Betreff
Statusbericht Prüfung von Organisationsvarianten (AöR / Steuerpflicht)
Vorlage
087/2019
Aktenzeichen
V-Flo
Art
Berichtsvorlage der TBS

Sachverhalt:

IIn Vorlage 024/2018 wurden im Rahmen der Statusberichterstattung Lösungsvarianten dargestellt, die mit Blick auf die zum 01.01.2021 anstehende Steuerpflicht gemäß § 2 b UStG denkbar sind.

 

Die Varianten 1 a (die AöR bleibt unverändert und die Steuerpflicht tritt ein) und 1 b (Stadt und AöR sind gemeinsame Aufgabenträger) sind weiterhin als nicht realistisch einzustufen. Die Verteuerung der Dienstleistung durch die eintretende Steuerpflicht ist nicht anzustreben und der Grundsatz der „gemeinsam obliegenden Aufgabe“ (Ansatz des Beratungsunternehmens BPG) ist nach bisheriger Erkenntnis nicht umsetzbar.

 

Die Rückführung der AöR in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung (Variante 2) ist unverändert eine denk- und umsetzbare Möglichkeit, um die Steuerpflicht zu vermeiden. Bei diesem Modell würden sowohl die hoheitlichen Bereiche als auch die Dienstleistungen  in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung überführt. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist Sondervermögen der Stadt und somit rechtlich unselbständig.

 

Die Variante 3, bei der Teile der AöR bestehen bleiben und andere Teile in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt unter Betriebsleitung der AöR zurückgeführt werden, wurde in Vorlage 024/2018 als mögliche Kompromisslösung dargestellt.

Diese Variante bedeutet, dass die Steuerpflicht für die Dienstleistungen Stadtgrün, Straßenbau und Straßenbeleuchtung durch Rückführung zur Stadt vermieden wird, wobei die Betriebsleitung steuerpflichtig ist. Die hoheitlichen Bereiche Stadtentwässerung, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung können weiterhin steuerfrei als AöR bestehen. Den Friedhöfen kommt eine „Zwitterstellung“ zu. Sie fallen zwar grundsätzlich in den hoheitlichen Bereich. Aufgrund ihres grünpolitischen Wertes wegen ihrer zusätzlichen Funktion als Park sind sie auch den Dienstleistungen zuzuordnen. Die inhaltliche und organisatorische Nähe zum Stadtgrün legt die Zuordnung zu den Dienstleistungen im Rahmen der organisatorischen Betrachtung nahe.

 

Neben den Überlegungen zur Vermeidung der Steuerpflicht wurde im Zuge der Organisationsuntersuchung durch GPA und BPG das Thema Prozessoptimierung im Bereich der Dienstleistungen in den Fokus gerückt. Bei den Betrachtungen der organisatorischen Möglichkeiten wuchs die Erkenntnis, dass beide Aspekte durch eine organisatorische Veränderung optimiert werden können. Der Vorstand prüft deshalb gemeinsam mit der Kämmerin, ob und wie eine Rückführung der Dienstleistungen direkt zur Stadt - als Regiebetrieb - umsetzbar ist.

Diese Rückführung ist in die Organisationsentwicklung der Stadt zu integrieren. Wichtig ist, dass die Stadt aktiv die Veränderung und Integration gestaltet.

 

Der hoheitliche Bereich verbleibt als AöR und kann in der bewährten Form fortgeführt werden.

 

Das Ergebnis der Prüfung wird im zweiten Halbjahr 2019 dem Verwaltungsrat zur Beratung vorgelegt.

 

 

Zusatzinformation:

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat mit Schnellbrief 154 / 2019 vom 06.06.2019 die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 04.06.2019 übersandt.

In diesem Papier wird unter anderem dem Bundesfinanzminister der Vorschlag gemacht, eine zweijährige Verlängerung der Übergangsfrist (also bis 31.12.2022) in das Jahressteuergesetz aufzunehmen. Dies wird mit der bisher nicht erfolgten Klärung der vielfältigen Auslegungsfragen und der Weigerung der Finanzverwaltung, verbindliche Auskünfte zum § 2b UStG zu erteilen, begründet.

 

Der Schnellbrief 154 / 2019 und die Stellungnahme des Bundesverbandes sind dieser Vorlage beigefügt.

 


Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Statusbericht zur Prüfung von Organisationsvarianten zur Kenntnis zu nehmen.

 


 

 

 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke