Sachverhalt:
Herr Ralf
Schweinsberg wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm vom 09.12.2010 für
die Dauer von acht Jahren vom 01.02.2011 bis 31.01.2019 zum 1. Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf
Zeit gewählt und zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters/ der
Bürgermeisterin sowie zum Stadtkämmerer
bestellt.
Mit Ablauf des
30.06.2016 wurde die Bestellung zum Stadtkämmerer vom Rat widerrufen, da im
Rahmen der Verwaltungsstrukturreform zusätzliche wichtige Aufgaben von Herrn
Schweinsberg übernommen wurden. Die Fachbereichsleiterin des Fachbereichs
Finanzen wurde von diesem Zeitpunkt an von der Bürgermeisterin beauftragt, die
Funktion der Stadtkämmerin zu übernehmen.
Gemäß § 71
Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW )
darf bei Beigeordneten frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle über
die Berufung entschieden werden. In
dieser Angelegenheit frühestens am 01.08.2018. Von einer Ausschreibung der Stelle ist entsprechend der
Beschlussfassung des Rates über die Vorlage 060/2018 abgesehen worden.
Der Wahlbeamte ist
nach § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten
Wiederwahl weiterzuführen, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf der
Amtszeit wiedergewählt wird.
Die Besoldung des
Herrn Schweinsberg verbleibt gemäß § 2 Abs. 2 der
Eingruppierungsverordnung wie zuvor in
der Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsgesetz, da es sich um eine allgemeine
Vertretung der Bürgermeisterin handelt und sich die Stadt Schwelm in der
Gemeindegröße 20.001 - 30.000 Einwohner in der oberen Hälfte befindet. Die Wiederwahl
rechtfertigt ebenfalls die Besoldung nach
A 16 LBesG.
Gemäß § 6 Abs. 1
der Eingruppierungsverordnung erhält der allgemeine Vertreter der
Bürgermeisterin zwei Drittel der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin (
319 EUR ). Dies entspricht monatlich 212,67 EUR.
Beschlussvorschlag:
Der 1. Beigeordnete
Ralf Schweinsberg wird gemäß § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW für eine
zweite achtjährige Amtszeit vom 01.02.2019 bis 31.01.2027 als Beamter auf Zeit
wiedergewählt und gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW mit unverändertem Geschäftsbereich
zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin bestellt.
Herr Schweinsberg
wird in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsgesetz
eingewiesen und erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Dritteln der
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |