Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Stadt Schwelm
Vorlage
151/2018
Aktenzeichen
FB3/ Mü
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden  Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Den von der  Kämmerin aufgestellten und vom 1. Beigeordneten in Vertretung bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2017 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung am 17.05.2018 (Vorlage 061/2018) zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.

 

Der Jahresabschluss war dahingehend zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt und ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Einzubeziehen waren dabei die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie die Beurteilung, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben eine zutreffende Vorstellung der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt (§ 101 Abs. 1 GO NRW). 

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 durchgeführt. Der im Prüfbericht vom 31.08.2018 enthaltene Bestätigungsvermerk enthält die Feststellung, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat, die der Erteilung des Bestätigungsvermerkes und der Entlastung der Bürgermeisterin im Hinblick auf den gesamten Jahresabschluss 2017 entgegenstehen würden.

 

Der Prüfbericht wurde mit Sitzungsvorlage 124/2018 in die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 24.09.2018 eingebracht und beraten.

 

Die Sitzungsvorlage enthält folgende Beschlussempfehlungen an den Rat:

 

  1. Der Rat stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-abschluss nebst Anhang und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW fest.

 

  1. Der Rat erteilt der Bürgermeisterin für den Jahresabschluss 2017 die uneingeschränkte Entlastung. 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Prüfbericht mit einstimmigem Beschluss unverändert übernommen. 

 

Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW beschließt der Rat zeitgleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Fehlbetrages.

 

Im Haushaltsjahr 2017 hat die Stadt Schwelm zum zweiten Mal in Folge einen Jahresüberschuss erwirtschaften können und zwar in Höhe von 1.385.952,65 €.

Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

 

Laut Ausführungen der 7. Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement entsteht die Größenordnung des Eigenkapitals zum Abschlussstichtag, das die Grundlage zur Bemessung der Ausgleichsrücklage darstellt, aus der Summe der Wertansätze, die unter den Bilanzposten „Allgemeine Rücklage“, „Ausgleichsrücklage“ und „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ anzusetzen sind. Nach Verrechnung des Jahresüberschusses darf der stichtagsbezogene Stand des Bilanzpostens „Ausgleichsrücklage“ maximal ein Drittel des Eigenkapitals nicht übersteigen.

 

Daraus ergibt sich für die mögliche Maximalzuführung der Ausgleichsrücklage folgendes Berechnungsschema:

 

 

 

 

Bezeichnung

Zeit-

Betrag

 

punkt

Allgemeine Rücklage (nach Verrechnung Jahresüberschuss 2016)

31.12.2016

4.615.914,83

Ausgleichsrücklage    (nach Verrechnung Jahresüberschuss 2016)

31.12.2016

2.307.957,41

Direktverrechnungen gem. § 43 Abs. 3 GemHVO NRW 

2017

100.210,12

mit der Allgemeinen Rücklage

 

 

Jahresüberschuss (JÜ)

2017

1.385.952,65

 

 

 

Eigenkapital inkl. Jahresüberschuss 2017

31.12.2017

8.410.035,01

 

 

 

1/ 3 als maximale Zuführung zur Ausgleichsrücklage

31.12.2017

2.803.345,00

 

 

 

Bestand Ausgleichsrücklage vor Verrechnung Jahresüberschuss 2017

31.12.2017

2.307.957,41

 

 

 

Maximal zulässiger Zuführungsbetrag zur Ausgleichsrücklage

 

495.387,59

 

 

 

Verbleibender Zuführungsbetrag zur Allgemeinen Rücklage

 

890.565,06

 

 

Es wird vorgeschlagen den Maximalbetrag in Höhe von 495.387,59 € der Ausgleichsrücklage und den Restbetrag des Jahresüberschusses 2017 in Höhe von 890.565,06 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. 

 

Nach Vornahme der vorgeschlagenen Zuführungen würde die  Allgemeine Rücklage einen Bestand von 5.606.690,01 € und die Ausgleichsrücklage einen Bestand von 2.803.345,00 € ausweisen. 

 

Der geprüfte Jahresabschluss 2017 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Das vom Rechnungsprüfungsausschuss zusammengefasste Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 nebst Anhang und Lagebericht wird zur Kenntnis genommen.

Der geprüfte Jahresabschluss 2017  wird gem. § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 178.064.577,71 € und einem Jahresüberschuss  in Höhe von 1.385.952,65 € festgestellt.

 

2.       Der Bürgermeisterin wird für den Jahresabschluss 2017 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.

 

3.       Der Jahresüberschuss 2017 in Höhe von 1.385.952,65 € wird mit einem Teilbetrag in Höhe von 495.387,59 € der Ausgleichsrücklage und mit einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 890.565,06 € der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

 


 

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg