Betreff
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes (Stufe 3)
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Beteiligung der betroffenen Behörden gem. § 47d Abs. 3 BImSchG
Vorlage
030/2019
Aktenzeichen
FB 6 / Sch
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt:

 

Handlungsgrundlage

 

Ausgangspunkt der Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der EU vom

Juni 2002. Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen.

 

Die Lärmaktionsplanung der Stufe 1 fand im Jahr 2008 statt. Aufgrund der Einwohnerzahl Schwelms sowie des Verkehrsaufkommens im Jahresdurchschnitt auf den Hauptverkehrsstraßen begann für die Stadt Schwelm die Lärmaktionsplanung erst bei Stufe 2, die im Jahr 2013 erfolgen sollte.

 

Da die Stadt Schwelm die Lärmaktionsplanung der Stufe 2 jedoch erst im Jahr 2017 abschließen konnte, die Lärmkarten und Aktionspläne aber ausgehend vom Jahr 2013 alle 5 Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren sind, ist nun die Fortschreibung – Stufe 3 –  durchzuführen. 

 

 

Die Ziele des Lärmschutzes sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

 

• Einheitliche Lärmkartierung für alle EU-Staaten,

• Information der Öffentlichkeit über die Belastung und seine gesundheitlichen

  Auswirkungen,

• mittels einer Aktionsplanung (Lärmaktionspläne) sind Lärmprobleme und

  Lärmauswirkungen zu regeln,

• die Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten,

• Berichterstattung an die EU (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung),

• „ruhige Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.

 

Im bundesdeutschen Recht ist im 6. Teil des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes die

„Lärmminderungsplanung“ geregelt. In NRW sind die Gemeinden für die Kartierung

sowie für die Aktionsplanung zuständig. Als Ausnahme gilt die Kartierung des Lärms

von Bundesschienenwegen. Diese obliegt dem Eisenbahnbundesamtes (EBA).

 

Grundsätzlich sind unter Umgebungslärm belästigende oder gesundheitsschädliche

durch Menschen verursachte Geräusche im Freien zu verstehen. Nicht dazu zählen

der „Nachbarschaftslärm“, der „Arbeitslärm“ und der Lärm in Verkehrsmitteln.

 

Daher befasst sich die Umgebungslärmrichtlinie mit den Geräuschquellen aus

Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr- und vom Gelände für industrielle Tätigkeiten.

 

 

Vorgehensweise

 

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sind die Lärmkarten im Rahmen eines zweistufigen

Vorgehens erarbeitet worden und  sollen alle 5 Jahre fortgeschrieben werden:

 

Stufe 1:

Untersuchung der Ballungsräume über 250.000 Einwohner sowie der Hauptverkehrsstraßen über 6 Mio. Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken über 60.000 Züge pro Jahr. (Schienenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: 102,454

Züge/Jahr – hier ist das Eisenbahnbundesamt zuständig.           

( http://www.laermaktionsplanung-schiene.de )

 

Stufe 2:

Untersuchung der Ballungsräume über 100.000 Einwohner sowie der

Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kfz pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken über

30.000 Züge pro Jahr.

(Haupt-Straßenverkehr in Schwelm im Durchschnitt pro Jahr – Stand 2014: BAB 1 –

20,224 Kfz/Jahr; BAB 43 – 3,000 Mio./Jahr; B 7 – 6,721 Kfz/Jahr; B 483 – 3,519

Mio./Jahr; L 551 – 4,756 Mio./Jahr; L 726 – 3,000 Mio./Jahr; L 527 – 3,738 Mio./Jahr)

 

 

Stufe 3:

1.    Fortschreibung:

Die Berechnungen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Stufe 3 erfolgten im Jahr 2017 auf Grundlage der Straßenverkehrswegezählung aus dem Jahr 2015. Die festgestellten Veränderungen in der Fläche und der Lärmauswirkungen (vgl. Anlage 2) führen zu keiner grundsätzlichen neuen Bewertung der Situation. Aufgrund der Berechnungen aus dem Jahr 2017 sind folgende Straßenbereiche zusätzlich in den Lärmaktionsplan mit aufzunehmen:

 

·         Barmer Straße (L 726) aus Richtung Wuppertal bis zur Straße am Ochsenkamp
-  Seite 7 des Lärmaktionsplanes     

·         Obermauerstraße – Kölner Straße – Winterberger Straße (B 483) bis zum Ortsein- bzw. –ausgang – Seite 7 des Lärmaktionsplanes        

·         Kaiserstraße (L 726) - Seite 8 des Lärmaktionsplanes

 

Die zu ergänzenden Straßen wurden eingearbeitet und die Daten des Berichtes zur 2. Stufe aktualisiert.

 

 

Weiteres Vorgehen: Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden zur Stufe 3

 

Die Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden müssen gemäß § 47d BImSchG über

die Fortschreibung der Lärmkartierung informiert und an der Erstellung der Aktionspläne beteiligt werden.

 

Die Art und Weise dieser Beteiligung obliegt den Gemeinden, die Mitwirkung muss

jedoch gewährleistet sein. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind entsprechend zu

berücksichtigen. In Anlehnung an ein Bauleitplanverfahren gem. BauGB schlägt die Verwaltung vor, wie auch in Stufe 2, den Lärmaktionsplan für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und auf die städtische Homepage einzustellen sowie die betroffenen Behörden zeitlich parallel zu beteiligen.

 

Da der Lärmaktionsplan nicht der üblichen Beratungsfolge – AUS / Hauptausschuss /

Rat - (wie z.B. in der Bauleitplanung) unterliegt, ist hier kein Beschluss vom Rat der

Stadt Schwelm erforderlich. Der Entwurf zur Lärmaktionsplanung Stufe 3 ist vom Fachausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung zu beschließen. Für die endgültige

Beschlussfassung ist der komplette Sitzungszug AUS, Hauptausschuss und Rat geplant.

 

Nach Beschlussfassung der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird dieser zur dauerhaften Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss der Lärmaktionsplanung der Stufe 3 ist die Bezirksregierung Arnsberg zu informieren und die Ergebnisse in ein Online-Formularsystem der LANUV einzustellen.

 

                                                                                                              Die Bürgermeisterin

        gez. Grollmann

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung stimmt dem, von der Verwaltung vorgelegten Entwurf des Lärmaktionsplanes Stufe 3 zu (Anlage 1).   
       

2.       Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Beteiligung der betroffenen Behörden für die Dauer eines Monats.