Sachverhalt:
Anlass und Ziel
Anlass für die 4. Änderung des Bebauungsplanes 11
„Westfalendamm“ ist der Wunsch der Lebenshilfe e.V., nördlich des bestehenden
von ihm geführten Wohnheims (Christian-Ehlhardt-Haus) an der Lessingstraße 9
auf einer Freifläche einen Ergänzungsbau zu errichten. Hier soll eine
Appartement-Hausgemeinschaft im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus für Menschen
mit geistiger und körperlicher Behinderung im ambulanten betreuten Wohnen
entstehen. In etwa 10 Wohneinheiten (Einzel- und Doppelappartements) sollen
hier etwa 15 Menschen mit geistiger Behinderung leben. Eine Betreuung findet
ambulant statt, wobei die Bewohner möglichst selbstständig ihren Tagesablauf
gestalten (siehe Anlage 1).
Ziel der Planung ist die dafür notwendige planungsrechtliche Neuordnung der Freiflächen und Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung verschiedener sozialer Belange.
Der Bebauungsplan sowie der Flächennutzungsplan stellen in diesem Bereich zu Zeit eine Grünfläche mit Spiel- und Bolzplatz dar (siehe Anlage 2). Zur Durchführung des Vorhabens ist somit insbesondere eine Änderung des Bebauungsplanes in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung sowie eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung erforderlich. Auf Grund dessen hat der AUS am 06.03.2007 (SV 034/2007) die Verwaltung beauftragt ein Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 11 sowie des Flächennutzungsplanes einzuleiten.
Lage
Der
Bebauungsplan Nr. 11 „Westfalendamm“ wird durch die Straßen Westfalendamm,
Möllenkotter Straße, Hauptstraße und Lessingstraße abgegrenzt.
Der Änderungsbereich der 4. Änderung befindet sich westlich des Fußweges zwischen Westfalendamm und Zamenhofweg, südlich des Zamenhofweges (jedoch einschließlich Wendebereich), östlich des Kindergartens Lessingstraße 8 und nördlich der bestehende Einrichtung der Lebenshilfe Lessingstraße 9 (siehe Anlage 3). Er umfasst die Flurstücke Gemarkung Schwelm, Flur 21, Flurstücke 387 (387.), 511 (tlw.), 545, 546, 547 und 596 (tlw).
Die für den Erweiterungsbau erforderlichen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Schwelm, sind jedoch zur Zeit an die Lebenshilfe e.V. zur Nutzung als Parkanlage verpachtet. Eine Ausnahme bildet das Flurstück 545, das sich in Privatbesitz befindet. Hier besteht ein Erbpachtverhältnis mit der Stadt Schwelm.
Abstimmung
Einen besonderen Schwerpunkt der Abstimmung stellt in
diesem Fall die Berücksichtigung unterschiedlicher konkurrierender sozialer
Belange dar: einerseits Wohnraum für
geistig behinderte Menschen und andererseits Spielplatz sowie eine
Naturspielfläche für den angrenzenden Kindergarten.
Die Fläche für das Vorhaben stellt aus Sicht des FB 4
und der Spielplatzkommission (siehe Anlage 4) einen hochwertigen potentiellen
Standort für einen Spielplatz dar, der grundsätzlich erhalten werden sollte. In
Zusammenarbeit mit den TBS ist ein Flächenbedarf für einen Spielplatz von etwa
2.000 qm (im Zusammenhang) ermittelt worden. Auf einen vollwertigen Bolzplatz
soll an diesem Ort verzichtet werden, da dieser wegen der nahen Wohnbebauung
aus Lärmschutzgründen hier nicht durchsetzbar ist. Bei Berücksichtigung des
Flächenbedarfs für den Erweiterungsbau der Lebenshilfe, hat die hier vorhandene
Fläche eine ausreichende Größe für eine kombinierte Lösung, die sowohl einen
Spiel- und Bolzplatz als auch ein Erweiterungsgebäude der Lebenshilfe
ermöglicht. Sobald ein Bebauungsplanentwurf
vorliegt, wird, wie bereits in der Sitzungsvorlage 034/2007 ausgeführt, der
Jugendhilfeausschuss beteiligt.
Die Bedürfnisse der angrenzenden Kindertagesstätte sollen dahingehend berücksichtigt werden, dass ein direkter Zugang auf die verbleibende Freifläche bzw. den hier später entstehenden Spielplatz gewährleistet wird.
Der stadtökologische Fachbeitrag bezeichnet den Bereich um den Fußweg Westfalendamm – Zamenhofweg als Teil des Biotopverbundes im Siedlungsbereich und die Freifläche als Trittsteinbiotop für gehölzbewohnende Arten. Der Bebauungsplan weist außerdem einige zu erhaltende Bäume aus. Beides wird in der Abwägung zu berücksichtigen sein.
Künftige Festsetzungen
Die künftigen
Festsetzungen lassen sich im wesentlichen in zwei Bereiche aufteilen. Im
westlichen Bereich der Freifläche wird der Bereiche für die Wohnungen für
geistig behinderte Menschen festgesetzt. Als Art der baulichen Nutzung soll
hier ein Allgemeines Wohngebiet gemäß §4 BauNVO festgesetzt werden. Zusätzlich
erfolgt gemäß §9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB die Festsetzung „Fläche für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf: Geistig Behinderte“. Das Maß der baulichen Nutzung
soll auf drei Geschosse begrenzt werden; außerdem wird der Lage des Baukörpers
durch Baugrenzen ein Rahmen vorgegeben, der insbesondere die Besonnung, die
Zugänglichkeit des Spielplatzes, die Erschließung und ökologische Belange
berücksichtigt.
Östlich angrenzend wird
weiterhin auf etwa 2.000 qm eine Grünfläche mit Spielplatz festgesetzt, wobei
auch aus ökologischer Sicht auf eine zusammenhängende Fläche bei Erhaltung
eines großen Teils des Baumbestandes geachtet werden soll. Auf die erneute
Festsetzung eines Bolzplatzes sollte hier insbesondere aus Lärmschutzgründen
verzichtet werden.
Darüber hinaus müssen neue Festsetzung zur
Erschließung getroffen werden, da eine Erschließung via Lessingstraße und somit
über das bisherige Grundstück der Lebenshilfe auf Grund von Restriktionen, die
sich aus der BauO NRW ergeben, voraussichtlich auszuschließen ist. Alternativ
müsste dementsprechend eine Erschließung über den Zamenhofweg erfolgen. Dies
ist auf Grund der sehr geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung möglich. So
werden hier im Gegensatz zur Lessingstraße keine Busfahrten stattfinden; zu
erwarten ist nur der geringfügige Pkw-Verkehr durch Betreuer und Besucher.
Jedoch müssten etwa zwei Stellplätze entfallen, die sich am Ende des
Zamenhofweges befinden. Hier muss noch geprüft werden, ob diese ersatzlos
entfallen können.
Auf Grund der beschriebenen Situation befürwortet die Verwaltung das Vorhaben und die dafür notwendigen Änderungen der Bauleitpläne.
Verfahren
Die Durchführung der o.g. Änderung des Bebauungsplan
ist gemäß §13a Abs. 4 BauGB im beschleunigten Verfahren möglich, da
- der
Bebauungsplan der Innenentwicklung und Nachverdichtung dient,
- die
zulässige bebaubare Grundfläche weniger als 20.000 qm beträgt,
- der
Bebauungsplan der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum dient und
- keine
UVP-Pflichtigkeit besteht sowie europäische Vogelschutzgebiete oder
FFH-Gebiete nicht beeinträchtigt werden.
Dieses mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführte
Verfahren zur Beschleunigung von Vorhaben im Innenbereich würde damit erstmalig
in Schwelm eingesetzt. Für den Verfahrensweg bedeutet dies, dass auf ein
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verzichtet werden kann. Der
Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst. Weiterhin gelten
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend
(u.a. Verzicht auf frühzeitige Unterrichtung und Erörterung). Auch auf eine
förmliche Umweltprüfung (Umweltbericht etc.) kann verzichtet werden. Außerdem
besteht keine Erforderlichkeit eines Ausgleichs für Eingriffe in Natur und
Landschaft (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Die Belange der Umwelt werden dennoch
selbstverständlich in die Abwägung miteinbezogen. Auch besteht weiterhin die
Möglichkeit, Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, zum Beispiel für Grünflächen,
für Bepflanzungen oder für die Entwicklung von Natur und Landschaft, zu
treffen.
Es besteht keine Verpflichtung, das beschleunigte
Verfahren zu wählen; ein Regelverfahren ist ebenfalls möglich. Die Verwaltung
empfiehlt jedoch das beschleunigte Verfahren zu wählen, da insbesondere durch
die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen,
die Verfahrensdauer insgesamt deutlich verkürzt werden kann und
Verfahrenskosten gespart werden können.
Beschlussvorschlag:
- Gemäß § 2 Abs. 1 und
4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3316) in Verbindung mit § 13a BauGB wird die Aufstellung der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 11 „Westfalendamm“ im beschleunigten Verfahren
beschlossen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 5 BauGB, vom
Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und
der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; §
4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Das Plangebiet beinhaltet die
Flurstücke Gemarkung Schwelm, Flur 21, Flurstücke 387 (tlw.), 511 (tlw.),
545, 546, 547 und 596 (tlw).
- Von einer
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist
ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer
Frist von 14 Tagen zur Planung äußern kann.
- Die
entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden nach der
Rechtskraft der Bebauungsplanänderung im Wege der Berichtigung gemäß § 13a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angepasst werden.
Anlage
1: Beschreibung des Vorhabens der Lebenshilfe e.V.
Anlage
2: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 11 „Westfalendamm“
Anlage
3: Abgrenzung des Änderungsbereichs
Anlage
4: Stellungnahme des FB 4