b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 24.09.2019 der Gebührenbedarfsberechung und
–kalkulation der Abfallgebühren 2020 zugestimmt.
Im Rahmen der
Kalkulation wurden die an den Kreis zu entrichtenden Abfallentsorgungs-gebühren
für Rest-, Sperr- und Bioabfall sowie die Elektroschrottgebühren und
Grund-gebühren für Serviceleistungen des laufenden Jahres zugrunde gelegt.
Aufgrund von Kosten-reduzierungen insbesondere für Fahrzeugaufwand und
kalkulatorische Abschreibungen sowie Einrechnung von Überdeckungsbeträgen aus
Vorjahren konnten die Gebührensätze für Restabfall um 5 % (kleine Behälter)
bzw. 4 % (Großbehälter) reduziert werden. Darüber hinaus wurden zur
Stabilisierung des Gebührensatzes für Bioabfall Kosten in Höhe von 33.000 €
pauschal auf die Restabfallgebühren umverteilt; vgl. Vorlage 156/2019.
Laut Mitteilung der
Kreisverwaltung vom 05.11.2019 ändern sich für 2020 die Entsorgungsgebühren wie
folgt:
·
Rest-
und Sperrabfall von 175,00 €/t auf 170,00 €/t
·
Bioabfall
von 110,00 €/t auf 120,00 €/t
·
Elektroschrott
von 1,20 €/Ew auf 1,50 €/Ew
Die Grundgebühr für
Serviceleistungen und die Erstattung von Altpapiererlösen bleiben unverändert.
Die
Kostenreduzierung im Bereich des Restabfalls von rd. 13.000 € wirkt sich auf
die Gebührensätze nur geringfügig mit 0,01 € bei den Kleinbehältern aus. Der
Mehrbetrag für Elektroschrottgebühren (+ rd. 8.000 €) ist hierbei
berücksichtigt. Zu einer Steigerung des Gebührensatzes von 0,04 € führt die
weitere Erhöhung der Entsorgungsgebühr für Bioabfall (+ rd. 21.000 €).
Die dargestellten
Auswirkungen sollen nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden. Die
Kalkulation wurde durch Kostenumverteilung von Bio- auf Restabfall und
Einrechnung von Überdeckungsbeträgen so angepasst, dass die in der Sitzung vom
24.09.2019 bereits beschlossenen Gebührensätze übernommen werden können.
Überarbeitete
Fassungen der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) und –kalkulation (Anlage
3) sowie der Vergleichsübersicht einschließlich Erläuterungen (Anlage 4)
werden zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die gemäß Vorlage 156/2019
beschlossenen Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage
1) eingearbeitet.
.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Die
überarbeiteten Fassungen der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2020 für
die Abfallwirtschaft werden zur Kenntnis genommen.
2.
Der 5.
Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird
entsprechend dem der Vorlage 217/2019 beigefügten Entwurf beschlossen.
3.
Der
Beschluss zu 2. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat macht
keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |