Sachverhalt:
Dem Rat ist bekannt, dass der Pachtvertrag zur Gastronomie im Haus
Martfeld zum 01.02.2019 im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Verwaltung und
Pächter beendet wurde, mit dem Ziel, zu gegebener Zeit einen neuen
Anschlussvertrag mit unveränderten Konditionen zu unterzeichnen. Aufgrund
abschlägiger Entscheidung von Seiten des Pächters ist dieser Anschlussvertrag
jedoch nicht zustande gekommen, so dass das Pachtobjekt am 06.06.2019 endgültig
vom Pächter an die Verwaltung zurück übergeben wurde und nunmehr zur
Neuverpachtung ansteht.
Die Verwaltung ist intensiv bemüht, eine baldmögliche Pachtnachfolge zu
erreichen und steht derzeit in Gesprächen mit mehreren Interessenten. Die
weiteren Erfolgsaussichten dieser Verhandlungen und auch der
betriebswirtschaftliche Erfolg des zukünftigen Pächters werden wesentlich von
den Eckwerten eines zukünftigen Pachtvertrages bestimmt. Hierzu zählen in
erster Linie neben dem gastronomischen Konzept vor Allem die vom Pächter zu
tragenden vertraglichen Kosten, bestehend aus Pachtzins und Betriebskosten.
Hinsichtlich des gastronomischen Konzeptes ist die Verwaltung davon
überzeugt, dass die Konzepte der bisherigen Pächter für das Pachtobjekt
aufgrund der erfolgsbestimmenden Faktoren (z. B. Lage im Stadtgebiet,
geografisches und quantitatives Einzugsgebiet, durchschnittliche Finanzkraft
des potentiellen Kundenstamms) eher ungeeignet waren. Für die Zukunft
beabsichtigt die Verwaltung, einen Pächter zu finden, der ein breit gefächertes
Getränke- und Speisenangebot für den Durchschnittsverbraucher über alle
Preisregionen hinweg anbietet. Ergänzend sollte für die sog. „Laufkundschaft“
aus der Grünanlage Martfeld mit inkludiertem Kinderspielplatz ein
Mitnahmeangebot mit fast-food ähnlichem Charakter zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die letzte bauliche Sanierung des
Nordflügels des Hauses Martfeld mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt
wurde und der Fördermittelgeber für die Dauer der Zweckbindungsfrist von 25
Jahren Auflagen hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten festgesetzt hat.
Diese besagen im Wesentlichen, dass die geförderten Räumlichkeiten des
Nordflügels (ohne Anbau) ganzjährig als sozio-kulturelle Begegnungsstätte
betrieben werden müssen. Hier gilt es im Rahmen der pachtvertraglichen Regelungen,
das Spannungsverhältnis zwischen gastronomischem Konzept einerseits und den
Auflagen des Fördermittelgebers andererseits aufzulösen. Ggfls. muss in diesem
Sachzusammenhang über eine Änderung der bestehenden Benutzungsordnung für den
Nordflügel einschl. Torturm hinsichtlich der darin festgesetzten Öffnungszeiten
nachgedacht werden.
Vor diesem Hintergrund soll der neu abzuschließende Pachtvertrag
zunächst eine Laufzeit von rd. 4 Jahren (Vertragsende in der 2. Jahreshälfte
2023) haben, da zu diesem Zeitpunkt die vorerwähnte förderrechtliche
Zweckbindungsfrist endet. Ein eventueller Anschlussvertrag könnte dann
förderrechtlich unabhängig gestaltet werden.
Eine Gastronomie - so auch im Haus Martfeld - kann ferner nur
langfristigen Erfolg haben, wenn neben einem tragenden gastronomischen Konzept
auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Umsatzmöglichkeiten und finanzieller
Belastung besteht. Hier spielen die von der Stadt Schwelm als Verpächterin im
Vertrag festgeschriebenen Forderungen in Form von Pachtzins und Betriebskosten
eine bedeutende Rolle.
Eine vollständige Übertragung der Betriebskostenlast auf den Pächter -
so wie von der Stadt bislang praktiziert - ist branchenüblich und
vertragstypisch. Ein negativer Einfluss auf die Erfolgsaussichten zur Gewinnung
eines Nachfolgepächters wird in einer solchen Regelung nicht gesehen und soll
daher beibehalten werden.
Etwas differenzierter hingegen sind die Pachtzinsforderungen der Stadt
zu betrachten. Bereits vom vorletzten Pächter wurde die Pachtzinshöhe wiederholt
kritisiert und hat nach hiesiger Beurteilung letztlich auch zum Scheitern
dieses Pächters beigetragen. In der Folge waren sich Rat und Verwaltung einig,
den letzten Pächter durch eine anfänglich reduzierte Pacht in der Gründungs-
und Etablierungsphase mit gleichzeitiger Staffelvereinbarung für die Folgejahre
zu unterstützen. Dennoch liegt das eingangs beschriebene Nicht-Zustandekommen
eines Anschlussvertrages mit gleichen Konditionen mit dem Vorpächter auch darin
begründet, dass die Kostenlast in Kombination aus Betriebskosten und Pachtzins
trotz anfänglich reduzierter Pacht als nicht tragbar beurteilt wurde. Nach
Beurteilung der Verwaltung ist es daher erforderlich, den für beide
Vertragsparteien akzeptablen und tragbaren Pachtzins in den weiteren Verhandlungen
mit den Nachfolgeinteressenten bei Bedarf neu zu verhandeln. Ein starres
Festhalten an der bisherigen Höhe könnte im ungünstigsten Fall zu einer Absage
aller Interessenten und damit zu einem längeren Leerstand der Immobilie führen.
Eine übersteigerte Gewinnorientierung durch die Stadt hätte dann durch die auch
weiterhin auflaufenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten im Ergebnis ein
Minus zur Folge. Gleichwohl kann die neu auszuhandelnde Pacht tendenziell nicht
gegen Null gehen und auf einen nur mehr symbolischen Wert abgeschmolzen werden.
Die Festlegung eines in den Vertragsverhandlungen nicht-unterschreitbaren
Mindestsockelbetrages ist daher vorgesehen (siehe hierzu weitere Ausführungen
in der nicht-öffentlichen Vorlage 110/2019/1).
Die Verwaltung beabsichtigt, die Gespräche mit den
Nachfolgeinteressenten zügig fortzuführen, um baldmöglichst zur Unterzeichnung
eines neuen Pachtvertrages und der Wiederbelebung der Gastronomie im Haus
Martfeld zu kommen. Der zurzeit bestehende Genehmigungsvorbehalt des Rates
verhindert jedoch weitestgehend ein flexibles und zügiges Verwaltungshandeln.
Um das Ziel einer schnellstmöglichen Neuverpachtung zu erreichen, schlägt die
Verwaltung dem Rat daher vor, den vorerwähnten Beschluss aufzuheben und die
Angelegenheit „Verpachtung der Gastronomie im Haus Martfeld“ nach Maßgabe der
Ausführungen in dieser Sitzungsvorlage ab sofort wieder als einfaches Geschäft
der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin zu
delegieren.
Beschlussvorschlag:
Der Rat hebt seinen Beschluss im Sinne von § 41 Absatz 3 GO NRW (zurzeit
gültige Fassung) vom 27.08.2015 (Vorlage 192/2015), mit dem er von seinem
Rückholrecht Gebrauch gemacht hat, auf. Die Angelegenheit „Verpachtung der
Gastronomie im Haus Martfeld“ gilt nach Maßgabe der Ausführungen in der
Verwaltungsvorlage 110/2019 damit ab sofort wieder als einfaches Geschäft der
laufenden Verwaltung, das in der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der
Bürgermeisterin liegt. Diese Befugnis beinhaltet auch das Recht zur Kündigung,
Änderung und zum Abschluss von Verträgen aller Art. Über wesentliche
Entscheidungen in der Sache wird die Bürgermeisterin den Rat unverzüglich
unterrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat enthalten: |
ja |
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nein |
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Deckungsvorschlag:
|
Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |