Sachverhalt:
Das Grundstück Flur
15, Flurstück 63 mit insgesamt rd. 22.300 m² wurde im Jahr 1956 als
Friedhofserweiterungsfläche erworben. Ein Teilbereich von rd. 12.300 m² wurde
als Friedhofsfläche hergerichtet und belegt. Der Bereich umfasst die Grabfelder
55 bis 60. Das verbliebene Teilstück von rd. 10.000 m² wurde seither als
Erweiterungsfläche geführt.
Die Lage ist in der als
Anlage 3 beigefügten Übersicht des städtischen und evangelischen
Friedhofs Oehde ersichtlich.
Ein im Jahr 2002
erstelltes geologisch-bodenkundliches Gutachten hat ergeben, dass die nicht
genutzte Fläche insbesondere für Sargbestattungen nicht geeignet ist.
Aufgrund der
aktuellen Belegungssituation des städtischen Friedhofs und der langfristigen
Prognosebetrachtung im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanung sind im
„Kernbereich“ ausreichende Flächen für Sarg- und Urnenbestattungen vorhanden.
Die bisher nicht genutzte Erweiterungsfläche wird künftig nicht benötigt. Durch
die Schließung und Entwidmung kann die Fläche einer anderweitigen Nutzung oder
Vermarktung zugeführt werden.
Nach § 2 der
TBS-Unternehmenssatzung ist die Funktion des Friedhofsträgers für die
städtischen Friedhöfe auf die TBS übertragen, folglich entscheidet der
Verwaltungsrat der TBS über die Schließung und Entwidmung von städtischen
Friedhöfen.
Rechtsgrundlage für
die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Teilen davon ist § 17 der
Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm in Verbindung mit § 3
des Bestattungsgesetzes NRW, jeweils in der aktuell geltenden Fassung.
Die Schließung
eines Friedhofes bzw. Friedhofsteils ist der Entwidmung vorgeschaltet.
Hierdurch wird sichergestellt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine
weiteren Bestattungen mehr möglich sind, wobei die Funktion des Friedhofs bzw.
des Friedhofsteils erhalten bleibt, bis alle Ruhezeiten und Nutzungsrechte
abgelaufen sind.
Im nächsten Schritt
erfolgt die Entwidmung, durch die der Friedhof / Friedhofsteil seine
Funktion verliert.
Im Falle der nicht
genutzten Teilfläche aus Flur 15, Nr. 63, sind keine Ruhe- bzw. Nutzungszeiten
einzuhalten; die Schließung und Entwidmung kann in einem Schritt erfolgen.
In § 17 der
Friedhofssatzung ist geregelt, dass die Schließung und Entwidmung öffentlich
bekanntzugeben sind. Dies erfolgt durch den Erlass einer Allgemeinverfügung
nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein Entwurf ist als Anlage
2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die im als Anlage 1 beigefügten Plan gekennzeichnete Erweiterungsfläche des städtischen Friedhofs Schwelm Oehde wird zum 01.07.2018 geschlossen und entwidmet.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |