Betreff
Splittung der Straßenreinigungsgebühr zum 01.01.2008
Vorlage
135/2007
Aktenzeichen
StraRei
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 27.05.2003 (AZ: 9 A 4716/00) entschieden, dass in einer nordrhein-westfälischen Stadt die dort erhobene Straßenreinigungsgebühr die Besonderheiten des Winterdienstes nicht ausreichend berücksichtigt. Der entsprechende Festsetzungsbescheid wurde wegen mangelnder Vorteilsgerechtigkeit aufgehoben.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung dieser Stadt sah eine einheitliche Gebühr für die Sommerreinigung und den Winterdienst vor. Eine Differenzierung wurde lediglich nach dem Frontmetermaßstab und der Reinigungshäufigkeit vorgenommen. Allerdings teilten die Winterdienstpläne dieser Stadt die Straßen in Prioritäten in Anlehnung an die verkehrliche Bedeutung ein.
Dieser Fall ist vergleichbar mit der Ausgangssituation in Schwelm und in nahezu allen Kommunen des Landes.

Der Städte- und Gemeindebund NW (StGB) hat vor diesem Hintergrund eine rechtliche Einordnung des Urteils vorgenommen und intensive Diskussionen mit den Mitgliedsstädten geführt.
Im Jahr 2006 wurde vom StGB eine angepasste Mustersatzung vorgelegt, die eine gesplittete Gebührenerhebung für die Sommer- und Winterreinigung vorsieht.
Durch die aktuelle Rechtsprechung ist mittlerweile deutlich geworden, dass eine einheitliche Veranlagung von Sommer- und Winterreinigung mit Blick auf das OVG-Urteil nicht mehr geduldet wird. Damit ist die erforderliche Rechtssicherheit im Fall einer Klage nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet.

Neben der beschriebenen Splittung von Sommer- und Winterreinigung besteht die Handlungsalternative, die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst nicht über eine Gebührensatzung, sondern über die Grundsteuer zu finanzieren. Diesen Weg sind in der letzten Zeit verschiedene Städte gegangen, da die Splittung der Straßenreinigungsgebühren aufwändig ist.

Der Abwicklung über die Grundsteuer steht entgegen, dass keine eindeutige Zuordnung der Ausgaben zu den Einnahmen erfolgt, wie es im Gebührenbereich der Fall ist. Dies führt zu einer deutlich geringeren Transparenz des Bereiches Straßenreinigung. Darüber hinaus ist die Aufgabe der Straßenreinigung den TBS durch die Unternehmenssatzung mit materiell-rechtlicher Wirkung als eigenverantwortliche Aufgabe übertragen worden. Eine Abwicklung über die Grundsteuer würde dieser satzungsrechtlichen Konstruktion nicht entsprechen und ist auch nicht Zielsetzung des Betriebes. Die Grundsteuer- Alternative ist aus diesem Grund nicht weiter verfolgt worden.

 

Auf Grund der Rechtslage besteht nach Auffassung des Vorstandes die unmittelbare Notwendigkeit, die differenzierte Straßenreinigungsgebühr zum 01.01.2008 einzuführen. Die TBS beabsichtigen deshalb, die Splittung der Straßenreinigungsgebühr gemäß Mustersatzung zum 01.01.2008 umzusetzen. Die entsprechende Beschlussvorlage soll dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 30.10.2007 gemeinsam mit den Gebührensatzungen der anderen Gebührenbereiche vorgelegt werden.


TBS-Verwaltungsrat sowie Hauptausschuss und Rat werden gebeten, den Bericht über die Splittung der Straßenreinigungsgebühr zur Kenntnis zu nehmen.