1. Einführung
Die Jugendkriminalität hat in der aktuellen Diskussion nicht nur in Deutschland an Tragweite gewonnen. So ist die wahrzunehmende Fokussierung auf die Jugend innerhalb der Medien in Deutschland zu beobachten. In dieser Betrachtung stellt sich auch für die Stadt Schwelm die Frage, welche Jugendkriminalität von den einzelnen Institutionen, die am strafrechtlichen Prozess beteiligt sind, zu beobachten bzw. festzustellen ist.
Dieser hier vorliegende Jahresbericht soll einen kurzen Einblick in die Jugendkriminalität der Stadt Schwelm aus Sicht der Jugendgerichtshilfe bieten.
2. Überblick der Straffälligkeiten Jugendlicher und
Heranwachsender (14 – 20 Jahre)
          im Vergleich zur Gesamtzahl der Schwelmer Jugendlichen und       Â
          Heranwachsenden
|
Gesamtzahl der |
davon |
2005 |
2319 |
139 |
% |
100
% |
5,99
% |
|
|
|
2006 |
2348 |
151 |
% |
100
% |
6,43
% |
Im Jahre 2006 stieg die Zahl der Strafverfahren im Vergleich zum Vorjahr um insgesamt 12 Fälle.
2.1 Differenzierung der Einwohnerzahlen von Jugendlichen undÂ
      Heranwachsenden nach
Geschlecht und Straffälligkeit
|
2005 |
% |
davon straffällig |
% |
Gesamt
|
2319 |
100
% |
139 |
5,99
% |
weiblich |
1158 |
49,94
% |
26 |
2,25
% |
männlich |
1161 |
50,06
% |
113 |
9,73
% |
|
2006 |
% |
davon straffällig |
% |
Gesamt
|
2348 |
100
% |
151 |
6,43
% |
weiblich |
1159 |
49,36
% |
37 |
3,19
% |
männlich |
1189 |
50,64
% |
114 |
9,59
% |
          Â
Die Anzahl der Strafverfahren, die von Mädchen oder jungen Frauen begangen werden, ist im Vergleich zu den männlichen Altersgenossen wesentlich geringer. Die Strafverfahren gegen Mädchen bzw. junge Frauen sind im Vergleich von 2005 zu 2006 geringfügig angestiegen. Bei den männlichen jugendlichen Straftätern ist die Fallzahl in etwa gleich geblieben, d.h. die Fallzunahme insgesamt kommt durch das geringfügige Ansteigen der Zahl der weiblichen jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftäter zustande.
          Â
2.2 Einwohnerzahlen
differenziert nach deutschen und Jugendlichen und
     Heranwachsenden mit einem Migrationshintergrund
|
2005 |
2006 |
Deutsche gesamt |
2319 |
2348 |
weiblich |
1158 |
1159 |
männlich |
1161 |
1189 |
|
|
|
Migranten gesamt |
311 |
317 |
weiblich |
148 |
149 |
männlich |
163 |
168 |
|
2005 |
% |
davon straffällig |
% |
Migranten gesamt
|
311 |
100
% |
27 |
8,68
% |
weiblich |
148 |
47,58
% |
5 |
3,38
% |
männlich |
163 |
52,42
% |
22 |
13,50
% |
|
2006 |
% |
davon straffällig |
% |
Migranten gesamt
|
317 |
100
% |
22 |
6,94
% |
weiblich |
149 |
47,00
% |
3 |
2,01
% |
männlich |
168 |
53,00
% |
19 |
11,31
% |
Von den 139 Straftaten im Jahre 2005 sind insgesamt 27 Straftaten von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden mit Migrationshintergrund verübt worden. Im Vergleich hierzu ist im Jahr 2006 diese Zahl gesunken (von 151 Straftaten wurden 22 von Jugendlichen mit Migrationshintergrund begangen). Die Zahl der straffällig gewordenen weiblichen Jugendlichen und Heranwachsenden mit Migrationshintergrund ist mit insgesamt 5 Fällen sehr gering und im Jahre 2006 nochmals um 2 Fälle gesunken.
3. Allgemeines
Im Berichtsjahr 2006 wurden 151 Verfahren bei der Jugendgerichtshilfe abgeschlossen. Es wurde eine Steigerung von 8,6 % (139 Verfahren im Jahr 2005) festgestellt. Bei den 151 Verfahren handelt es sich um 105 Verfahren, die mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen bzw. Wuppertal und mit einem Gerichtstermin bei den zuständigen Jugendrichtern erledigt wurden. 46 Verfahren wurden im Rahmen der Diversion – beschleunigtes und verkürztes Verfahren im direkten Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe – abschließend bearbeitet. Bei Diversionsverfahren werden überwiegend Ersttäter mit Bagatelldelikten bearbeitet.
4. Kriminalitätsentwicklung
Von den 151 Gerichtsverfahren waren 97 Angeklagte Jugendliche im Alter von 14-17 Jahren und 54 Angeklagte Heranwachsende im Alter von 18-20 Jahren.
Weibliche Personen waren 37 mal und männliche Personen 114 mal an Straftaten beteiligt.
Ca. 59 % aller Straftaten wurden von Ersttätern und ca. 41 % von Mehrfachtätern im Berichtsjahr 2006 begangen. Die Zahl der Mehrfachtäter ist im Vergleich zum Vorjahr von 46 % auf 41 % gesunken. Es ist aus der bisherigen Erfahrung zu sagen, dass die Mehrzahl der angeklagten Jugendlichen und Heranwachsenden einmalig strafrechtlich in Erscheinung tritt und nur eine gewisse Anzahl von Intensivtätern zu beobachten ist. Dieser Prozentsatz der Mehrfachtäter bzw. Intensivtäter fällt hier aber negativ durch die Fülle und den Grad der begangenen Taten eines Probanden auf.
An den 151 Gesamtverfahren waren 129 Jugendliche / Heranwachsende mit deutscher Staatsangehörigkeit beteiligt, davon waren 22 Jugendliche / Heranwachsende mit einem Migrationshintergrund.
5.  Deliktbereiche
Der Schwerpunkt der Delikte im Berichtsjahr 2006 lag in den Bereichen Diebstahl, Körperverletzung, Vergehen im Straßenverkehr, Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.
In dem folgenden Diagramm werden die einzelnen Delikte in Vergleich zueinander gestellt:
6.
Arbeitsbereich
der Jugendgerichtshilfe
Sobald ein Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jahre) oder Heranwachsende (18-20 Jahre) eingeleitet wird, ist die Jugendgerichtshilfe zu informieren und wird tätig.
Die gesetzliche Arbeitsgrundlage für das Handeln der Jugendgerichtshilfe ist in den §§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie im § 52 SGB VIII geregelt.
§ 38 JGG führt aus: „Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorglichen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. [...] Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt“(Auszug aus dem § 38 JGG).
In den 151 Verfahren wurden alle betroffenen Jugendlichen / Heranwachsenden zu einem Gespräch eingeladen. Zum Teil waren Mehrfacheinladungen notwendig; wenige erschienen gar nicht.
Im Rahmen der Gerichtsverfahren wurden jeweilige aktuelle Berichte zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Jugendgericht erstellt. Im Ergebnis wurden Vorschläge zu Maßnahmen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft unterbreitet. Die Teilnahme der Jugendgerichtshilfe an den Gerichtsverfahren ist obligatorisch. Die seitens der Gerichte verhängten Weisungen und Auflagen wurden durch die Jugendgerichtshilfe betreut und überwacht.
In der Aufstellung der Verurteilungen wird deutlich, dass die Mehrzahl der Täter (insbesondere die Anzahl der Ersttäter) mit der Weisung bzw. Auflage belegt werden, gemeinnützige Arbeitstunden zu verrichten. Daneben werden von der Jugendgerichtshilfe Schwelm, in Kooperation mit anderen Städten und freien Trägern der Jugendhilfe, mehrere soziale Gruppenkurse mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten angeboten:
> Sozialer Trainingskurs
> Kurs für junge Ladendiebe
> Verkehrserziehungskurs
> Beratungskurs für jugendliche Konsumenten illegaler Drogen
Es ist zu betonen, dass das Jugendgerichtsgesetz im Jugendstrafrecht den „Erziehungscharakter“ beinhaltet und als maßgebendes Leitbild verkörpern soll. So können die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch die jeweiligen tatangemessenen Weisungen/Auflagen ihre begangene Tat aufarbeiten, und die Folgen von weiteren Straftaten werden ihnen bewusst gemacht.
In dem folgenden Diagramm werden die jeweiligen Weisungen/Auflagen erfasst:
7. Fazit
In den Jahren 2005 und 2006 lag die Fallzahl der straffällig gewordenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden gemessen an der Gesamtzahl aller Schwelmer Jugendlichen bzw. Heranwachsenden bei insgesamt unter 7 %. Die Zahl der jugendlichen Wiederholungstäter ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Insgesamt sind 41 % der jugendlichen Straftäter bereits mindestens zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die Hauptdeliktbereiche liegen bei Diebstahl, Körperverletzung und Vergehen im Straßenverkehr. Die Fallzahl der weiblichen straffälligen Jugendlichen ist im Jahre 2006 etwas angestiegen. Insgesamt tritt nur eine Minderheit der Jugendlichen in Schwelm strafrechtlich in Erscheinung. In den meisten Fällen wirkt der erzieherische Ansatz des Jugendgerichtsgesetzes, so dass nur eine geringe Zahl der Jugendlichen auch im Erwachsenenalter wieder straffällig wird.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Jugendhilfe 2006 zur Kenntnis.