- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Beteiligung der betroffenen Behörden gem. § 47d Abs. 3 BImSchG
Sachverhalt:
Handlungsgrundlage
Ausgangspunkt der Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der
EU vom
Juni 2002. Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und
Lärmbelästigungen zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen.
Die Lärmaktionsplanung der Stufe 1 fand im
Jahr 2008 statt. Aufgrund der Einwohnerzahl Schwelms sowie des
Verkehrsaufkommens im Jahresdurchschnitt auf den Hauptverkehrsstraßen begann
für die Stadt Schwelm die Lärmaktionsplanung erst bei Stufe 2, die im Jahr 2013
erfolgen sollte.
Da die Stadt Schwelm die
Lärmaktionsplanung der Stufe 2 jedoch erst im Jahr 2017 abschließen konnte, die
Lärmkarten und Aktionspläne aber ausgehend vom Jahr 2013 alle 5 Jahre zu
überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren sind, ist nun die Fortschreibung – Stufe 3 – durchzuführen.
Die Ziele des Lärmschutzes sollen durch folgende Maßnahmen erreicht
werden:
• Einheitliche Lärmkartierung für alle EU-Staaten,
• Information der Öffentlichkeit über die Belastung und seine
gesundheitlichen
Auswirkungen,
• mittels einer Aktionsplanung (Lärmaktionspläne) sind Lärmprobleme und
Lärmauswirkungen zu regeln,
• die Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten,
• Berichterstattung an die EU (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung),
• „ruhige Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.
Im bundesdeutschen Recht
ist im 6. Teil des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes die
„Lärmminderungsplanung“
geregelt. In NRW sind die Gemeinden für die Kartierung
sowie für die
Aktionsplanung zuständig. Als Ausnahme gilt die Kartierung des Lärms
von Bundesschienenwegen.
Diese obliegt dem Eisenbahnbundesamtes (EBA).
Grundsätzlich sind unter
Umgebungslärm belästigende oder gesundheitsschädliche
durch Menschen
verursachte Geräusche im Freien zu verstehen. Nicht dazu zählen
der „Nachbarschaftslärm“,
der „Arbeitslärm“ und der Lärm in Verkehrsmitteln.
Daher befasst sich die
Umgebungslärmrichtlinie mit den Geräuschquellen aus
Straßen-, Eisenbahn-,
Flugverkehr- und vom Gelände für industrielle Tätigkeiten.
Vorgehensweise
Gemäß der
gesetzlichen Vorgabe sind die Lärmkarten im Rahmen eines zweistufigen
Vorgehens
erarbeitet worden und sollen alle 5
Jahre fortgeschrieben werden:
Stufe 1:
Untersuchung
der Ballungsräume über 250.000 Einwohner sowie der Hauptverkehrsstraßen über 6
Mio. Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken über 60.000 Züge pro Jahr.
(Schienenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: 102,454
Züge/Jahr
– hier ist das Eisenbahnbundesamt zuständig.
(
http://www.laermaktionsplanung-schiene.de )
Stufe 2:
Untersuchung
der Ballungsräume über 100.000 Einwohner sowie der
Hauptverkehrsstraßen
über 3 Mio. Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken über
30.000
Züge pro Jahr.
(Haupt-Straßenverkehr
in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: BAB 1 –
20,224
Kfz/Jahr; BAB 43 – 3,000 Mio./Jahr; B 7 – 6,721 Kfz/Jahr; B 483 – 3,519
Mio./Jahr;
L 551 – 4,756 Mio./Jahr; L 726 – 3,000 Mio./Jahr; L 527 – 3,738 Mio./Jahr)
Stufe 3:
1.
Fortschreibung:
Die Berechnungen des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Stufe 3 erfolgten im Jahr 2017 auf
Grundlage der Straßenverkehrswegezählung aus dem Jahr 2015. Die festgestellten
Veränderungen in der Fläche und der Lärmauswirkungen (vgl. Anlage 2) führen zu
keiner grundsätzlichen neuen Bewertung der Situation. Aufgrund der Berechnungen
aus dem Jahr 2017 sind folgende Straßenbereiche zusätzlich in den
Lärmaktionsplan mit aufzunehmen:
·
Barmer
Straße (L 726) aus Richtung Wuppertal bis zur Straße am Ochsenkamp
- Seite 7 des Lärmaktionsplanes
·
Obermauerstraße
– Kölner Straße – Winterberger Straße (B 483) bis zum Ortsein- bzw. –ausgang –
Seite 7 des Lärmaktionsplanes
·
Kaiserstraße
(L 726) - Seite 8 des Lärmaktionsplanes
Die zu ergänzenden Straßen wurden
eingearbeitet und die Daten des Berichtes zur 2. Stufe aktualisiert.
Weiteres
Vorgehen: Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden zur Stufe
3
Die
Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden müssen gemäß § 47d BImSchG über
die
Fortschreibung der Lärmkartierung informiert und an der Erstellung der
Aktionspläne beteiligt werden.
Die Art
und Weise dieser Beteiligung obliegt den Gemeinden, die Mitwirkung muss
jedoch
gewährleistet sein. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind entsprechend zu
berücksichtigen.
In Anlehnung an ein Bauleitplanverfahren gem. BauGB schlägt die Verwaltung vor,
wie auch in Stufe 2, den Lärmaktionsplan für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und auf die städtische Homepage einzustellen sowie die betroffenen
Behörden zeitlich parallel zu beteiligen.
Da der
Lärmaktionsplan nicht der üblichen Beratungsfolge – AUS / Hauptausschuss /
Rat -
(wie z.B. in der Bauleitplanung) unterliegt, ist hier kein Beschluss vom Rat
der
Stadt
Schwelm erforderlich. Der Entwurf zur Lärmaktionsplanung Stufe 3 ist vom
Fachausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung zu beschließen. Für die endgültige
Beschlussfassung
ist der komplette Sitzungszug AUS, Hauptausschuss und Rat geplant.
Nach
Beschlussfassung der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird dieser zur
dauerhaften Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss der
Lärmaktionsplanung der Stufe 3 ist die Bezirksregierung Arnsberg zu informieren
und die Ergebnisse in ein Online-Formularsystem der LANUV einzustellen.
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann
Beschlussvorschlag:
1.
Der Ausschuss für Umwelt und
Stadtentwicklung stimmt dem, von der Verwaltung vorgelegten Entwurf des Lärmaktionsplanes
Stufe 3 zu (Anlage 1).
2.
Der Ausschuss für Umwelt und
Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs.
3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Beteiligung der betroffenen
Behörden für die Dauer eines Monats.