Sachverhalt:
Nach Auflösung einer
Fraktion wurden im Hinblick auf die fraktionslosen Ratsmitglieder im Rat der
Stadt Schwelm Überlegungen hinsichtlich § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) über die Zurverfügungstellung von
Sach- und Kommunikationsmitteln bzw. stattdessen finanzieller Zuwendungen aus
Haushaltsmitteln angestellt.
Entsprechend einer Abstimmung
im Ältestenrat wurden in Anlehnung an Anlage 1 der seinerzeit in 2016
erstellten Vorlage 091/2016 zur Anpassung der Fraktionszuwendungen an die
aktuelle Erlasslage die dort aufgeführten für Einzelratsmitglieder relevanten
Positionen anteilmäßig heruntergerechnet. Die Berechnung ist aus der dieser
Vorlage als Anlage 1 beigefügten Aufstellung ersichtlich.
Danach ergibt sich
für Einzelratsmitglieder eine anteilige Zuwendung in Höhe von 850,00 €
jährlich.
Über die Verwendung
der Zuwendung ist ebenso wie für die Fraktionszuwendungen an die im Rat
vertretenen Fraktionen nach § 56 Abs. 3 Satz 3 ein Nachweis in einfacher Form
zu führen und unmittelbar der Bürgermeisterin zuzuleiten.
Beschlussvorschlag:
Ratsmitgliedern,
die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden Zuwendungen aus
Haushaltsmitteln im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 6 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Höhe von jährlich 850,00 € gewährt.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann-Mock |