Betreff
Antrag der FDP-Fraktion vom 17.04.2019: Antrag auf Ausschöpfung der rechtlich maximal möglichen Abrechnungsfrist bei Anliegerbeiträgen nach KAG
Vorlage
142/2019
Aktenzeichen
FB6
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Die FDP-Fraktion hat mit Schreiben vom 17.04.2019 beantragt, der Rat der Stadt Schwelm möge die Verwaltung beauftragen, bei der zukünftigen Abrechnung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz NRW die rechtlich maximal mögliche Abrechnungsfrist von bis zu vier Jahren auszunutzen, bis die angestrebte Modernisierung des KAG durch den Landtag beschlossen wurde.

 

Der beigefügte Antrag der FDP-Fraktion „auf Ausschöpfung der rechtlich maximal möglichen Abrechnungsfrist bei Anliegerbeiträgen nach KAG“ vom 17.04.2019 wird zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu Moratorien zur (vorläufigen) Zurückstellung der Erhebung von Straßenbaubeiträgen am 16.11.2018 wie folgt Stellung genommen:

… Bei der derzeitigen Regelung handelt es sich nach § 8 Abs. 1 KAG NW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen indiziert. Im Hinblick auf ein vorläufiges Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist auf die Gefahr hinzuweisen, dass das Zurückstellen der Beitragserhebung zu einem Eingreifen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist führen könnte. Kommt es auf Grund der Zurückstellung der Beitragserhebung zu einer Festsetzungsverjährung, indiziert dies regelmäßig Regressansprüche gegen die jeweils verantwortlichen kommunalen Entscheidungsträger. …

 

Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat sich auf Anfrage der Verwaltung in seiner Funktion als Kommunalaufsicht am 10.01.2019 wie folgt positioniert:

Grundsätzlich gelten für Stärkungspaktkommunen keine speziellen oder abweichenden Regelungen. Hier kommt lediglich verschärfend hinzu, dass durch einen Verzicht auf die Gebührenerhebung ggf. die Konsolidierungsziele des Haushaltssanierungsplans gefährdet werden könnten.

In diesem Zusammenhang verweise ich zudem auf die Regelung des § 77 Abs. 2 GO NRW, wonach die Kommune ihre Finanzmittel vorrangig aus Gebühren, Leistungsentgelten etc., worunter auch Straßenbaubeiträge zu subsumieren sind, zu beschaffen hat und erst nachrangig aus Steuern. D.h. soweit und solange die Rechtslage die Möglichkeit zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen eröffnet, ist diese Möglichkeit der Finanzmittelbeschaffung vorrangig wahrzunehmen, bevor Steuern wie Grundsteuer B, Gewerbesteuer, Hundesteuer etc. erhoben werden.

Abschließend weise ich darauf hin, dass es sich bei der Regelung des § 8 Abs. 1 KAG NRW, wie vom MHKBG NRW ausgeführt, um geltendes Recht handelt, das bis zu einem Außerkrafttreten des Gesetzes bzw. der Regelung anzuwenden ist.

 

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Verwaltung auf die Ausführungen zur Diskussion um eine mögliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in NRW in seinem Schnellbrief 305/2018 verwiesen.

Danach hält die Geschäftsstelle eine Nichtfestsetzung von Beiträgen, die gemäß § 8 Abs. 3 KAG entstanden sind, allerdings aus den folgenden Gründen für rechtswidrig: Ein vollständiger Verzicht wäre unzulässig, weil er dem auch für das kommunale Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen würde. Aber auch eine nicht durch normale Verwaltungsabläufe oder besondere Notwendigkeiten oder Umstände des Einzelfalls verursachte größere Verzögerung bei der Festsetzung ist nur schwer mit geltendem Recht in Einklang zu bringen. Nach § 155 AO, der über die Verweisung in § 12 I Nr. 4b KAG NRW auch für Kommunalabgaben gilt, wird die Abgabe von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nach Abschluss der Sachaufklärung die Entscheidung über die steuerlichen Folgen getroffen wird. Die Festsetzung einer Steuer steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist vielmehr zur Festsetzung der Steuer verpflichtet, sofern sich eine Steuerschuld aus dem Gesetz ergibt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vergleiche Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 155 AO Rn. 12). Nicht nur für das „Ob“, sondern auch für das „Wie“ der Besteuerung gilt der in § 85 AO i.V.m. § 12 KAG festgelegte Grundsatz, dass die Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben. Dazu zählt eine gleichmäßige und einheitliche Gesetzesanwendung (Lippross/Seibel, aaO, § 85 Rn. 2).

 

 


Beschlussvorschlag:

 

ohne

 


 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg