Sachverhalt:
Die SWG/BfS-Ratsfraktion hat
mit Schreiben vom
Der beigefügte Antrag der
Fraktion der SWG / BfS e.V. zur "Aussetzung des Vollzugs der Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Schwelm" vom 07.01.2019 wird zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu
Moratorien zur (vorläufigen) Zurückstellung der Erhebung von
Straßenbaubeiträgen am 16.11.2018 wie folgt Stellung genommen:
… Bei der derzeitigen Regelung
handelt es sich nach § 8 Abs. 1 KAG NW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig
eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen indiziert. Im Hinblick auf
ein vorläufiges Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist auf die
Gefahr hinzuweisen, dass das Zurückstellen der Beitragserhebung zu einem
Eingreifen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist führen könnte. Kommt
es auf Grund der Zurückstellung der Beitragserhebung zu einer Festsetzungsverjährung,
indiziert dies regelmäßig Regressansprüche gegen die jeweils verantwortlichen
kommunalen Entscheidungsträger. …
Der
Ennepe-Ruhr-Kreis hat sich auf Anfrage der Verwaltung in seiner Funktion als
Kommunalaufsicht am 10.01.2019 wie folgt positioniert:
Grundsätzlich gelten für
Stärkungspaktkommunen keine speziellen oder abweichenden Regelungen. Hier kommt
lediglich verschärfend hinzu, dass durch einen Verzicht auf die
Gebührenerhebung ggf. die Konsolidierungsziele des Haushaltssanierungsplans gefährdet
werden könnten.
In diesem Zusammenhang verweise ich
zudem auf die Regelung des § 77 Abs. 2 GO NRW, wonach die Kommune ihre
Finanzmittel vorrangig aus Gebühren, Leistungsentgelten etc., worunter auch
Straßenbaubeiträge zu subsumieren sind, zu beschaffen hat und erst nachrangig
aus Steuern. D.h. soweit und solange die Rechtslage die Möglichkeit zur
Erhebung von Straßenbaubeiträgen eröffnet, ist diese Möglichkeit der
Finanzmittelbeschaffung vorrangig wahrzunehmen, bevor Steuern wie Grundsteuer
B, Gewerbesteuer, Hundesteuer etc. erhoben werden.
Abschließend weise ich darauf hin, dass
es sich bei der Regelung des § 8 Abs. 1 KAG NRW, wie vom MHKBG NRW ausgeführt,
um geltendes Recht handelt, das bis zu einem Außerkrafttreten des Gesetzes bzw.
der Regelung anzuwenden ist.
Der Städte-
und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Verwaltung auf die
Ausführungen zur Diskussion um eine mögliche Abschaffung der
Straßenausbaubeiträge in NRW in seinem Schnellbrief 305/2018 verwiesen.
Danach hält
die Geschäftsstelle eine Nichtfestsetzung von Beiträgen, die gemäß § 8 Abs. 3
KAG entstanden sind, allerdings aus den folgenden Gründen für rechtswidrig: Ein
vollständiger Verzicht wäre unzulässig, weil er dem auch für das kommunale
Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
widersprechen würde. Aber auch eine nicht durch normale Verwaltungsabläufe oder
besondere Notwendigkeiten oder Umstände des Einzelfalls verursachte größere
Verzögerung bei der Festsetzung ist nur schwer mit geltendem Recht in Einklang
zu bringen. Nach § 155 AO, der über die Verweisung in § 12 I Nr. 4b KAG NRW
auch für Kommunalabgaben gilt, wird die Abgabe von der Finanzbehörde durch
Steuerbescheid festgesetzt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nach
Abschluss der Sachaufklärung die Entscheidung über die steuerlichen Folgen
getroffen wird. Die Festsetzung einer Steuer steht nicht im Ermessen der
Finanzbehörde. Sie ist vielmehr zur Festsetzung der Steuer verpflichtet, sofern
sich eine Steuerschuld aus dem Gesetz ergibt und die Festsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen ist (vergleiche Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, §
155 AO Rn. 12). Nicht nur für das „Ob“, sondern auch für das „Wie“ der
Besteuerung gilt der in § 85 AO i.V.m. § 12 KAG festgelegte Grundsatz, dass die
Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben. Dazu
zählt eine gleichmäßige und einheitliche Gesetzesanwendung (Lippross/Seibel,
aaO, § 85 Rn. 2).
Aus den
dargestellten Gründen halten wir es auch für rechtlich problematisch, eine
festgesetzte Abgabe nur deshalb nicht zu vollziehen, weil es eine politische
Diskussion über mögliche gesetzliche Änderungen gibt.
Nach
Eintritt der Fälligkeit einer Forderung gibt es zwar Fallkonstellationen, in
denen eine Stundung oder etwa die Aussetzung der Vollziehung geboten sind.
Diese Instrumente sind aber in § 222 AO bzw. § 361 AO (der mangels Verweisung
in § 12 KAG ohnehin nicht anwendbar wäre) an klare rechtliche Voraussetzungen
geknüpft, ohne deren Prüfung eine Entscheidung zur Nichterhebung der Abgabe
willkürlich und damit rechtswidrig wäre. Insbesondere liegt hier keine
Fallkonstellation vor, in der es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Steuererhebung gäbe. Ob der Gesetzgeber zukünftig eine andere Regelung trifft,
ist völlig ungewiss.
Beschlussvorschlag:
Ohne
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |