Betreff
Lärmaktionsplanung der Stadt Schwelm (Stufe 2)

1. Ergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
2. Abwägung und Beschlussfassung der Anregungen aus der Beteiligung der betr. Behörden und Träger öffentlicher Belange
3. Beschlussfassung
Vorlage
024/2017/1
Aktenzeichen
FB 6.1 Sch
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

Sachverhalt:

 

Wie bereits in der Vorlage 237/2016 ausführlich erörtert, ist der Ausgangspunkt der Lärmaktionsplanung (Stufe 2) die Umgebungslärmrichtlinie der EU vom Juni 2002. Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 vom 07.02.2008).

 

 

 

Der in der Sitzung des AUS am 10.01.2017 vorgelegte Entwurf zur Lärmaktionsplanung in Schwelm wurde von der Verwaltung vom 19.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017 der Öffentlichkeit per Internet und per Aushang zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Während dieser Offenlage konnten Anregungen vorgebracht werden. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange parallel zur Offenlage beteiligt und bis zum 20.02.2017 um Stellungnahme gebeten.

 

 

Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

·         Während der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Lärmaktionsplan der Stadt Schwelm sind bei der Verwaltung keine Anregungen eingegangen.
 

·         Im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange regt die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 02.02.2017, das dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist, Folgendes an:

Die im Lärmaktionsplan unter Punkt 7 – Bewertung, Problembeschreibung und Handlungsoptionen – beschriebene Möglichkeit einer Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit wird von der Stadtverwaltung in mehreren Bereichen als mögliche Lösung vorgeschlagen und zur weiteren Prüfung empfohlen. Eine derartige Maßnahme ist an strenge Voraussetzungen gebunden und sollte vor Aufnahme in einen Lärmaktionsplan bereits im Detail geprüft werden.

Des Weiteren ist die Zuständigkeit für die BAB A1 wie folgt zu ändern: „Die Entscheidung über eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der BAB A1 liegt in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg.“

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung der Bezirksregierung teilweise zu übernehmen.

 

Die vorgeschlagene Handlungsoption – Geschwindigkeitsreduzierung – beschreibt nur eine potentielle Möglichkeit, die im Lärmaktionsplan aufgeführt wird. Die eventuelle Umsetzung einer solchen Maßnahme inklusive der erforderlichen Prüfung obliegt selbstverständlich der zuständigen Behörde. Die im Lärmaktionsplan gewählte Formulierung, wonach es sich lediglich um eine „mögliche Maßnahme“ handelt, wird daher beibehalten.

 

Dem Hinweis, dass die Bezirksregierung Arnsberg für die BAB A1 zuständig ist, wird gefolgt. Hier wurde die Zuständigkeit irrtümlich Straßen.NRW zugeschrieben. Der Lärmaktionsplan wurde hinsichtlich der Zuständigkeit redaktionell geändert.

 

 

Weitere redaktionelle Änderung:

 

1.       Aufgrund eines Hinweises im AUS am 10.01.2017 wurde das Wort „lärmabsorbierend“ auf der Seite 11, Kapitel 7 (Bewertung, Problembeschreibung und Handlungsoptionen) eingefügt. Der entsprechende Satz lautet nun:

Beispiele für aktive Lärmschutzmaßnahmen sind u. a. lärmabsorbierende Lärmschutzwände und –wälle, Verwendung von „Flüsterasphalt“ sowie technische Verbesserungen an Zügen oder Kraftfahrzeugen.“

 

Weiteres Vorgehen

 

Da während der v.g. Beteiligungen keine weiteren Anregungen bei der Verwaltung eingegangen sind, kann nun als nächster Verfahrensschritt die Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes (Stufe 2) erfolgen.

 

Nach Abschluss der Lärmaktionsplanung der Stufe 2 ist die Bezirksregierung Arns- berg zu informieren und die Ergebnisse sind in ein Online-Formularsystem des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) einzustellen. Diese Online-Einstellung hat im Frühjahr 2017 zu erfolgen. 

Der Lärmaktionsplan wird zusätzlich zur dauerhaften Einsichtnahme im Planungsamt  zur Verfügung gestellt.

 

 

 


Beschlussempfehlung des AUS und des Hauptausschusses an den Rat:

 

1.       Das Ergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit wird zur Kenntnis genommen.

2.       Die Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird teilweise übernommen und in den Lärmaktionsplan eingearbeitet. (redaktionelle Änderung)

 

3.       Die nun vorgelegte Lärmaktionsplanung der Stufe 2 (Anlage 1) wird beschlossen und die Verwaltung wird beauftragt, diese bei allen Planungen, die hierzu in Bezug stehen, zu berücksichtigen.

 


                                                                          Die Bürgermeisterin

                                I.V. 

gez. Schweinsberg