b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Der
Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 25.09.2018 der
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation der Abfallgebühren 2019 zugestimmt.
Im
Rahmen der Kalkulation wurden die an den Kreis zu entrichtenden
Abfallentsorgungs-gebühren für Rest-, Sperr- und Bioabfall sowie die
Elektroschrottgebühren und Grund-gebühren für Serviceleistungen des Jahres 2018
bzw. 2017 zugrunde gelegt. Durch Einrechnung von Überdeckungsbeträgen aus
Vorjahren konnten die einzelnen Gebühren-sätze um rd. 3 % (Restabfall Klein-
und Großbehälter) bzw. um rd. 5 % (Bioabfall) gesenkt werden. Detaillierte
Informationen sind der Vorlage 142/2018 zu entnehmen.
Laut
Mitteilung des Kreises ändern sich für 2019 die Entsorgungsgebühren für
Elektroschrott und Bioabfall.
Elektroschrott
Die
Reduzierung des Gebührensatzes von 1,50 € auf 1,20 € pro Einwohner bewirkt eine
Kostensenkung im Restabfallbereich von rd. 8.500 €.
Bioabfall
Die
Entsorgungsgebühr wird um rd. 8 % deutlich erhöht, was mit einer erforderlichen
Erhöhung der Lagerkapazität der Vergärungsanlage Witten für flüssige Gärreste
auf Basis der Düngeverordnung begründet wird.
Die
Reduzierung beim Elektroschrott wirkt sich marginal positiv, die Erhöhung beim
Bioabfall deutlich negativ auf die Gebührensätze aus. Die Kalkulation wurde
u.a. durch Einbeziehen von Überdeckungsbeträgen so angepasst, dass die in der
Sitzung vom 25.09.2018 bereits beschlossenen Gebührensätze unverändert in die
Gebührensatzung übernommen werden können.
Überarbeitete
Fassungen der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) und –kalkulation (Anlage
3) sowie der Vergleichsübersicht einschließlich Erläuterungen (Anlage 4)
werden zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die gemäß Vorlage 142/2018 beschlossenen
Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die überarbeiteten Fassungen
der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2019 für die Abfallwirtschaft in
der Stadt Schwelm werden zur Kenntnis genommen.
2. Der 4. Nachtrag zur
Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend
dem der Vorlage 203/2018 beigefügten Entwurf beschlossen.
3. Der Beschluss zu 2. steht
unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der
Rat macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |