Sachverhalt:
1.
Vorbemerkung
Der
Rat der Stadt Schwelm hat am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) beschlossen für den
Bereich des ehemaligen Bahnhofs Loh den Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“
aufzustellen. Das Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden von Dezember
2004 bis Februar 2005 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.09. bis 28.10.2005.
Die
o. a. Verfahrensschritte erfolgten alle in der Fassung des BauGB vor
Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG Bau) im Juni 2004.
Überleitungsvorschriften (§§ 233 ff) des BauGB ermöglichten dies, wenn
Bauleitplanverfahren vor dem Stichtag 20.07.2004 begonnen worden sind und bis
zum Stichtag 20.07.2006 abgeschlossen werden konnten.
Aufgrund
der Novelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 01.05.2005 musste das vor
Freistellung von Bahnbetriebszwecken erforderliche Stilllegungsverfahren
angehalten und – mit verlängerter Verfahrensdauer – erneut durchgeführt werden.
Deshalb konnte das Bebauungsplanverfahren nicht fristgerecht bis zum 20.07.2006
abgeschlossen werden. Weiterhin war eine erneute Überprüfung der
Entwässerungssituation erforderlich und im Bereich des geplanten Mischgebietes
wurde im Planentwurf die ursprünglich vorgesehene Planstraße durch eine private
Verkehrserschließung ersetzt.
Dies
hat zur Konsequenz, dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange notwendig geworden
ist. Das Verfahren erfolgt nun nach den Maßgaben des BauGB in der zur Zeit
gültigen Fassung u.a. mit Umweltbericht und Monitoring. In der SV Nr. 112/04
sind von der Verwaltung die wesentlichen Inhalte des BauGB in der zur Zeit
gültigen Fassung dargestellt.
Die
Beratungsfolge zwischen AUS (14.08.2007), Hauptausschuss (16.08.2007) und Rat
(23.08.2007) ist sehr eng terminiert. Da es sich jedoch hierbei lediglich um
die Beschlussfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung für die Dauer eines
Monats handelt und das Vorhaben „Bahnhof Loh“ in den politischen Gremien
hinlänglich bekannt ist, empfiehlt die Verwaltung, diese kurze Beratungsfolge
zu wählen. Die nächstfolgende Ratssitzung ist erst am 25.10.2007, so dass
hierdurch die erneute öffentliche Auslegung erst mit 2 Monaten Verzögerung
erfolgen könnte.
2. Bisheriges Verfahren
Das
Plangebiet (Ãœbersichtsplan s. Anlage 1) befindet sich zwischen der Rheinischen
Straße und der Hattinger Straße auf der Südseite sowie der Robert-Frese-Straße,
der Eugenstraße und der Herdstraße auf der Nordseite. Östlich wird das
Plangebiet von der Haßlinghauser Straße und westlich von der Hattinger Straße
begrenzt. Der Abschnitt der Loher Straße zwischen Berliner Straße (B 7) und
Rheinische Straße ist Bestandteil des Plangebietes.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 08.02.1996 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ (s. SV Nr. 315/95) beschlossen mit der
Zielsetzung, die ehemalige Bahnfläche städtebaulich neu zu ordnen sowie den
Ausschluss bzw. die Einschränkung von Einzelhandel im Plangebiet
sicherzustellen, so dass negative Auswirkungen auf den zentralen
Versorgungsbereich Innenstadt nicht zu befürchten sein werden.
Zur Sicherung der
Planung hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 20.03.1997 eine
Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bebauungsplan
beschlossen (s. SV Nr. 51/97). Die Veränderungssperre galt zunächst für die
Dauer von zwei Jahren ab dem Tage der Bekanntmachung (27.03.1997), d. h. die
Frist lief bis zum 26.03.1999. Die Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr,
also bis zum 26.03.2000 einschließlich, hat der Rat in seiner Sitzung am
17.12.1998 (s. SV Nr. 206/98) beschlossen und wurde am 14.01.1999 öffentlich
bekannt gemacht. Die Veränderungssperre ist ohne weitere Verlängerung
ausgelaufen.
Ein
Bebauungsplanentwurf für das Plangebiet konnte lange Zeit nicht erstellt
werden, da der überwiegende Teil der Fläche noch der Planungshoheit des
Eisenbahnbundesamtes unterliegt. In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Stadtplanung der Stadt Schwelm am 18.01.2000 (s. SV Nr. 262/99) hat die Deutsche
Bahn Immobiliengesellschaft erstmals ein Bebauungskonzept, welches eine
Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen/Einzelhandel beinhaltete,
vorgestellt. Der Ausschuss hat den vorgestellten Entwurf abgelehnt und für die
gesamte Fläche eine gewerbliche Nutzung gefordert.
Nunmehr ist die
Fläche Bahnhof Loh Bestandteil des „Bahnflächenpool NRW“, der im Jahr 2002 vom
Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bahn AG (DB AG) eingerichtet worden
ist. Für die Entwicklung der Fläche ist nun die Bahnflächenentwicklungsgesellschaft
NRW (BEG) zuständig. Der notwendigen Konsensvereinbarung mit der BEG hat der
Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung vom 12.12.2002 (s. SV Nr. 129/02)
zugestimmt.
In Abstimmung mit
der BEG sieht die städtebauliche Neuordnung der Fläche eine Aufteilung in ein
Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie in ein allgemeines Wohngebiet vor. Dieser
Aufteilung hat der Ausschuss für Umwelt und Stadtplanung in seiner Sitzung am
06.05.2003 (s. SV Nr. 57/03) zugestimmt. Für die geplante Flächenausweisung,
die in dem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt werden soll, ist ebenso die
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Um
die Fläche Bahnhof Loh einer städtebaulichen Neuordnung zuzuführen hat der Rat
der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) in
Verbindung mit der Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 4
BauGB die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 66 soll es sein, die ehemalige
Bahnfläche durch eine Mischnutzung von Wohngebiet, Mischgebiet und
Gewerbegebiet städtebaulich neu zu ordnen.
Anlass
für den Aufhebungsbeschluss ist die Einbeziehung der Loher Straße von der
Berliner Straße (B 7) bis zur Rheinischen Straße mit in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 66 gewesen. Hierdurch soll eine tragfähige verkehrliche
Erschließung des Plangebietes erreicht werden. Derzeit befindet sich der
betreffende Abschnitt der Loher Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 63 „Südlich Rheinische Straße“. Den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 63 hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
30.03.1995 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Stadt Schwelm noch
nicht bekannt gemacht worden.
Der
Übersichtsplan für den erweiterten, ca. 12,4 ha großen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ ist als Anlage 2 beigefügt. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 überlagert im Bereich südlich und
westlich der Robert-Frese-Straße sowie im Bereich der Linderhauser Straße (Höhe
Herdstraße) teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Neuloh“.
Im Bereich Robert-Frese-Straße sind die betreffenden Flächen im Bebauungsplan
Nr. 3 derzeit als Flächen für Bahnanlagen festgesetzt. Im Bereich Linderhauser
Straße ist die betreffende Fläche als Verkehrsfläche festgesetzt. Sollte es
nach in Kraft treten des Bebauungsplanes Nr. 66 zu einer geänderten Festsetzung
für diese Flächen kommen, dann werden hierdurch die alten Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3 für die betreffenden Flächen außer Kraft gesetzt.
Das
Darlegungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 66 hat der Ausschuss für Umwelt und
Stadtplanung in seiner Sitzung am 14.12.2004 angenommen und die Verwaltung
beauftragt, das Bürgerbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer
von 2 Wochen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 66 durchzuführen. Nach erfolgter Abwägung
und Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Stadtplanung am
23.08.2005 über die Anregungen aus der Bügerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
und aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 66 hat der Rat der Stadt Schwelm am 15.09.2005 den
Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf gefasst (s.
SV Nr. 084/05). Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde ebenfalls
in der Zeit vom 28.09.2005 bis einschließlich 28.10.2005 durchgeführt.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 (s. SV Nr. 137/03)
den Aufstellungsbeschluss zur 19. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Bahnhof
Loh) gefasst. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange für die 19.
FNP-Änderung (Bereich Bahnhof Loh) ist im Dezember 2003 und im Januar 2004
durchgeführt worden. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung für die 19. FNP-Änderung
ist im Zeitraum vom 01.12. bis einschließlich 15.12.2003 erfolgt. Die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 28.09.2005
bis einschließlich 28.10.2005 durchgeführt. Nach erfolgter Abwägung und
Beschlussfassung über die Anregungen wurde am 15.12.2005 die 19. FNP-Änderung
vom Rat der Stadt Schwelm beschlossen. Nach erfolgter Genehmigung durch die
Bezirksregierung Arnsberg am 17.05.2006 wurde die 19. FNP-Änderung am
15.06.2006 durch öffentliche Bekanntmachung rechtskräftig.
3. Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.09.2005 die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ beschlossen. Die öffentliche Auslegung hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 28.09.2005 bis einschließlich 28.10.2005 stattgefunden. Die während der Auslegung eingegangenen Anregungen werden nachfolgend mit dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Es sind nur Anregungen von Behörden eingegangen, keine von Bürgern.
3.1 Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstraße 150b,
58097 Hagen
Mit Schreiben (per Email) vom 29.09.2005, das dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt ist, stimmt das Staatliche Umweltamt Hagen auf Grund der örtlichen Verhältnisse dem Verzicht auf eine Versickerung des Niederschlagswassers zu. Jedoch sollte für die verrohrte Schwelme ein hydraulischer Leistungsnachweis erfolgen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt
abzuwägen:
Der Anregung ist gefolgt worden. Obwohl gemäß den Regelungen des § 51a Landeswassergesetz (Versickerung, Verrieselung oder ortsnahe Gewässereinleitung von Niederschlagswasser), dieser nur dann zwingend anzuwenden ist, wenn das Grundstück nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut wurde – was bei dem Plangebiet nicht der Fall ist – wurde geprüft, ob eine Einleitung von Niederschlagswasser in die nahegelegene verrohrte Schwelme möglich ist.
Nach mehreren Abstimmungsgesprächen mit dem Staatlichen Umweltamt, der unteren Wasserbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises, dem Wupperverband und den Technischen Betrieben Schwelm bleibt festzustellen, dass anhand der Unterlagen die hydraulische Leistungsfähigkeit der verrohrten nördlichen Schwelme, die in Höhe des Plangebietes im Bereich der Rheinischen Straße verläuft (s. Anlage 4), weitestgehend unbekannt ist. Deshalb sieht das Entwässerungskonzept für das Plangebiet weiterhin vor, dass die geplanten Wohn- und Mischgebietsflächen über den städtischen Mischwasserkanal entwässert werden sollen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet scheidet wegen der Bodenbelastungen aus.
Für
das geplante Gewerbegebiet könnte eine Entwässerung des Niederschlagwassers in
die verrohrte nördliche Schwelme optional in Betracht kommen. Sollte dies der
Fall sein, dann ist über eine Rückhaltung des Niederschlagwassers (Regenrückhaltebecken,
Stauraumkanal o. ä.) eine Drosselung der Einleitungsmenge auf ein Wert von 10
Liter/Sekunde je Hektar abflusswirksamer Fläche (ha Ared) vorzunehmen.
Dieser Grenzwert ist Resultat der o. a. Abstimmungsgespräche. Hierbei sind die
Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-90310012104 – vom 26.05.2004 –
„Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (sog.
Trennerlass) zu berücksichtigen.
Die
als Anlage 5 beigefügte Stellungnahme der unteren Wasserbehörde 06.09.2006
fasst die Resultate der Abstimmungsgespräche über die geplante Entwässerung der geplanten Wohn- und Mischgebiete sowie
der Voraussetzungen für eine mögliche Einleitung von Regenwasser aus dem
geplanten Gewerbegebiet in die verrohrte nördliche Schwelme zusammen und listet
die zu berücksichtigenden Vorgaben für eine Einleitung in die Schwelme auf. Die
Ausführungen der unteren Wasserbehörde sind in die Entwurfsbegründung unter
Punkt 8.2 eingeflossen.
3.2
Wehrbereichsverwaltung West, 40410 Düsseldorf
Mit
Schreiben vom 05.10.2005, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist, teilt
die Wehrbereichsverwaltung West mit, dass sie ihre Stellungnahme vom 28.11.2003
zur 19. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Bahnhof Loh) weiter aufrecht
erhält. In diesem Schreiben vom 28.11.2003 (s. Anlage 7) hatte die
Wehrbereichsverwaltung darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung von
baulichen Anlagen, die eine Höhe von 20 m über Grund übersteigen, eine Abstimmung
mit der Wehrbereichsverwaltung West erforderlich sei.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt abzuwägen:
Der Anregung wird gefolgt. Die größtmögliche Gebäudehöhe im Planentwurf ist auf 15 m über Grund festgesetzt.
3.3
Wupperverband, Untere Lichtenplatz Straße 100, 42289 Wuppertal
Mit
Schreiben (per Email) vom 18.10.2005, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt
ist, besteht für den Wupperverband noch Klärungsbedarf hinsichtlich der
vorhandenen hydraulischen Leistungsfähigkeit der nördlichen Schwelme
(abschnittsweise verrohrt), geplanter Flächenversiegelungen sowie
Regenwassereinleitungen.
Mit
Schreiben (per Email) vom 26.07.2005, das dieser Vorlage als Anlage 9 beigefügt
ist, bittet der Wupperverband im Bereich der verrohrten nördlichen Schwelme,
einen ca. 5 m breiter Schutzstreifen von zukünftiger Bebauung frei zu
halten.Â
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregungen wie folgt abzuwägen:
Der Anregung zur Leistungsfähigkeit der verrohrten Schwelme ist gefolgt worden. Obwohl gemäß den Regelungen des § 51a Landeswassergesetz (Versickerung, Verrieselung oder ortsnahe Gewässereinleitung von Niederschlagswasser), dieser nur dann zwingend anzuwenden ist, wenn das Grundstück nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut wurde – was bei dem Plangebiet nicht der Fall ist – wurde geprüft, ob eine Einleitung von Niederschlagswasser in die nahegelegene verrohrte Schwelme möglich ist.
Nach mehreren Abstimmungsgesprächen mit dem Staatlichen Umweltamt, der unteren Wasserbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises, dem Wupperverband und den Technischen Betrieben Schwelm bleibt festzustellen, dass anhand der Unterlagen die hydraulische Leistungsfähigkeit der verrohrten nördlichen Schwelme, die in Höhe des Plangebietes im Bereich der Rheinischen Straße verläuft (s. Anlage 4), weitestgehend unbekannt ist. Deshalb sieht das Entwässerungskonzept für das Plangebiet weiterhin vor, dass die geplanten Wohn- und Mischgebietsflächen über den städtischen Mischwasserkanal entwässert werden sollen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet scheidet wegen der Bodenbelastungen aus.
Für
das geplante Gewerbegebiet könnte eine Entwässerung des Niederschlagwassers in
die verrohrte nördliche Schwelme optional in Betracht kommen. Sollte dies der
Fall sein, dann ist über eine Rückhaltung des Niederschlagwassers
(Regenrückhaltebecken, Stauraumkanal o. ä.) eine Drosselung der
Einleitungsmenge auf ein Wert von 10 Liter/Sekunde je Hektar abflusswirksamer
Fläche (ha Ared) vorzunehmen. Dieser Grenzwert ist Resultat der o. a.
Abstimmungsgespräche. Hierbei sind die Vorgaben des Runderlasses des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –
IV-90310012104 – vom 26.05.2004 – „Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (sog. Trennerlass) zu
berücksichtigen.
Die
als Anlage 5 beigefügte Stellungnahme der unteren Wasserbehörde 06.09.2006
fasst die Resultate der Abstimmungsgespräche über die geplante Entwässerung der geplanten Wohn- und Mischgebiete sowie
der Voraussetzungen für eine mögliche Einleitung von Regenwasser aus dem
geplanten Gewerbegebiet in die verrohrte nördliche Schwelme zusammen und listet
die zu berücksichtigenden Vorgaben für eine Einleitung in die Schwelme auf. Die
Ausführungen der unteren Wasserbehörde sind in die Entwurfsbegründung unter
Punkt 8.2 eingeflossen.
Der
Anregung zur Einrichtung eines ca. 5 m breiten Schutzstreifens im Verlauf der
verrohrten Schwelme wird gefolgt. Im Abschnitt zwischen Prinzenstraße und Loher
Straße ist im Verlauf der verrohrten Schwelme eine ausreichend breite Trasse
mit einen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt worden. Im Abschnitt
zwischen Loher Straße und Hattinger Straße verläuft die verrohrte Schwelme im
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche und muss somit nicht extra vor Überbauung
gesichert werden.
3.4
AVU Gevelsberg, An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg
Mit
Schreiben vom 28.10.2005, das dieser Vorlage als Anlage 10 beigefügt ist, wird
von der Abteilung Elektrotechnik der AVU darauf hingewiesen, dass aufgrund der
schwierigen Topographie es zu Umlegungen vorhandener Leitungskabel im Bereich
von Rheinischer Straße, Hattinger Straße und Linderhauser Straße kommen kann.
Deshalb bittet die AVU, sie frühzeitig in Ausbauplanungen einzubinden und über
den Bauablauf zu informieren.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregungen wie folgt abzuwägen:
Der
Anregung wird gefolgt. Im Rahmen der zukünftigen Ausbauplanungen wird die AVU
frühzeitig beteiligt und über den Bauablauf informiert.
3.5 AGU Schwelm, Herr
Michael Treimer, Untermauerstraße 5, 58332 Schwelm
Mit
Schreiben vom 28.10.2005, das dieser Vorlage als Anlage 11 beigefügt ist, wird
angeregt, die Pflanzhinweise und –empfehlungen zum Bebauungsplan Nr. 66
teilweise zu ändern. Die AGU schätzt die bisher aufgeführten Straßenbäume wie
Hopfenbuche, Apfeldorn, Pflaumendorn, Blumenesche sowie Zierkirsche als nicht
dem einheimischen Pflanzenpool entstammend und als nutzlos für einheimische
Insekten und Vögel ein. Statt dessen wird angeregt, Feldahorn, Weißdorn,
Wildapfel, Wildbirne sowie Wildkirsche in die Pflanzliste aufzunehmen.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt abzuwägen:
Der
Anregung zur Änderung der Pflanzliste wird nicht gefolgt. Besonders
Straßenbaumstandorte sind in ihrer Leistungsfähigkeit für die Insekten- und
Vogelwelt stark eingeschränkt, da es sich meistens um isolierte und sehr
begrenzte Standorte handelt, die zudem im hohen Maße negativen Umwelteinflüssen
ausgesetzt sind. Auswahlkriterium für diese Straßenbaumarten kann vor diesem
Hintergrund nicht ihr Status als einheimisches Gehölz sein. Im Sinne nachhaltig
wüchsiger Gehölze auf den Standorten sind bei ihrer Auswahl vielmehr
Stadtklimafestigkeit, Frosthärte, Rauchhärte und Schnittverträglichkeit
entscheidend. Die in den Pflanzhinweisen genannten Baumarten entsprechen diesen
zuletzt genannten Kriterien. Sie sind so in der Lage, wichtige andere
Funktionen, klimaausgleichender und stadtgestalterischer Art, nachhaltig zu
erfüllen.
4. Gleisrückbau
Für
die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist der vollständige Rückbau
aller Gleisanlagen im Plangebiet zwingend erforderlich. Ohne den tatsächlichen
Rückbau der Gleise in Verbindung mit der formalen Entwidmung der Bahnflächen
durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) ist eine Überplanung und Bebauung großer Teilflächen
nicht möglich, so dass das städtebauliche Gesamtkonzept im Plangebiet nicht
umgesetzt werden könnte. Mit Schreiben vom 27.10.2005, das als Anlage 12 dieser
Vorlage beigefügt ist, hat die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln
auf diesen Ablauf hingewiesen.
Im Plangebiet befinden sich u.a. Gleisanlagen und eine Waage, die von der Firma Eckhardt, die östlich des Plangebietes angesiedelt ist (Lageplan s. Anlage 13) zum Transport von Schrottladungen auf der Schiene genutzt worden sind. Eine Prüfung durch die BEG hatte ergeben, dass es bahntechnisch möglich ist, das betreffende Gleis so zu verkürzen, dass zukünftig das Wiegen und das Rangieren für die Firma Eckhardt außerhalb des Plangebietes stattfinden könnte. Dennoch hat die DB Netz AG als Betreiber der Gleise beschlossen, aus Kostengründen grundsätzlich die Gleisanlagen zwischen Bahnhof Loh und der Anschlussstelle Gevelsberg-West stillzulegen. Die Strecke wird von der DB Netz AG als unwirtschaftlich betrachtet und es soll eine Stilllegung angestrebt werden. Die Bedienung der Firma Eckhardt über die Schiene konnte nur noch bis zum 10.12.2005 erfolgen.
Die Stilllegungsabsichten der DB Netz AG stehen nicht im Zusammenhang mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes. Unabhängig von den Verlagerungserfordernissen für die Gleise ist die DB Netz AG zu dem Schluss gekommen, dass der betreffende Gleisanschluss grundsätzlich nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben ist. Eine Situationsanalyse der bestehenden Bahninfrastruktur ermittelte einen Investitionsbedarf für den Erhalt der Strecke von der Firma Eckhardt bis zum Anschluss Gevelsberg-West (inklusive einer ca. 600 m langen Unterführung) für die nächsten 5 Jahre in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro (s. SV Nr. 039/05 im AUS vom 26.04.2005).
Die
DB Netz AG hat das Stilllegungsverfahren im Januar 2005 eingeleitet. Die
Ausschreibung der Strecke durch die DB Netz AG erfolgte vom 10. März bis 10.
Juni 2005. Durch eine Novelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom
01.05.2005 haben sich Neuregelungen für Gleisstilllegungsverfahren ergeben, mit
der Konsequenz, dass zwischen Bundesverkehrsministerium, Eisenbahnbundesamt und
DB Netz AG einzelne Aspekte zum Stilllegungsverfahren neu abgestimmt werden
mussten. Dies hat zur Folge, dass alle Stilllegungsverfahren, die nicht bis zum
01. Mai 2005 abgeschlossen wurden, eingestellt worden sind, so auch das hiesige
Verfahren. Deshalb ist die Strecke ist am 25.11.2005 erneut von der DB Netz AG
ausgeschrieben worden. Â
Da
sich bis zum Ablauf der Ausschreibungsfrist am 25.02.2006 keine Interessenten
für die Gleisstrecke gefunden haben, kann nun das Stilllegungsverfahren durch
die DB Netz AG zu Ende geführt und die Eisenbahnflächen durch das Eisenbahn
Bundesamt entwidmet werden. Erst nach Bestandskraft des Entwidmungsbescheides
kann der Bebauungsplan Nr. 66 in Kraft gesetzt werden. Dies bedeutet, dass die
Verwaltung erst nach dem Entwidmungsbescheid den Bebauungsplan Nr. 66
ortsüblich bekannt machen würde. Erst mit der Bekanntmachung würde der
Bebauungsplan Nr. 66 wirksam sein.
5. Weiteres Verfahren
Nach Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB muss – unter Berücksichtigung der in Kapitel 1 („Vorbemerkung“) genannten Rahmenbedingungen - eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes für die Dauer eines Monats erfolgen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Der Planentwurf (s. Anlage 14), die Entwurfsbegründung (s. Anlage 15), der Umweltbericht (s. Anlage 16), die Planzeichenerklärung (s. Anlage 17), die textlichen Festsetzungen (s. Anlage 18) sowie die Pflanzempfehlungen (s. Anlage 19) zum Bebauungsplan Nr. 66 sind als Anlagen dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Weiterhin beigefügt sind der Bestandsplan zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Juli 2005 (s. Anlage 20) sowie der Maßnahmenplan zum Umweltbericht vom Juli 2007 (s. Anlage 21).
6. Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 22 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
jetzigen Verfahrensstand auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin
geprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 20 beigefügt. Änderungen zur Prüfung
vor öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB haben sich nicht ergeben.
Beschlussvorschlag:
1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen Anregungen werden wie folgt behandelt:
- Der Anregung des
Staatlichen Umweltamt Hagen, Feithstraße 150b, 58097 zum
hydraulischen Leistungsnachweis der verrohrten Schwelme wird gefolgt.
- Der Anregung der Wehrbereichsverwaltung
West, 40410 Düsseldorf zur Höhe der baulichen Anlagen wird
gefolgt.
- Den Anregungen des
Wupperverband, Untere Lichtenplatz Straße 100, 42289 Wuppertal
hinsichtlich der vorhandenen hydraulischen Leistungsfähigkeit der
nördlichen Schwelme sowie zur Freihaltung eines Schutzstreifens wird
gefolgt.
- Der Anregung der AVU
Gevelsberg, An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg um frühzeitige
Beteiligung an der Ausbauplanung wird gefolgt.
- Der Anregung der AGU
Schwelm, Herr Michael Treimer, Untermauerstraße 5, 58332 Schwelm zur teilweisen Änderung der Pflanzliste wird
nicht gefolgt.
2. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ einschließlich der dazugehörigen Entwurfsbegründung mit Umweltbericht beschlossen.
Es
liegen Informationen zu umweltrelevanten Aspekten durch folgende Untersuchungen
vor, die während der Offenlegung eingesehen werden können:
·
Klimaanalyse für die
Stadt Schwelm
·
Stadtökologischer
Fachbeitrag für die Stadt Schwelm
·
Flächenrisiko-Detailuntersuchung
(FRIDU) der Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH vom August 2004
·
Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LPB) des Büros Plan, Büro für Garten und Landschaftsarchitektur
vom 01.08.2005
·
Schallgutachten der
RWTÃœV Systems GmbH vom 12.11.2004
·
Verkehrsgutachten des
Büros Schüßler-Plan vom Juni 2005
Von
der Regelung des § 4 Abs. 6 BauGB, dass
unter den darin genannten Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb
der Offenlegungsfrist abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch
gemacht.
Finanzielle Auswirkungen:
Ãœber
die Finanzierung der Kosten für Maßnahmen, die sich aus dem Vorhaben im
Bebauungsplangebiet ergeben oder die damit in einem Zusammenhang stehen wird
rechtzeitig vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes berichtet.
Mit
der langfristigen Unterhaltung öffentlicher Flächen (Verkehrs-,
Ausgleichsmaßnahmeflächen) sind Folgekosten verbunden. Die Veräußerung
städtischer Grundstücke für das Vorhaben führt zu Einnahmen.
- Ãœbersichtsplan (1
Seite)
- Plangebietsgrenze (1
Seite)
- Stellungnahme StUA
(1 Seite)
- Plan Schwelme (1
Seite)
- Stellungnahme Untere
Wasserbehörde (2 S.)
- Stellungnahme 1
Wehrbereichsverw. (1 S.)
- Stellungnahme 2
Wehrbereichsverw. (2 S.)
- Stellungnahme 1
Wupperverband (1 Seite)
- Stellungnahme 2
Wupperverband (1 Seite)
- Stellungnahme AVU (1
Seite)
- Stellungnahme AGU (1
Seite)
- Stellungnahme DB
Immobilien (1 Seite)
- Lageplan (1 Seite)
- Bebauungsplanentwurf
(1 Seite)
- Entwurfsbegründung
(25 Seiten)
- Umweltbericht (46
Seiten)
- Planzeichenerklärung
(1 Seite)
- Textl. Festsetzungen
(3 Seiten)
- Pflanzempfehlungen
(1 Seite)
- Bestandsplan LBF (1
Seite)
- Maßnahmenplan
Umweltbericht (1 Seite)
- Formblatt Lokale
Agenda 21 (3 Seiten)