Sachverhalt:
Entwicklung der
Flüchtlingszahlen
Stichtag Fälle Personenzahl
31.12.2013 60 91
31.12.2014 80 146
31.12.2015 279 530
31.12.2016 177 357
(davon 87 geduldete Flüchtlinge)
19.04.2017 126 228
(davon 84 geduldete Flüchtlinge)
31.05.2017 153 263
(davon 91 geduldete Flüchtlinge)
31.08.2017 146 245
(davon 71 geduldete Flüchtlinge)
Altersstruktur der
Flüchtlinge zum Stichtag 31.08.2017
0-5 Jahre 33 Personen
6-10 Jahre 13 Personen
11-17 Jahre 21 Personen
18 und älter 174 Personen
65 und älter 4 Personen
Herkunftsländer der
Flüchtlinge zum Stichtag 31.08.2017
Albanien 25 Personen
Afghanistan 23 Personen
Ghana 17 Personen
Russ. Föderation 15 Personen
Syrien 14 Personen
Iran 13
Personen
Nigeria 13 Personen
Irak 11
Personen
Guinea 10 Personen
Kosovo
9 Personen
Marokko 9 Personen
Armenien 8 Personen
Somalia 8 Personen
Tadschikistan 8
Personen
Libanon 7 Personen
Türkei 7 Personen
Sonstige ( Algerien,
Burundi, Indien, Kongo, Serbien u.a.)
Beschlussvorschlag:
Der
Sozialausschuss nimmt die Vorlage 124/2017 zur Kenntnis.
Am 27.07.2017 fand ein Gespräch mit der Bezirksregierung
Arnsberg bezüglich der Erfüllungsquote nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG)
statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde die Systematik zur Ermittlung der
Flüchtlingsquote sowie die damit verbundene Stichtagsregelung nachvollziehbar
erläutert.
Auf Nachfrage, warum Anfang 2017 der Stadt Schwelm mitgeteilt wurde, dass keine
Aufnahmeverpflichtung bestand und dies im April 2017 nicht mehr gegeben war,
wurde mitgeteilt, dass der Bezirksregierung bis März 2017 aufgrund
verschiedener Umstände keine validen Zahlen vorlagen. Es sei erst im April 2017
aufgrund der neu eingeführten personenscharfen monatlichen Meldung der
Flüchtlingszahlen möglich gewesen,
belastbare Zahlen hinsichtlich der Erfüllungsquote nach dem FlüAG zu ermitteln
und den Kommunen bereitzustellen.
Die aktuelle Flüchtlingsaufnahmequote basieren auf dem FlüAG-Bestand Juli 2017 beträgt für Schwelm 87,36 %.
Danach besteht eine Aufnahmeverpflichtung von 24 Personen bis zur Erreichung einer 100 % Erfüllungsquote.
Des Weiteren wurde im Gespräch mit der Bezirksregierung problematisiert, dass im Rahmen der Neuzuweisungen (80 Personen in 05 + 06/2017) auch Flüchtlinge zugewiesen wurden, deren Abschiebung bereits angedroht worden ist. Hierzu wurde ausgeführt, dass ein Verbleib in einer Landeseinrichtung rechtlich nur bis zu 6 Monaten zulässig ist; Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern sollen zunächst in Landeseinrichtungen verbleiben und von dort aus in die Heimat zurückgeführt werden. Dies ist aber nicht immer möglich, so dass eine Weiterleitung in die Kommunen erfolgen muss.
Langfristig soll hier eine gesetzliche Änderung (Gesetz steht kurz vor der Verkündung) erfolgen; ausreisepflichtige Flüchtlinge sollen bis zu 2 Jahren in Landeseinrichtungen verbleiben können. Ausreichende Landeseinrichtungen sind aber derzeit noch nicht vorhanden. Eine Umsetzung kann voraussichtlich erst ab dem ab 1. Quartal 2018 erfolgen.
Landeserstattung nach
dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) – Vor-Ort-Prüfungen
Wie in der Sitzungsvorlage Nr. 070/2017 dargestellt, wurde zum 01.01.2017 das FlüAG dahingehend geändert, dass eine monatliche personenscharfe Meldung und Abrechnung der zahlungsrelevanten Personen zu erfolgen hat.
Nunmehr hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Erlass vom 27.Juli 2017 eine Regelung zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfung erlassen. Diese Prüfungen wurden auch in der Vergangenheit bereits durchgeführt, fanden da aber vorwiegend in den Ausländerbehörden statt.
Die neue Prüfphase für die Vor-Ort-Prüfungen beginnt am 01.10.2017 und dauert insgesamt drei Jahre. Innerhalb dieses Zeitabschnittes müssen die FlüAG-Meldungen aller 396 Kommunen mindestens einmal durch die jeweilige Bezirksregierung vor Ort geprüft worden sein. Die Prüfung wird als Stichprobenprüfung angelegt. Für die Festlegung der Stichprobengröße ist die letzte abgeschlossene FlüAG-Meldung (Monatsmeldung) vor dem Monat, in dem die Prüfung vor Ort stattfindet, maßgeblich.
Bis zu einer Anzahl von 500 FlüAG-Meldungen (Meldung = Person) im Monat ist mit der Prüfung von 150 Vorgänge zu rechnen. Dies würde für Schwelm zutreffen.
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Die Bürgermeisterin i.V. gez. Schweinsberg |