1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
3. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
4. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm
hat mit der Sitzungsvorlage Nr. 115/2018 den Aufstellungsbeschluss zur 29.
FNP-Änderung (Zassenhaus-Gelände) gefasst. Die frühzeitigen Beteiligungen der
Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurden in gleicher Sitzung beschlossen.
Die Beteiligungen wurden in der Zeit vom 09.09.2019 bis einschließlich
20.09.2019 durchgeführt. Während dieser Frist sind keine Anregungen der
Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen. Von den 48 angeschriebenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 14 Stellungnahmen
eingegangen (siehe Anlage 1).
Während dieser Beteiligungen sind von der
Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen. Die
eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind
der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu entnehmen.
Plananlass und Zielsetzung
Im März 2018 hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete
Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen
Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht (mehr)
zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisherige flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, soll das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort entwickelt werden und der Ansiedlung von bis zu zwei
Discountern dienen.
1.
Lage im Stadtgebiet
Der Geltungsbereich der 29. FNP-Änderung
(Zassenhaus-Gelände) liegt nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im
Süden an die Viktoriastraße, im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im
Osten an die Schützenstraße bzw. an die Döinghauser Straße. Nördlich an das
Plangebiet angrenzend befindet sich eine gewerbliche Nutzung.
2.
Darstellung im Regionalplan und Flächennutzungsplan (FNP)
Im Flächennutzungsplan wird der
westliche Teil der Fläche als gewerbliche Baufläche und der östliche Teil als
gemischte Baufläche dargestellt. Da die beabsichtigte Ansiedlung von bis zu
zwei Discountern im Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzt werden muss und
diese Entwicklung gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht mit dem FNP einhergeht, ist diese
Änderung des FNP (29. FNP-Änderung) vorzunehmen. Das Verfahren zur FNP-Änderung
wird parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
3. Landesplanerische
Abstimmung
Die erforderliche
landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde
bereits mit Schreiben vom 17.07.2018 von der Verwaltung eingeleitet. Mit
Schreiben vom 29.08.2018 (Anlage 5) weist der RVR u. a. darauf hin, dass gem.
des Ziels 6.5-2 des Landesentwicklungsplanes großflächige Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereiches
(ZVB) zulässig seien. In Ausnahmefällen dürfen großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der
ZVB dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
- eine Lage im ZVB aus
städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der
Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein
historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
- die Bauleitplanung die
Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten dient und
- ZVB von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden (analog Ziel 6.5-3 LEP).
Der Nachweis der vorgenannten
Ausnahmekriterien sind teilweise durch die Fortschreibung des
Einzelhandelsgutachten erbracht worden. Um die Inanspruchnahme der gesamten
Ausnahmeregelung des Ziels 6.5-2 des LEP nachzuweisen, forderte der RVR eine
detaillierte Auswirkungsanalyse bezüglich der bestehenden Nahversorgungszentren
(Oehde und Möllenkotten) und Nachversorgungsstandorte (z. B. Prinzenstr. und
Metzerstr.).
Die Auswirkungsanalyse liegt dieser Vorlage als Anlage 6 bei.
Die abschließende landesplanerische Abstimmung gem. § 34 (5)
Landesplanungsgesetzt (LPlG) wurde mit Schreiben vom 02.12.2019 bereits
eingeleitet.
Weitere Vorgehensweise
Nach Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (hier ohne Anregungen) und der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
kann als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung für die Dauer
eines Monats gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt werden.
Anschließend ist der Beschluss der FNP-Änderung einzuleiten.
Beschlussvorschlag:
1.
Es wird
zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung
eingegangen sind.
2. Die im Rahmen der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen
werden, wie in der
beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt,
abgewogen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten
Entwurfes des Rechtsplanes und des dazugehörigen Erläuterungsberichts einschließlich des Umweltberichtes und der
erforderlichen Gutachten die Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen. Während der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat)
wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten
Entwurfes des Rechtsplanes und des dazugehörigen Erläuterungsberichts einschließlich des Umweltberichtes und der
erforderlichen Gutachten die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (2) BauGB durchzuführen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |