Betreff
Erlass einer Benutzungsgebührensatzung für das Gebäude Kaiserstr. 69
Vorlage
147/2017
Aktenzeichen
FB 2
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Nach vorausgegangenen Umbaumaßnahmen in 2016 hat die Stadt Schwelm (hier der Fachbereich 4 – Jugend und Soziales) im Januar 2017 den Betrieb des Gebäudes Kaiserstr. 69 (vorher VHS und Musikschule) als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber mit einer maximalen Belegungskapazität lt. Baugenehmigung von 146 Personen aufgenommen. Nach anfänglich nur geringer Auslastung hat sich die Belegung bis Mitte 2017 auf rd. 70 Personen und damit rd. 50% der Gesamtkapazität erhöht.

Vor dem Hintergrund des Sanierungsvorhabens zur Sportanlage „An der Rennbahn“ wurde zum 30.06.2017 die dort befindliche Obdachlosenunterkunft aufgegeben. Für die Unterbringung von Obdachlosen muss – in Ermangelung von Alternativen - seit dem ebenfalls auf die Kaiserstr. 69 zurückgegriffen werden.

 

Insbesondere bei längerfristiger Unterbringung von Asylbewerbern in den von den Kommunen bereitgestellten Sammelunterkünften – so wie in der Kaiserstr. 69 – besteht das Problem, dass bei zwischenzeitlichem Abschluss des Asylverfahrens durch Anerkennung ein Wechsel in der Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers stattfindet. Während für die Leistungsgewährung an die Asylbewerber nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Kommunen zuständig sind, müssen die anerkannten Asylbewerber ihre Sozialleistungsansprüche nach SGB II gegenüber dem Jobcenter geltend machen. Hierzu gehört auch der Nachweis der sog. Kosten der Unterkunft (KdU).

 

Da bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft keine regulären zivilrechtlichen Mietverhältnisse bestehen, fällt dieser Nachweis der KdU naturgemäß schwer. Mit dieser Frage hat sich auch bereits der Städte- und Gemeindebund NRW in Zusammenarbeit mit dem Landkreistag befasst. In seinem Schnellbrief 55/2017 empfiehlt daher der StGB den Kommunen den Erlass einer ortsrechtlichen Benutzungs- und Gebührensatzung. Die auf Basis dieser Satzung an die Bewohner der Unterkunft zu erteilenden Gebührenbescheide dienen dann gegenüber dem Jobcenter als ausreichender Nachweis für die Kosten der Unterkunft einschl. Heizkosten, die von dort neben dem Regelsatz zu gewähren sind.

 

Im Sinne der vorstehenden Empfehlung des StGB hat auch der Fachbereich 4 Kontakt mit dem hiesigen Jobcenter aufgenommen. Mit dem Jobcenter konnte vereinbart werden, dass nach Erlass einer entsprechenden Satzung durch die Stadt Schwelm für die in der Kaiserstr. 69 untergebrachten Personen mit Leistungsanspruch nach SGB II eine (auch rückwirkende) Anerkennung der Kosten der Unterkunft mit Erstattung an die Stadt erfolgen wird.

 

Nach alledem hat die Verwaltung auf Basis der vom StGB zur Verfügung gestellten Mustersatzung die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Benutzungs- und Gebührensatzung für das Gebäude Kaiserstr. 69 erarbeitet, die rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, um so dem Jobcenter die Möglichkeit der rückwirkenden Kostenerstattung zu eröffnen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die beigefügte Satzung rückwirkend zum 01.01.2017 zu beschließen. Die in der Satzung ausgewiesene Benutzungsgebühr beruht auf der Kalkulation, die dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist. Weitere Informationen über den Betrag der insgesamt möglichen Kostenerstattung durch das Jobcenter für die seit Januar 2017 in der Kaiserstr. 69 untergebrachten Personen mit Leistungsansprüchen nach SGB II wird der FB 4 bei Bedarf in der Sitzung mündlich ergänzen.

 


Beschlussvorschlag:

Die als Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage beigefügte Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Schwelm zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen im Gebäude Kaiserstr. 69 wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

     

Bezeichnung

     

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

     

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg