Betreff
Aufstellung des Regionalplans Ruhr
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 15.01.2019
Vorlage
182/2018/1/1
Aktenzeichen
FB 6.1 Sch
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die folgenden Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen sind im Zusammenhang mit der Vorlage 182/2018/1 zu sehen. Die im nunmehr vorliegenden Antrag vorgebrachten Punkte sind ebenfalls Inhalt der Vorlage 182/2018/1. 

 

 

 

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 15.01.2019 (Anlage 1)   beinhaltet folgende Entscheidungsvorschläge:

 

1.       Der Stellungnahme der VW lt. Anlage 5 „1.Siedlungsgebiete“ wird nicht gefolgt.

Begründung:
Der politische Wille gegen eine Bebauung im Bereich Gooshaiken drückt sich in der dort herrschenden Außenbereichssatzung aus. Durch den          Rathausneubau werden auch in der Stadt Wohnbauflächen frei, die in die Berechnung mit einbezogen werden müssen. Außerdem ist das Teilgebiet an der Oehde in die Berechnung mit einzubeziehen. Anderslautende politische Beschlüsse gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht.           
Stellungnahme der Verwaltung:    
Die Verwaltung weist daraufhin, dass in dem Bereich „Gooshaiken“ keine Außenbereichssatzung besteht, sondern eine Klarstellungssatzung. Mit dieser Satzung soll Klarheit bezüglich der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben geschaffen werden. Die Satzung dient jedoch auch als städtebauliches Steuerungsinstrument, indem sie einerseits Siedlungsbereiche definiert und andererseits Freiräume schützt.            
Der Bereich befindet sich zwar im Außenbereich gem. § 35 BauGB, aber eine Steuerung von Siedlungsbereichen und Freiräumen im gesamten vorgeschlagenen Bereich wäre über Bebauungspläne möglich. 
Es ist richtig, dass durch den Rathausbau in der Stadt Wohnbauflächen frei werden, aber der Regionalplanentwurf begründet sich auf vorhandene Daten bzw. Daten aus dem Jahr 2014 und kann nicht auf evtl. zukünftig mögliche freiwerdende Flächen spekulieren. Werden Wohnbauflächen frei, können sie selbstverständlich weiterhin genutzt werden.     
Das Teilgebiet Oehde wird zwar in dem Entwurf des Regionalplanes als Siedlungsfläche dargestellt, kann aber nicht als Wohnbaufläche genutzt werden, da der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Schwelm diese Flächen als „Grünflächen Zweckbestimmung Friedhof“ darstellt. Dies war seinerzeit ein politischer Beschluss. Durch diese Darstellung im FNP gehen der Stadt Schwelm ca. 15 ha Siedlungsfläche verloren, die sinnvollerweise an anderer Stelle eingebracht werden sollte. Da innerstädtisch keine Fläche in dieser Größe vorhanden ist, die Entwicklung des Gebietes Winterberg angrenzend an den Bereich „Gooshaiken“ bereits vollzogen ist und durch die Klarstellungssatzung zur Entwicklung bzw. Bebauung als Mischgebiet vorhanden ist, wäre eine Weiterentwicklung des aufgezeigten Gebietes „Gooshaiken“ aus städtebaulicher Sicht sinnvoll. Eine Fläche in der entsprechenden Größe ist an anderer Stelle im Stadtgebiet, auch in Randgebieten des vorhandenen Siedlungsbereiches nicht möglich.
Zum Abschluss weist die Verwaltung daraufhin, dass, wenn dieser Bereich als Siedlungsfläche in den Regionalplan einfließen sollte, kein „Bebauungs- zwang“ oder „unmittelbares Baurecht“ entsteht, sondern lediglich eine weitere Steuerungsmöglichkeit zur Entwicklung von neuen Wohnbauflächen eröffnet wird.        


       

2.       Die Aufnahme der Trasse der B483 n wird nicht befürwortet.         

Begründung
Laut einer Untersuchung in den 90er Jahren ist der LKW-Verkehr aus Richtung Halver zum größten Teil Quell und Zielverkehr, das heißt es würde keine wesentliche Entlastung für Winterberger- und Hattinger Straße bringen. Im Übrigen würde die B483n mehr Verkehr in unseren Raum bringen, da eine gut ausgebaute Abkürzung von Meinerzhagen zum AB-Kreuz Wuppertal eine nicht zu unterschätzende Zeit und LKW-Mautersparnis bringen würde.       


Stellungnahme der Verwaltung:    
Wie in der Sitzungsvorlage Nr. 182/2018/1 (S. 9) bereits erwähnt, ist die nun dargestellte Trassenführung der B 483n nachrichtlich übernommen worden.            
Die Trassenführung ist zwar im Regionalplan darzustellen, obliegt aber nicht der Planungshoheit des Regionalverband Ruhr, sondern der Planung und Ausführung von Straßen NRW. Die Planungen zur B483n sollen laut Aussage von Straßen NRW ab dem Jahr 2020 wieder aufgenommen werden. Die Planungen von Straßen NRW beinhalten auch, zu gegebener Zeit, die Beteiligung der betroffenen Kommunen. Bei dieser Beteiligung kann die Stadt Schwelm dann ihre Bedenken äußern.
Aus der nachrichtlichen Übernahme der bisherigen Trassenführung in den Regionalplan folgt somit keine Veränderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der B 438 n.



3.       Die Aufnahme des Kooperationsraumes im Gebiet Linderhausen und die Splittung und Verlegung des regionalen Grünzugs wird abgelehnt. 

Begründung
Die geplanten Erweiterungen stellen eine Gefährdung der Landwirtschaft, des Stadtklimas und der Erholungsfunktion der Flächen dar. Im noch gültigen GEP ist diese Fläche als notwendige klimatische Belüftung ausgewiesen. Die Umweltprüfung hat ergeben, dass eine Gewerbeansiedlung in diesem Bereich erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringen wird. (siehe Umweltprüfung Regionalplan). Die Fläche ist als Dolinengebiet bekannt. Eine Erschließung und Bebauung würde erhebliche Kosten verursachen. Hinzu kommt die Hydraulik des Bodens rechts und links der Hattinger Straße. Bei starken Regenfällen ist dieser Bereich regelmäßig überflutet. Ein realistischer Quadratmeterpreis für dieses Gewerbegebiet wäre nicht vermarktbar.   

Stellungnahme der Verwaltung:    
Der nun im Regionalplanentwurf dargestellte Bereich des Kooperationsstandortes zeigt lediglich die Möglichkeit auf, in diesem Bereich großflächiges Gewerbe zu entwickeln. Die Ausweisung der Fläche heißt nicht, dass der gesamte Bereich versiegelt werden darf oder muss. Bei Inanspruchnahme von Flächen innerhalb dieses ausgewiesenen Bereiches, müssen selbstverständlich die umwelt- relevanten Aspekte berücksichtigt werden.    
Zum Beispiel: Würde sich ein Bereich, der zur Überplanung angestrebt wird, als umweltschädlich herausstellen, muss ein Standort an anderer Stelle innerhalb des dargestellten Bereiches des Kooperationsstandortes gefunden werden.       
Wie in der Vorlage 182/2018/1 (S. 4) erwähnt, werden die Ergebnisse der Umweltprüfung in der verbindlichen Bauleitplanung, also bei Aufstellung von Bebauungsplänen, durch entsprechende Gutachten geprüft und beachtet. Die relevanten Belange werden selbstverständlich berücksichtigt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 15.01.2019 nicht zu folgen.

 

 

 

 


Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen nicht zu folgen.

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg