Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
11.01.2019 (Anlage 1) beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V.
(WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2019. Mit
Sitzungsvorlage 039/2019 wurden durch ordnungsbehördliche Verordnung
verkaufsoffene Sonntage anlässlich der beiden Trödelmärkte freigegeben.
Auf Grund des
andauernden Rechtsstreites mit ver.di bezüglich der Sonntagsöffnung anlässlich
des Weihnachtsmarktes wurde zunächst die Vorlage für diese Veranstaltung aus der vorgenannten
ordnungsbehördlichen Verordnung ausgenommen. Da das Verwaltungsgericht Arnsberg
bisher keine abschließende Entscheidung zur Verkaufssonntagsfreigabe im
Dezember 2018 treffen konnte und auf Grund des Zeitfortschrittes wird mit
dieser Sitzungsvorlage die Regelung nunmehr nachgeholt.
Der mehrtägige
Weihnachtsmarkt soll durch den verkaufsoffenen Sonntag am 15.12.2019 (3.
Advent) ergänzt werden.
Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden im öffentlichen Interesse jährlich acht Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die Verkaufsstellen dürfen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein und auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Ein öffentliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte,
Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit
der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere
für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs
im Sinne von Punkt 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe
zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Im Hinblick auf die
mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die
verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die
Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten.
Die Stellungnahmen
der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen
Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigefügt (Anlagen
3 und 4). Diese Stellen befürworten die Vorhaben bzw. haben keine Einwände
gegen die Sonntagsöffnung.
Die Stellungnahmen
der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen
ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5). Diese lehnen die beantragten
Öffnungszeiten ab.
Die Verwaltung
schlägt dennoch vor, den beantragten Verkaufssonntag anlässlich des
Weihnachtsmarktes freizugeben, da aus mindestens drei Gründen ein öffentliches
Interesse daran besteht.
Der Schwelmer
Weihnachtsmarkt findet seit dem Jahr 2001 jeweils an einem Adventswochenende im
Jahr von Donnerstag bis Sonntag statt. Mit jährlich bis zu 10.000 Besuchern allein am Sonntag übt der
Weihnachtsmarkt darüber hinaus eine überregionale Anziehungskraft aus. Somit ist der in Punkt 1 geforderte
Anlassbezug für die Ladenöffnung gegeben.
Um auch die
gesetzliche Vorgabe der räumlichen Nähe einzuhalten, wird die Ladenöffnung
nicht im gesamten Stadtgebiet erlaubt. Wie aus dem beiliegenden Plan ersichtlich
ist, soll aber aus der Erfahrung heraus berücksichtigt werden, dass die Weihnachtsmarkt-Besucher nördlich
die freien Parkflächen bis hin zum OBI-Gelände nutzen. Im Westen soll der
Bereich am Ende der Fußgängerzone („Nostalgiezone“) enden und im Süden hinter
der evangelischen Kirche.
Diese
öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen dienen insbesondere auch der Stärkung
des örtlichen Einzelhandels gegenüber dem Onlinehandel. Die
Handlungsempfehlungen im Einzelhandelsgutachten der Stadt Schwelm aus 2018
sehen eine Fortführung derartiger Veranstaltungen dementsprechend ausdrücklich
vor. Der Einzelhandel ist darauf angewiesen, den Kunden besondere
Einkaufserlebnisse zu vermitteln, da er nicht über den Preis konkurrieren kann.
Mit
voraussichtlich wieder rund 30 Ständen und Hütten sowie einer Bühne erstreckt
der Weihnachtsmarkt sich über weite Teile der Innenstadt, u.a. im Bereich der
Fußgängerzone / Hauptstraße, des Bürgerplatzes sowie der Kirchstraße. Durch das
vielfältige Veranstaltungsprogramm (u.a. Musikdarbietungen, Tombola) kommt ihm
nicht bloß räumlich, sondern auch im Hinblick auf den Veranstaltungscharakter
ein eigenständiges Gewicht als gesellige Kulturveranstaltung zu, das weit über
die Ladenöffnung bzw. ein „Shopping-Erlebnis“ hinausgeht. Nach den glaubhaft
ermittelten Besucherzahlen der Veranstalterin aus dem Vorjahr ist auch in
diesem Jahr mit vielen tausend Besuchern des Weihnachtsmarktes am Sonntag zu
rechnen. Auch hieraus ist erkennbar, dass der Weihnachtsmarkt nicht Annex des
Verkaufssonntages ist. Der Verkaufssonntag ist vielmehr Annex des
Weihnachtsmarktes, da die Besucher in erster Linie das bunte Treiben des
Weihnachtsmarktes bewundern wollen.
Eine
Besonderheit in Schwelm, das überregional auch als „Stadt der Nachbarschaften“
bekannt ist, ist das ausgesprochen lebendige Vereinsleben,
Traditionsbewusstsein und Zusammengehörigkeitsgefühl. Am Weihnachtsmarkt
mitwirkende Vereine ziehen zum einen Mitglieder und deren Familien an, zum
anderen kommen zahlreiche Besucher aus umliegenden Städten, um an der
besonderen Atmosphäre teilzuhaben. Die Öffnung der Läden auch in den zum Parken
genutzten Bereichen stellt daher nur ein ergänzendes Angebot dar, um Schwelms
Attraktivität darzustellen und die Voraussetzungen zu bieten, damit die Besucherzahlen
sich perspektivisch noch erhöhen.
Die weihnachtliche
Dekoration und Beleuchtung der Innenstadt geht über die Fußgängerzone selbst in
die angrenzenden Straßen, u.a. Bahnhofstraße hinein, sodass außerdem ein
optischer Zusammenhang entsteht.
Nicht zuletzt ist
die Tatsache zu würdigen, dass die WGS mit Ihrem Antrag für drei Sonntage weit
unterhalb der möglichen acht Sonntage bleibt. Hier ist zu erkennen, dass auch
auf die Beschäftigten des Einzelhandels Rücksicht genommen wird.
Die Antragstellerin
WGS beantragt den Verkaufssonntag für den 15.12.2019 im Zusammenhang mit dem
Schwelmer Weihnachtsmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt
abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am 26.09.2019 eine
Entscheidung treffen.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Rat, die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 15.12.2019“ zu beschließen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Die anliegende
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntages am 15.12.2019“ wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat
enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann-Mock |