Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Stadt Schwelm
Vorlage
222/2019
Aktenzeichen
FB 3/ Mü
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Den am 25.06.2019 von der Kämmerin aufgestellten und vom  1. Beigeordneten in Vertretung bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2018 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in den Sitzungen am 27.06.2019 (Vorlage 109/2019) und am 29.08.2019 (Vorlage 113/2019) zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.

 

Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit Sitzungsvorlage 190/2019/1 dem Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 04.11.2019 zur Kenntnisnahme und Beratung vorgelegt.

 

Nach der Beratung hat der Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst den Prüfbericht zu übernehmen und diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu machen, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat. Die Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt. 

 

In gleicher Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss mit einstimmigem Beschluss (SV 190/2019/2) erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er den Jahresabschluss  und Lagebericht 2018 billigt.

Außerdem hat er beschlossen (SV 190/2019/3) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses und die vorbehaltlose Entlastung der Bürgermeisterin gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu empfehlen.

 

Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW über die Verwendung des Jahresüberschusses.

 

In Abstimmung mit der Bezirksregierung kann die Stadt Schwelm beim vorliegenden Jahresabschluss bei dem Beschluss über die Verwendung des Jahresabschlusses einmalig entweder die bis zum 31.12.2018 oder die ab dem 01.01.2019 geltende Gesetzeslage zugrunde legen.

 

Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO alter Fassung können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

 

 

31.12.2018

Anteil

Allgemeine Rücklage

5.144.186,15 €  

 

Ausgleichsrücklage

2.803.345,00 €      

34,11%

Jahresüberschuss

271.557,62 €

 

Eigenkapital

8.219.088,77 €

100,00%

 

Da die Ausgleichsrücklage zum 31.12.2018 bereits einen Bestand von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat, können bei Anwendung der bisherigen Gesetzeslage keine weiteren Zuführungen in die Ausgleichsrücklage vorgenommen werden. Der Jahresüberschuss wäre danach komplett der allgemeinen Rücklage zuzuführen.   

 

Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW neuer Fassung können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.

 

Dabei ist jedoch die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW neuer Fassung zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen.  

 

Da bei der Stadt Schwelm in den Jahren 2015 bis 2017 aufgrund eines in 2015 entstandenen Fehlbetrages die allgemeine Rücklage um insgesamt rd. 3,8 Mio. € reduziert wurde, greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW neuer Fassung.

 

 

Jahresüberschuss/

Allgemeine

Ausgleichs-

 

Jahresfehlbetrag

Rücklage

rücklage

2015

-5.176.111,32 €

-5.176.111,32 €

 

2016

2.826.795,87 €

518.838,46 €

2.307.957,41 €

2017

1.385.952,65 €

890.565,06 €

495.387,59 €

 

-963.362,80 €

-3.766.707,80 €

2.803.345,00 €

 

Demnach ist der komplette Jahresüberschuss 2018 in Höhe von 271.557,62 € der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Nach Vornahme der Zuführung hätte die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von 5.415.743,77 € und die Ausgleichsrücklage einen Bestand in Höhe von 2.803.345,00 €.

 

Der geprüfte Jahresabschluss 2018 ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.  

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2018 gem. § 59 Abs. 3 GO NRW wird zur Kenntnis genommen.

 

2.       Der Jahresabschluss 2018 wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 175.825.396,59 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 271.557,62 € festgestellt.

 

3.       Der Jahresüberschuss in Höhe von 271.557,62 € wird der allgemeinen Rücklage zugeführt

 

4.       Der Bürgermeisterin wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2018 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.  

 


 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg