Sachverhalt:
Die Gemeinde
hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Den am
25.06.2019 von der Kämmerin aufgestellten und vom 1. Beigeordneten in Vertretung bestätigten
Entwurf des Jahresabschlusses 2018 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in
den Sitzungen am 27.06.2019 (Vorlage 109/2019) und am 29.08.2019 (Vorlage
113/2019) zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur
Prüfung weitergeleitet.
Nach § 102 GO
NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Sie
hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie
ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen beachtet
worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich ergebenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht ist darauf zu
prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der Gemeinde vermittelt.
Die örtliche
Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des
Jahresabschlusses 2018 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit
Sitzungsvorlage 190/2019/1 dem Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am
04.11.2019 zur Kenntnisnahme und Beratung vorgelegt.
Nach der Beratung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst den Prüfbericht
zu übernehmen und diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gem. § 59 Abs. 3 GO
NRW zu machen, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem
Rat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat. Die
Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
In gleicher
Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss mit einstimmigem Beschluss (SV
190/2019/2) erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er
den Jahresabschluss und Lagebericht 2018
billigt.
Außerdem hat
er beschlossen (SV 190/2019/3) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses
und die vorbehaltlose Entlastung der Bürgermeisterin gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu
empfehlen.
Gleichzeitig mit der
Feststellung des Jahresabschlusses beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2
GO NRW über die Verwendung des Jahresüberschusses.
In Abstimmung mit
der Bezirksregierung kann die Stadt Schwelm beim vorliegenden Jahresabschluss
bei dem Beschluss über die Verwendung des Jahresabschlusses einmalig
entweder die bis zum 31.12.2018 oder die ab dem 01.01.2019 geltende
Gesetzeslage zugrunde legen.
Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO alter Fassung können der Ausgleichsrücklage
Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag
von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
|
31.12.2018 |
Anteil |
Allgemeine Rücklage |
5.144.186,15
€ |
|
Ausgleichsrücklage |
2.803.345,00
€ |
34,11% |
Jahresüberschuss |
271.557,62
€ |
|
Eigenkapital |
8.219.088,77
€ |
100,00% |
Da die Ausgleichsrücklage zum 31.12.2018 bereits einen Bestand von einem
Drittel des Eigenkapitals erreicht hat, können bei Anwendung der bisherigen
Gesetzeslage keine weiteren Zuführungen in die Ausgleichsrücklage vorgenommen
werden. Der Jahresüberschuss wäre danach komplett der allgemeinen Rücklage
zuzuführen.
Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW neuer Fassung können der
Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine
Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses aufweist.
Dabei ist jedoch die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW neuer
Fassung zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den
Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund
entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert
wurde, insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Da bei der Stadt Schwelm in den Jahren 2015 bis 2017 aufgrund eines in
2015 entstandenen Fehlbetrages die allgemeine Rücklage um insgesamt rd. 3,8
Mio. € reduziert wurde, greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
neuer Fassung.
|
Jahresüberschuss/ |
Allgemeine
|
Ausgleichs- |
|
Jahresfehlbetrag |
Rücklage |
rücklage |
2015 |
-5.176.111,32
€ |
-5.176.111,32
€ |
|
2016 |
2.826.795,87
€ |
518.838,46
€ |
2.307.957,41
€ |
2017 |
1.385.952,65
€ |
890.565,06
€ |
495.387,59
€ |
|
-963.362,80
€ |
-3.766.707,80
€ |
2.803.345,00
€ |
Demnach ist der komplette Jahresüberschuss 2018 in Höhe von 271.557,62 € der allgemeinen
Rücklage zuzuführen. Nach
Vornahme der Zuführung hätte die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von
5.415.743,77 € und die Ausgleichsrücklage einen Bestand in Höhe von
2.803.345,00 €.
Der geprüfte Jahresabschluss 2018 ist dieser Vorlage als Anlage 2
beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt
werden.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis
der Jahresabschlussprüfung 2018 gem. § 59 Abs. 3 GO NRW wird zur
Kenntnis genommen.
2.
Der Jahresabschluss
2018 wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von
175.825.396,59 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 271.557,62 € festgestellt.
3.
Der Jahresüberschuss
in Höhe von 271.557,62 € wird der allgemeinen Rücklage zugeführt
4.
Der Bürgermeisterin
wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2018 die uneingeschränkte
Entlastung erteilt.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |