Sachverhalt:
Gem. § 95 Abs. 1 GO NW hat die Stadt Schwelm zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht gem. § 95 Abs. 1 S. 3 GO NW in Verbindung mit § 37 GemHVO NW aus:
- der Gesamtergebnisrechnung,
- der Gesamtfinanzrechnung,
- den Teilrechnungen,
- der Bilanz,
- dem Anhang inklusive dem Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel und
- dem Lagebericht.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 wurde gem. § 95 Abs. 3 S. 1 GO NW am 05.04.2018 durch die Kämmerin aufgestellt und durch den 1. Beigeordneten in Vertretung der Bürgermeisterin bestätigt.
Als am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmende Kommune, ist die Stadt
Schwelm verpflichtet Ihre Haushaltssituation unter Zuhilfenahme der
Stärkungspaktmittel nachhaltig zu sanieren. Ein wesentliches Etappenziel war es
bis spätestens im Jahr 2016 den Haushaltsausgleich zu erreichen. Mit einem
erstmalig im Jahr 2016 erwirtschafteten Überschuss in Höhe von 2,8 Mio. € wurde
dieses Ziel erreicht und das Eigenkapital der Stadt Schwelm konnte erstmalig
seit der Einführung des NKF wieder aufgebaut werden. Der vorliegende Entwurf
des Jahresabschlusses 2017 weist zum zweiten Mal in Folge einen
Jahresüberschuss aus. Er beträgt 1,46 Mio. € und liegt somit erfreulicherweise
um 1,11 Mio. € über der ursprünglichen Planung.
Gem. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NW leitet die Bürgermeisterin den Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.
Vor der Feststellung durch den Rat wird der Entwurf des Jahresabschlusses jedoch zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 101 Abs. 8 GO NW der örtlichen Rechnungsprüfung.
Nach Durchführung der in § 101 GO NW geregelten Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss stellt der Rat den geprüften Jahresabschluss fest, beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages und entscheidet über die Entlastung der Bürgermeisterin.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 wird in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Papierexemplare können auf Wunsch nachgereicht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2017 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung
zugeleitet.
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Die Bürgermeisterin
in Vertretung gez. Schweinsberg |