Sachverhalt:
Die Kämmerin hat
mit Verfügung vom 07.06.2019 eine
haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 25 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO)
erlassen.
Einzelheiten und
Umfang der haushaltswirtschaftlichen Sperre ergeben sich aus der Rundverfügung,
die den Fraktionen zur Kenntnis gegeben worden ist.
Nach § 25 Abs. 1
Satz 3 KomHVO ist das Vertretungsorgan (Rat der Stadt Schwelm) unverzüglich zu
unterrichten, wenn eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen wird.
Der Rat kann die
Sperre gemäß § 81 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO NRW) aufheben.
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Einspruchsrecht gemäß § 25 Kommunalhaushaltsverordnung i. V. m. § 81 Abs. 4 Gemeindeordnung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Der Rat verzichtet darauf, von seinem Einspruchsrecht gemäß
§ 25 Kommunalhaushaltsverordnung i. V. m. § 81 Abs. 4 Gemeindeordnung Gebrauch zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen
Auswirkungen ergeben sich aus der Rundverfügung.
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Die Bürgermeisterin
In Vertretung gez. Schweinsberg |