Sachverhalt:
Seit 1998 ist die Aufstellung und
Fortschreibung eines Brandschutzbedarfsplanes gesetzliche Pflicht für jede
Stadt und Gemeinde in Nordrhein-Westfalen. Dieser soll sowohl das Schutzziel
als auch die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen definieren.
Die letzte Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Schwelm nach
FSHG wurde am 20.06.2013 durch den Rat der Stadt Schwelm genehmigt. Zum
01.01.2016 trat das BHKG in Kraft, so dass formell betrachtet nunmehr eine
Neuerstellung des Brandschutzbedarfsplans nach BHKG erforderlich wird und nicht
wie bisher eine Fortschreibung. Mit Inkrafttreten des BHKG haben sich die
Bewertungskriterien zum Teil erheblich verändert. Konkretisiert wurden diese
teilweise aber erst erheblich später, wodurch die Stadt Schwelm den Auftrag zur
Erstellung einer Neuerstellung des Brandschutzbedarfsplans erst Ende 2018
erteilen konnte.
Der beauftragte Gutachter hat
zwischenzeitlich alle erforderlichen Daten zusammen getragen und mit der
Auswertung begonnen. Der Entwurf des neuen Brandschutzbedarfsplans liegt zwar
noch nicht vor, jedoch zeichnen sich Tendenzen ab. Danach kann die Freiwillige
Feuerwehr Schwelm weiterhin als leistungsfähig bezeichnet werden. In
Teilbereichen sind jedoch Maßnahmen erforderlich, insbesondere im Bereich des
Personals sowie der Gebäude. Nachfolgend die Kernaussagen zu einzelnen
Kriterien:
Gefahrenpotential:
Es sind weiterhin vorwiegend städtische Bebauungs- und Strukturmerkmale
und damit zusammenhängende Gefahrenpotentiale vorhanden. Hierbei weist die
Stadt Schwelm einen vergleichsweise hohen Besiedlungsgrad auf. Aber auch im
gewerblich-industriellen Bereich und in Bezug auf weitere Sonderbauten ist
Schwelm weiterhin städtisch geprägt.
Schutzzieldefinition:
Die bisherige Schutzzieldefinition der Stadt Schwelm kann als fachlich
etabliert für Kommunen mit vorwiegend städtischen Strukturen angesehen werden.
Aus externer Sicht gibt es daher keine Veranlassung, diese zu modifizieren.
Personal:
Der Funktionsbesetzungsplan muss überarbeitet werden. Einerseits sind
die Praxiserfahrungen der vergangenen sechs Jahre zu berücksichtigen. Zudem ist
festzustellen, dass das ohnehin schon stark ausgeprägte Einsatzgeschehen seit
2013 nennenswert gestiegen ist. Die Gesamt-Mitgliederstärke im ehrenamtlichen
Bereich konnte trotz permanenter intensiver Bemühungen nicht erhöht werden, ist
aber zumindest auf dem Niveau von 2013 verblieben. Die bereits damals
festgestellte Tagesverfügbarkeit der ehrenamtlichen Kräfte hat sich tendenziell
noch etwas verringert. Zwar hat sich das Vorhandensein der Wachwohnungen als
förderlich erwiesen, die Tagesverfügbarkeit der dort wohnenden ehrenamtlichen
Kräfte ist jedoch – vorwiegend durch arbeitsplatzbedingtes Auspendeln – für
eine zuverlässige Substitution hauptamtlicher Ressourcen nicht ausreichend
groß.
Der zu überarbeitende Funktionsbesetzungsplan wird daher eine Anhebung der
hauptamtlichen Funktionen beinhalten.
Standorte:
In Bezug auf die Gebietsabdeckung ist die bisherige Standortstruktur mit
drei Gebäuden – darunter die zentral gelegene Feuer- und Rettungswache –
weiterhin bedarfsgerecht und sollte aufrechterhalten werden.
Allerdings weist die Feuer- und
Rettungswache zahlreiche und nennenswerte Mängel der baulichen Funktion
auf. Diese betreffen auch elementare Bereiche – z. B. die Fahrzeughalle/n und
die Umkleidebereiche – in denen Anforderungen der Unfallverhütung nicht
eingehalten werden. Hinsichtlich weiterer Einschränkungen zu Anforderungen an
die Arbeitssicherheit und den baulichen Brandschutz wird durch den Gutachter
auf die vorhandenen Dokumentationen verwiesen. Zur Behebung der Mängel ist
akuter Handlungsbedarf gegeben. Eine Umsetzung am bestehenden Objekt oder
Standort scheint nicht möglich bzw. nicht sinnvoll zu sein.
Auch die Feuerwehrgerätehäuser Linderhausen
und Winterberg weisen
Einschränkungen auf, z. B. im Bereich der Umkleidemöglichkeiten, der sanitären
Einrichtungen und der Alarmparkplätze, die sich jedoch nach erster Einschätzung
des Gutachters an den bestehenden Standorten beheben lassen können. Ob dies
allerdings in Bezug auf das Gerätehaus
Linderhausen wirtschaftlich und sinnvoll ist, bleibt zu prüfen.
Die Beratung des Entwurfs des Brandschutzbedarfsplans soll in dem
Hauptausschuss am 10.10.2019 und die Beschlussfassung im Rat am 28.11.2019
erfolgen. Die entsprechende Sitzungsvorlage wird rechtzeitig eingestellt und
detaillierte Erläuterungen enthalten. Zwischen den beiden Sitzungen wird es
einen Termin in der Feuer- und Rettungswache geben, an dem alle interessierten
Entscheidungsträger teilnehmen können und bei dem der Gutachter Fragen
beantworten wird. Eine Einladung hierzu erfolgt in Kürze.
Beschlussvorschlag:
Die Vorlage
144/2019 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst keine
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann-Mock |