1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (1) BauGB
3. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigenTräger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Sachverhalt:
Plananlass und Zielsetzung
Im März 2018 hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete
Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen
Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht (mehr)
zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisherig flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von bis zu zwei Discountern möglich sein soll. Der Bebauungsplan Nr. 106
beabsichtigt somit, dieses Ziel des Einzelhandelskonzepts in Planungsrecht zu
übertragen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurde bereits darauf
hingewiesen, dass die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines
Drogeriemarkts an diesem Standort zum Schutz des Innenstadtzentrums
ausgeschlossen werden soll.
Die zukünftige Erschließung des Areals wird voraussichtlich nicht über die Viktoriastraße, sondern über
die Carl-vom-Hagen-Straße erfolgen (müssen). Es ist ebenfalls vorstellbar, dass
der bestehende Knotenpunkt der beiden genannten Straßen ausgebaut und das
Gelände auf diese Weise an das öffentliche Straßennetz angeschlossen wird. Die
betroffenen Teilbereiche der Straßenflächen werden daher mit in den
Geltungsbereich aufgenommen.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für
den westlichen Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein
Mischgebiet fest. Die beabsichtigte Nutzung von bis zu zwei Discountern ist auf
Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich. Der aufzustellende
Bebauungsplan Nr. 106 wird auf dem Areal ein Sondergebiet festsetzen, sodass
sich auf dem Gelände bis zu zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln
können.
Das Gelände diente in der Vergangenheit als Produktionsstandort für
Haushaltsgeräte aus Holz und Metall. Bedingt durch die Aufgabe der Nutzung vor
mehreren Jahren hat sich das Areal als Brachfläche entwickelt und die auf der
Fläche befindlichen baulichen Anlagen werden seither nicht genutzt. Am
südöstlichen Rand des Plangebiets befindet sich im Kreuzungsbereich
Viktoriastraße / Schützenstraße ein Wohngebäude.
Lage im Stadtgebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ liegt
nord-westlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße,
im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Schützenstraße bzw.
an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich
eine gewerbliche Nutzung.
Darstellung im Regionalplan und Flächennutzungsplan
(FNP)
Im Flächennutzungsplan wird
der westliche Teil der Fläche als gewerbliche Baufläche und der östliche Teil
als gemischte Baufläche dargestellt. Da die beabsichtigte Ansiedlung von bis zu
zwei Discountern im Bebauungsplan als Sondergebiet festgesetzt werden soll und
diese Entwicklung gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht mit dem FNP einhergeht, ist eine
Änderung des FNP vorzunehmen. Die Sitzungsvorlage zum hierfür notwendigen
Aufstellungsbeschluss wird seitens der Verwaltung in die nächst erreichbare
Sitzung des AUS eingebracht.
Weitere Vorgehensweise
Der Bebauungsplan ist im
„Vollverfahren“ inklusive einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
aufzustellen. Dies begründet sich darin, dass aufgrund der Nähe des Plangebiets
zu bestehender Wohnbebauung höchstwahrscheinlich Lärmschutzfestsetzungen im
Bebauungsplan getroffen werden müssen, damit die Lärmrichtwerte nicht
überschritten werden. Dieser abwägungserhebliche Umweltbelang führt dazu, dass
eine ausführliche Umweltprüfung im Rahmen des Verfahrens durchzuführen ist.
(vgl. Urteil vom 10.04.2014, 7 D 57/12.NE)
Nach Abschluss des
Verfahrens (Satzungsbeschluss) überlagert der neue Bebauungsplan innerhalb
seiner Plangrenzen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 80
„Viktoriastraße“, die damit durch die neuen Festsetzungen ersetzt werden.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das
Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das
Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem.
§ 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft.
Das Prüfergebnis ist als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Beschlussempfehlung des AUS und Hauptausschusses an den Rat
- Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ beschlossen. Das
Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 13,
Flurstücke 542 tlw., 558, 559, 560, 572, 573, 574, 575, 743 tlw., 744 tlw.
und 745tlw.. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9
Abs. 7 BauGB).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |