Sachverhalt:
Das OVG Münster hat mit Urteil vom 27.05.2003 (AZ: 9 A
4716/00) entschieden, dass in einer nordrhein-westfälischen Stadt die dort
erhobene Straßenreinigungsgebühr die Besonderheiten des Winterdienstes nicht
ausreichend berücksichtigt. Der entsprechende Festsetzungsbescheid wurde wegen
mangelnder Vorteilsgerechtigkeit aufgehoben.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung dieser Stadt sah eine einheitliche Gebühr
für die Sommerreinigung und den Winterdienst vor. Eine Differenzierung wurde
lediglich nach dem Frontmetermaßstab und der Reinigungshäufigkeit vorgenommen.
Allerdings teilten die Winterdienstpläne dieser Stadt die Straßen in
Prioritäten in Anlehnung an die verkehrliche Bedeutung ein.
Dieser Fall ist vergleichbar mit der Ausgangssituation in Schwelm und in nahezu
allen Kommunen des Landes.
Der Städte- und Gemeindebund NW (StGB) hat vor diesem Hintergrund eine rechtliche
Einordnung des Urteils vorgenommen und intensive Diskussionen mit den
Mitgliedsstädten geführt.
Im Jahr 2006 wurde vom StGB eine angepasste Mustersatzung vorgelegt, die eine
gesplittete Gebührenerhebung für die Sommer- und Winterreinigung vorsieht.
Durch die aktuelle Rechtsprechung ist mittlerweile deutlich geworden, dass eine
einheitliche Veranlagung von Sommer- und Winterreinigung mit Blick auf das
OVG-Urteil nicht mehr geduldet wird. Damit ist die erforderliche
Rechtssicherheit im Fall einer Klage nicht mehr in ausreichendem Maße
gewährleistet.
Neben der beschriebenen Splittung von Sommer- und Winterreinigung besteht die
Handlungsalternative, die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst
nicht über eine Gebührensatzung, sondern über die Grundsteuer zu finanzieren.
Diesen Weg sind in der letzten Zeit verschiedene Städte gegangen, da die
Splittung der Straßenreinigungsgebühren aufwändig ist.
Der Abwicklung über die Grundsteuer steht entgegen, dass keine eindeutige Zuordnung der Ausgaben zu den Einnahmen erfolgt, wie es im Gebührenbereich der Fall ist. Dies führt zu einer deutlich geringeren Transparenz des Bereiches Straßenreinigung. Darüber hinaus ist die Aufgabe der Straßenreinigung den TBS durch die Unternehmenssatzung mit materiell-rechtlicher Wirkung als eigenverantwortliche Aufgabe übertragen worden. Eine Abwicklung über die Grundsteuer würde dieser satzungsrechtlichen Konstruktion nicht entsprechen und ist auch nicht Zielsetzung des Betriebes. Die Grundsteuer- Alternative ist aus diesem Grund nicht weiter verfolgt worden.
Auf Grund der Rechtslage besteht nach Auffassung des
Vorstandes die unmittelbare Notwendigkeit, die differenzierte
Straßenreinigungsgebühr zum 01.01.2008 einzuführen. Die TBS beabsichtigen
deshalb, die Splittung der Straßenreinigungsgebühr gemäß Mustersatzung zum
01.01.2008 umzusetzen. Die entsprechende Beschlussvorlage soll dem
Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 30.10.2007 gemeinsam mit den
Gebührensatzungen der anderen Gebührenbereiche vorgelegt werden.
TBS-Verwaltungsrat sowie Hauptausschuss und Rat werden gebeten, den Bericht über die Splittung der Straßenreinigungsgebühr zur Kenntnis zu nehmen.