Betreff
Antrag vom 08.04.2007 auf Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm
Vorlage
167/2007
Aktenzeichen
FB 3 Pl
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:                                                                          

Mit Schreiben vom 08.04.07 baten die Antragsteller um Änderung der Hundesteuersatzung bzgl. einer grundsätzlichen Befreiung von der Hundesteuer für Hunde, die im pädagogischen und therapeutischen Bereich eingesetzt werden.

 

Bereits mit Schreiben vom 28.3.06 und 10.3.07 stellten diese einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für ihre als Schulhund ausgebildete Retriever Mischlingshündin.

Bezugnehmend auf die zur Zeit gültige Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm wurden die Anträge mit Schreiben vom 13.4.06 und 15.03.07 abgelehnt.

 

Maßgebend für die Entscheidung waren hier der fehlende Befreiungstatbestand  in der Hundesteuersatzung und die Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 06.04.06, dass die Schaffung eines Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestandes für die Haltung von „Schulhunden“ nicht empfehlenswert ist.

Zur Begründung seiner Empfehlung erklärt der Städte- und Gemeindebund, dass der Begriff des „Schulhundes“ nirgendwo verlässlich definiert ist. Die Aussage, dass das Institut „Hunde helfen Menschen e.V.“ in Schneverdingen die einzig zugelassene Stelle zur Abnahme einer Prüfung sei, konnte durch eine Internetrecherche nicht bestätigt werden. Tatsächlich gibt es keine staatlich anerkannte Stelle für die Ausbildung zum Schulhund und somit auch keine einheitlich zu erfüllenden Kriterien.

Aufgrund dessen sei die Formulierung eines rechtlich einwandfreien Befreiungstatbestandes äußerst schwierig zu gestalten.

Mit Schreiben vom 23.04.07 und 1.10.07 bestätigte der Städte- und Gemeindebund nochmals aktuell die o.a. Auffassung.

 

            Gemäß § 1 der Hundersteuersatzung vom 15.12.2000 in der zur Zeit gültigen Fassung  unterliegt das Halten von Hunden im Stadtgebiet Schwelm der Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist der Hundehalter.

 

Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht gemäß § 3 der Hundesteuersatzung ausschließlich in den nachfolgend aufgeführten Fällen:

           

1.      Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Schwelm aufhalten, sind für die Hunde steuerfrei, die sie bei Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden.

 

2.      Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen (Schwerbehindert mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „a.G.“ oder „H“) dienen.

 

3.      Hunde, die nicht zu Erwerbszwecken

·        an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

oder

·        als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden gehalten werden.

 

4.      Hunde, die der Halter von einem seitens der Stadt anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung und Privatinitiativen übernommen hat.

Die Steuerbefreiung wird befristet für 2 Jahre erteilt.

           

            Ein Befreiungstatbestand besteht somit laut Hundesteuersatzung in der zur Zeit gültigen Fassung nicht für ausgebildete Schulhunde.

 

            Anzumerken ist zudem, dass eine Steuerbefreiung in anderen Städten (bspw. in Iserlohn, Groß-Gerau, Kronshagen) nur durch eine Subsumierung von „Schulhunden“ mit Wach- oder Therapiehunden ermöglicht wurde. Der in der Bescheinigung des Vereins „Hunde helfen Menschen e.V.“ genannten Stadt Hürth ist ein solcher Befreiungstatbestand nicht bekannt und wurde dort auch noch nicht ausgesprochen.

 

            Die Aussage der Antragsteller, dass in Schwelm nur „Hofhunde“ von der Hundesteuer befreit sind, ist nicht zutreffend. Gemeint ist hier sicher die in § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vorgesehene Ermäßigung für Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, die von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen auf ein Viertel des Steuersatzes von 92 €.

 

           Auch das sicherlich zu begrüßende soziale Engagement der Antragsteller vermag eine Steuerbefreiung nicht zu rechtfertigen.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Dem Bürgerausschuss wird vorgeschlagen, in die Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm keinen Befreiungstatbestand für Hunde, die im therapeutischen und pädagogischen Bereich eingesetzt werden, aufzunehmen.