Betreff
Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" ( Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO)
Vorlage
148/2007
Aktenzeichen
FB2
Art
Dringlichkeitsvorlage

Sachverhalt:

 

Landesweit gibt es Kinder, die Ganztagsschulen besuchen, aber nicht am Mittagessen

teilnehmen können, weil die Eltern dafür das Geld nicht aufbringen können. Manche

Eltern verzichten auch deshalb darauf, ihre Kinder in Ganztagsschulen anzumelden.

 

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NW beabsichtigt deshalb, für das laufende Schuljahr einen Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ für zunächst 2 Jahre einzurichten, um bedürftigen Kindern die Teilnahme am Mittagessen zu ermöglichen.

Die Genehmigung der Landesregierung steht noch aus.

Nach dem Erlass-Entwurf sind die Kinder als bedürftig anzusehen, deren Erziehungs-

berechtigte Leistungen nach SGB II , Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerber-

Leistungsgesetz oder Leistungen nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz beziehen oder deren Elternbeiträge beim Besuch der offenen Ganztagsgrundschule gemäß § 90 SGB VIII vom Jugendamt übernommen werden.

Bei der Berechnung der Ausgaben wird angenommen, dass pro Kind und Jahr 500 €

Kosten entstehen. Dabei wird das Mittagessen mit 2,50 € und 200 Schultagen berechnet.

Das Land übernimmt hiervon 200 €/jährlich. Der Schulträger als Zuwendungsempfänger

übernimmt 100 €/jährlich und die Eltern einen Eigenanteil von 200 /jährlich.

Bei HSK-Gemeinden bedeutet der Eigenanteil eine freiwillige Leistung. Er kann auch

durch Beiträge Dritter wie Spenden erbracht werden.

Die Anträge sind bis zum 30.09.eines Jahres an die Bezirksregierung zu stellen. Nach

den Herbstferien soll mit der Maßnahme begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahme-

beginn ist zuschussunschädlich.

Voraussetzungen für die Förderung sind u.a. der Beschluss des Schulträgers zur

Teilnahme an dem Programm, die Bedürftigkeit der Kinder und der zu erbringende

Nachweis der Bedürftigkeit sowie regelmäßiger Mittagstisch in Ganztagsschulen

an 4 bis 5 Tagen.

 

In Schwelm kommt das Programm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ an den 5 offenen

Ganztagsschulen in Betracht. Die beiden Hauptschulen fallen bisher nicht unter

die Fördervoraussetzungen.

Nach den vorliegenden Einkommensverhältnissen kann man von etwa 40 Kindern

ausgehen. Ob die Bedürftigkeit entsprechend des Erlasses vorliegt, ist allerdings

noch zu prüfen. Ebenso ist die gesamte praktische Abwicklung des Verfahrens bei

Teilnahme an dem Programm mit den Trägern der OGS noch abzustimmen.

 

Bei 40 Kindern liegt der städt. Eigenanteil bei 4.000 € jährlich. Für 2007 müssten

etwa 1.200 € aufgebracht werden. Dieser Anteil könnte durch Einsparungen bei anderen Haushaltsstellen finanziert werden.  Für die Jahre 2008 und 2009 sind andere

Leistungen zurück zu stellen, um den städtischen Eigenanteil finanzieren zu können.

 

Damit die OGS an den 5 Schwelmer Grundschulen an dem Landesprogramm teilnehmen können, soll der Antrag bis zum 30.9.07 gestellt werden. Da im September keine Ratssitzung ist, ist eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO vom Hauptausschuss zu treffen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

 

Die Stadt Schwelm nimmt für die offenen Ganztagsgrundschulen in Schwelm am Programm der Landesregierung NW „Kein Kind ohne Mahlzeit“ ab dem Schuljahr 2007/08 unter dem Vorbehalt teil, dass der vorliegende Entwurf für verbindlich erklärt wird.

Der notwendige städt. Eigenanteil für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ist noch unter

Zurückstellen anderer Leistungen sicher zu stellen.

Der Beschluss gilt als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW.

 

Beschlussvorschlag für den Rat

 

Der Rat genehmigt die vom Hauptausschuss am 13.09.07 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zur Teilnahme der offenen Ganztagsgrundschulen am Programm der Landesregierung NW „Kein Kind ohne Mahlzeit“ ab dem Schuljahr 2007/08 unter dem Vorbehalt, dass der vorliegende Entwurf für verbindlich erklärt wird.

Der notwendige städt. Eigenanteil für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 ist noch unter

Zurückstellen anderer Leistungen sicher zu stellen.