Sachverhalt:
Die SWG/BfS-Ratsfraktion hat mit Schreiben vom
Der beigefügte Antrag der Fraktion der SWG / BfS
e.V. zur "Aussetzung des Vollzugs der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Schwelm" vom
07.01.2019 wird zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu Moratorien zur
(vorläufigen) Zurückstellung der Erhebung von Straßenbaubeiträgen am 16.11.2018
wie folgt Stellung genommen:
… Bei der derzeitigen Regelung handelt es sich nach
§ 8 Abs. 1 KAG NW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig eine Pflicht zur
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen indiziert. Im Hinblick auf ein vorläufiges
Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist auf die Gefahr
hinzuweisen, dass das Zurückstellen der Beitragserhebung zu einem Eingreifen
der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist führen könnte. Kommt es auf Grund
der Zurückstellung der Beitragserhebung zu einer Festsetzungsverjährung,
indiziert dies regelmäßig Regressansprüche gegen die jeweils verantwortlichen
kommunalen Entscheidungsträger. …
Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat sich auf
Anfrage der Verwaltung in seiner Funktion als Kommunalaufsicht am 10.01.2019
wie folgt positioniert:
Grundsätzlich gelten für Stärkungspaktkommunen keine
speziellen oder abweichenden Regelungen. Hier kommt lediglich verschärfend
hinzu, dass durch einen Verzicht auf die Gebührenerhebung ggf. die
Konsolidierungsziele des Haushaltssanierungsplans gefährdet werden könnten.
In diesem Zusammenhang verweise ich zudem auf die Regelung
des § 77 Abs. 2 GO NRW, wonach die Kommune ihre Finanzmittel vorrangig aus
Gebühren, Leistungsentgelten etc., worunter auch Straßenbaubeiträge zu
subsumieren sind, zu beschaffen hat und erst nachrangig aus Steuern. D.h.
soweit und solange die Rechtslage die Möglichkeit zur Erhebung von
Straßenbaubeiträgen eröffnet, ist diese Möglichkeit der Finanzmittelbeschaffung
vorrangig wahrzunehmen, bevor Steuern wie Grundsteuer B, Gewerbesteuer,
Hundesteuer etc. erhoben werden.
Abschließend weise ich darauf hin, dass es sich bei der
Regelung des § 8 Abs. 1 KAG NRW, wie vom MHKBG NRW ausgeführt, um geltendes
Recht handelt, das bis zu einem Außerkrafttreten des Gesetzes bzw. der Regelung
anzuwenden ist.
Der Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Verwaltung auf die Ausführungen zur
Diskussion um eine mögliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in NRW in
seinem Schnellbrief 305/2018 verwiesen.
Danach hält die Geschäftsstelle
eine Nichtfestsetzung von Beiträgen, die gemäß § 8 Abs. 3 KAG entstanden sind,
allerdings aus den folgenden Gründen für rechtswidrig: Ein vollständiger
Verzicht wäre unzulässig, weil er dem auch für das kommunale Abgabenrecht
geltenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen würde.
Aber auch eine nicht durch normale Verwaltungsabläufe oder besondere
Notwendigkeiten oder Umstände des Einzelfalls verursachte größere Verzögerung
bei der Festsetzung ist nur schwer mit geltendem Recht in Einklang zu bringen.
Nach § 155 AO, der über die Verweisung in § 12 I Nr. 4b KAG NRW auch für
Kommunalabgaben gilt, wird die Abgabe von der Finanzbehörde durch
Steuerbescheid festgesetzt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nach
Abschluss der Sachaufklärung die Entscheidung über die steuerlichen Folgen
getroffen wird. Die Festsetzung einer Steuer steht nicht im Ermessen der
Finanzbehörde. Sie ist vielmehr zur Festsetzung der Steuer verpflichtet, sofern
sich eine Steuerschuld aus dem Gesetz ergibt und die Festsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen ist (vergleiche Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, §
155 AO Rn. 12). Nicht nur für das „Ob“, sondern auch für das „Wie“ der
Besteuerung gilt der in § 85 AO i.V.m. § 12 KAG festgelegte Grundsatz, dass die
Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben. Dazu
zählt eine gleichmäßige und einheitliche Gesetzesanwendung (Lippross/Seibel,
aaO, § 85 Rn. 2).
Aus den dargestellten Gründen
halten wir es auch für rechtlich problematisch, eine festgesetzte Abgabe nur
deshalb nicht zu vollziehen, weil es eine politische Diskussion über mögliche
gesetzliche Änderungen gibt.
Nach Eintritt der Fälligkeit
einer Forderung gibt es zwar Fallkonstellationen, in denen eine Stundung oder
etwa die Aussetzung der Vollziehung geboten sind. Diese Instrumente sind aber
in § 222 AO bzw. § 361 AO (der mangels Verweisung in § 12 KAG ohnehin nicht
anwendbar wäre) an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft, ohne deren
Prüfung eine Entscheidung zur Nichterhebung der Abgabe willkürlich und damit
rechtswidrig wäre. Insbesondere liegt hier keine Fallkonstellation vor, in der
es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung gäbe. Ob der
Gesetzgeber zukünftig eine andere Regelung trifft, ist völlig ungewiss.
Vorlage 217/2018/1 ersetzt die Vorlage 217/2018.
(Geändert wurde die
Beratungsfolge.)
Beschlussvorschlag:
Ohne
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Die Bürgermeisterin gez. Grollmann |