Sachverhalt:
Durch das BFH-Urteil von 2011 ist die Steuerpflicht der Anstalt öffentlichen Rechts in den Blickpunkt gerückt. Gemäß Auftrag des Verwaltungsrates vom 16.04.2013 wurden deshalb die potenziellen Betriebsformen in Bezug auf eine mögliche Organisationsformänderung der TBS untersucht.
In der Sitzung vom 24.09.2013 hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass bei Wirksamwerden der Steuerpflicht eine Umgründung zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung erfolgen soll (Vorlage 130/2013).
Mit Einführung des
§ 2b UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird die bevorstehende
Steuerpflicht der AöR mit dem bisherigen Dienstleistungsspektrum und für die von der Stadt bezogenen
Leistungen wahrscheinlich.
Zuletzt hat das BMF
mit Schreiben vom 16.12.2016 Anwendungsfragen zum § 2b UStG behandelt.
Auf Basis der
bisher gesammelten Informationen werden in der nächsten Zeit folgende Varianten
näher betrachtet:
Variante |
Beschreibung |
Betrachtung
Steuerpflicht |
Finanzielle
Auswirkung aufgrund von Besteuerung |
Organisatorische
Auswirkung |
1 |
TBS bleiben
unverändert als AöR bestehen |
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1 a) |
· keine weitere Regelung |
Steuerpflicht
tritt ein (TBS: DL-Bereich; Stadt: DL für
TBS) |
Verteuerung für
Stadt: ca. 500 T€ Verteuerung TBS:
ca.35 T€) |
Keine |
1 b) |
· „gemeinsam obliegende Aufgabe“ (Ansatz
BPG) |
Steuerpflicht
tritt für DL-Bereich nicht ein |
Keine |
Keine |
2 |
TBS werden in
eigenbetriebsähn-liche Einrichtung zurückgeführt (analog vor AöR-Beginn) |
Steuerpflicht
wird umgangen |
Keine |
Verlust
rechtliche Selbständigkeit, engerer Rahmen, geringere Flexibilität;
organisatorische Selbständigkeit bleibt erhalten |
3 |
TBS bleiben im
Gebührenbereich als AöR bestehen, Dienstleistungs-bereich wird in
eigenbetriebsähn-liche Einrichtung überführt, AöR übernimmt die Werkleitung |
Steuerpflicht
wird weitgehend umgangen |
Begrenzte
Verteuerung, detaillierte Betrachtung erforderlich |
Anpassung des
wechselseitigen Leistungsaus-tausches Gebühren- und Dienstleistungs-bereich |
Variante 1 a
scheidet aufgrund der deutlichen Verteuerung der Dienstleistungen für die Stadt
aus.
Der Ansatz von BPG
(Variante 1b) wurde im Rahmen der Schnittstellenuntersuchung Stadt – TBS
angesprochen und zwischen TBS und BPG vertieft. Er klingt interessant, es
bleibt jedoch abzuwarten, ob und inwiefern er realisierbar ist. Dieser Ansatz
wird bei den weiteren Überlegungen berücksichtigt, aber nicht ausschließlich
betrachtet.
Mit Variante 2 wird
die AöR aufgelöst. Einige Vorteile dieser Rechtsform gehen verloren. Für diese
Variante spricht die vollständige Steuervermeidung auf Seiten von Stadt und
TBS.
Als mögliche Kompromisslösung kommt Variante 3 in Frage, bei der die Vorteile einer selbständigen AöR gegen den Nachteil einer teilweisen Verteuerung aufgrund der Steuerpflicht abzuwägen sind.
Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Statusbericht zur Kenntnis zu nehmen.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |