen:
Nach Beschlussfassung über die Übertragung der Entscheidungsbefugnis vom
Rat der Stadt Schwelm auf den Ausschuss für Umwelt und Stadtplanung können in
der Sondersitzung des AUS am 14.01.2020 die Beschlüsse zur Beteiligung der
Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beschlüsse zur Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
erfolgen. Beide Beteiligungsverfahren können direkt im Anschluss eingeleitet
werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Schwelm überträgt per Einzelfallregelung dem AUS in seiner
Sondersitzung am 14.01.2020 die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis für
die Beschlüsse zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB. Die Einzelfallregelung betrifft die Bebauungsplanverfahren Nr.
103 „Rathaus - Neue Mitte“ und Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ sowie die 29.
Änderung des Flächennutzungsplans.
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Die Bürgermeisterin Im Auftrag gez. Schweinsberg |