Betreff
§ 2 b UStG - aktueller Stand und nächste Schritte
Vorlage
024/2018
Art
Berichtsvorlage der TBS

 

Sachverhalt:

 

Durch das BFH-Urteil von 2011 ist die Steuerpflicht der Anstalt öffentlichen Rechts in den Blickpunkt gerückt. Gemäß Auftrag des Verwaltungsrates vom 16.04.2013 wurden deshalb die potenziellen Betriebsformen in Bezug auf eine mögliche Organisationsformänderung der TBS untersucht.

 

In der Sitzung vom 24.09.2013 hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass bei Wirksamwerden der Steuerpflicht eine Umgründung zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung erfolgen soll (Vorlage 130/2013).

 

Mit Einführung des § 2b UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird die bevorstehende Steuerpflicht der AöR mit dem bisherigen Dienstleistungsspektrum  und für die von der Stadt bezogenen Leistungen wahrscheinlich.

 

Zuletzt hat das BMF mit Schreiben vom 16.12.2016 Anwendungsfragen zum § 2b UStG behandelt.

 

Auf Basis der bisher gesammelten Informationen werden in der nächsten Zeit folgende Varianten näher betrachtet:

 

Variante

Beschreibung

Betrachtung Steuerpflicht

Finanzielle Auswirkung aufgrund von Besteuerung

Organisatorische Auswirkung

1

TBS bleiben unverändert als AöR bestehen

 

 

 

1 a)

·      keine weitere Regelung

Steuerpflicht tritt ein

(TBS: DL-Bereich;

Stadt: DL für TBS)

Verteuerung für Stadt: ca. 500 T€

Verteuerung TBS: ca.35 T€)

Keine

1 b)

·      „gemeinsam obliegende Aufgabe“ (Ansatz BPG)

Steuerpflicht tritt für DL-Bereich nicht ein

Keine

Keine

2

TBS werden in eigenbetriebsähn-liche Einrichtung zurückgeführt (analog vor AöR-Beginn)

Steuerpflicht wird umgangen

Keine

Verlust rechtliche Selbständigkeit, engerer Rahmen, geringere Flexibilität; organisatorische Selbständigkeit bleibt erhalten

3

TBS bleiben im Gebührenbereich als AöR bestehen, Dienstleistungs-bereich wird in eigenbetriebsähn-liche Einrichtung überführt, AöR übernimmt die Werkleitung

Steuerpflicht wird weitgehend umgangen

Begrenzte Verteuerung, detaillierte Betrachtung erforderlich

Anpassung des wechselseitigen Leistungsaus-tausches Gebühren- und Dienstleistungs-bereich

 

Variante 1 a scheidet aufgrund der deutlichen Verteuerung der Dienstleistungen für die Stadt aus.

 

Der Ansatz von BPG (Variante 1b) wurde im Rahmen der Schnittstellenuntersuchung Stadt – TBS angesprochen und zwischen TBS und BPG vertieft. Er klingt interessant, es bleibt jedoch abzuwarten, ob und inwiefern er realisierbar ist. Dieser Ansatz wird bei den weiteren Überlegungen berücksichtigt, aber nicht ausschließlich betrachtet.

 

Mit Variante 2 wird die AöR aufgelöst. Einige Vorteile dieser Rechtsform gehen verloren. Für diese Variante spricht die vollständige Steuervermeidung auf Seiten von Stadt und TBS.

 

Als mögliche Kompromisslösung kommt Variante 3 in Frage, bei der die Vorteile einer selbständigen AöR gegen den Nachteil einer teilweisen Verteuerung aufgrund der Steuerpflicht abzuwägen sind.


 

Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Statusbericht zur Kenntnis zu nehmen. 


 

 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke