Sachverhalt:
Gemäß § 103 Abs. 1
Ziffer 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat die örtliche
Rechnungsprüfung u.a. die Vergaben zu prüfen.
Aufgrund dieses
allgemeinen Wortlautes liegt es in der Entscheidung der Rechnungsprüfung, in
welchem Umfang eine Prüfung der Vergaben erfolgt.
Laut Ziffer 5 Abs. 1
erster Satz der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Schwelm vom 22.07.2011 sind
Vergaben vor Auftragserteilung mit den Ausschreibungsunterlagen der
Rechnungsprüfung zur Zustimmung vorzulegen.
Die Zustimmung ist
laut allgemeiner Definition ein einseitiges, selbstständiges und
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und es ergeben sich hinsichtlich der
Aufgaben der Rechnungsprüfung verschiedene Interpretationsmöglichkeiten.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte die Formulierung „zur Zustimmung“ aus der
Rechnungsprüfungsordnung gestrichen werden.
Bei Beratung im
nicht öffentlichen Gremium Rechnungsprüfungsausschuss wurde beschlossen, die
Thematik in den nachfolgenden Gremien öffentlich zu beraten bzw. zu
beschließen.
Die Vorlage
126/2018/1 (öffentlichen Vorlage) ersetzt in den Folgegremien die Vorlage 126/2018 (nichtöffentliche
Vorlage).
Beschlussvorschlag:
Der Änderung der
Rechnungsprüfungsordnung wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |