Betreff
Wiederwahl des 1. Beigeordneten
Vorlage
135/2018
Aktenzeichen
1 He
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Herr Ralf Schweinsberg wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm vom 09.12.2010 für die Dauer von acht Jahren vom 01.02.2011 bis 31.01.2019 zum  1. Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt und zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin  sowie zum Stadtkämmerer bestellt. 

Mit Ablauf des 30.06.2016 wurde die Bestellung zum Stadtkämmerer vom Rat widerrufen, da im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform zusätzliche wichtige Aufgaben von Herrn Schweinsberg übernommen wurden. Die Fachbereichsleiterin des Fachbereichs Finanzen wurde von diesem Zeitpunkt an von der Bürgermeisterin beauftragt, die Funktion der Stadtkämmerin zu übernehmen.

Gemäß § 71 Abs.  2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW ) darf bei Beigeordneten frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle über die Berufung entschieden werden.  In dieser Angelegenheit frühestens am 01.08.2018. Von einer  Ausschreibung der Stelle ist entsprechend der Beschlussfassung des Rates über die Vorlage 060/2018  abgesehen worden.

Der Wahlbeamte ist nach § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt wird.

Die Besoldung des Herrn Schweinsberg verbleibt gemäß § 2 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung  wie zuvor in der Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsgesetz, da es sich um eine allgemeine Vertretung der Bürgermeisterin handelt und sich die Stadt Schwelm in der Gemeindegröße  20.001 -  30.000 Einwohner  in der oberen Hälfte befindet. Die Wiederwahl rechtfertigt ebenfalls die Besoldung nach  A 16 LBesG.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Eingruppierungsverordnung erhält der allgemeine Vertreter der Bürgermeisterin zwei Drittel der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin ( 319 EUR ). Dies entspricht monatlich 212,67 EUR.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der 1. Beigeordnete Ralf Schweinsberg wird gemäß § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW für eine zweite achtjährige Amtszeit vom 01.02.2019 bis 31.01.2027 als Beamter auf Zeit wiedergewählt und gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW mit unverändertem Geschäftsbereich zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin bestellt.

Herr Schweinsberg wird in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsgesetz eingewiesen und erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Dritteln der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin.

 

 


 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann