1. Ergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
2. Abwägung und Beschlussfassung der Anregungen aus der Beteiligung der betr. Behörden und Träger öffentlicher Belange
3. Beschlussfassung
Sachverhalt:
Wie bereits in
der Vorlage 237/2016 ausführlich erörtert, ist der Ausgangspunkt der
Lärmaktionsplanung (Stufe 2) die Umgebungslärmrichtlinie der EU vom Juni 2002.
Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen
zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen (RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V-5 - 8820.4.1 vom 07.02.2008).
Der in der Sitzung des AUS am 10.01.2017 vorgelegte Entwurf zur
Lärmaktionsplanung in Schwelm wurde von der Verwaltung vom 19.01.2017 bis einschließlich 20.02.2017 der Öffentlichkeit per
Internet und per Aushang zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Während
dieser Offenlage konnten Anregungen vorgebracht werden. Mit Schreiben vom
17.01.2017 wurden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange
parallel zur Offenlage beteiligt und bis zum 20.02.2017 um Stellungnahme
gebeten.
Abwägung und
Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange
·
Während
der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Lärmaktionsplan der Stadt Schwelm sind
bei der Verwaltung keine Anregungen eingegangen.
·
Im
Rahmen der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange
regt die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 02.02.2017, das dieser
Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist, Folgendes an:
Die im Lärmaktionsplan unter Punkt 7 –
Bewertung, Problembeschreibung und Handlungsoptionen – beschriebene Möglichkeit
einer Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit wird von der Stadtverwaltung in
mehreren Bereichen als mögliche Lösung vorgeschlagen und zur weiteren Prüfung
empfohlen. Eine derartige Maßnahme ist an strenge Voraussetzungen gebunden und
sollte vor Aufnahme in einen Lärmaktionsplan bereits im Detail geprüft werden.
Des Weiteren ist die Zuständigkeit für die
BAB A1 wie folgt zu ändern: „Die
Entscheidung über eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der BAB A1 liegt in der
Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg.“
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung der Bezirksregierung teilweise
zu übernehmen.
Die vorgeschlagene Handlungsoption – Geschwindigkeitsreduzierung –
beschreibt nur eine potentielle Möglichkeit, die im Lärmaktionsplan aufgeführt
wird. Die eventuelle Umsetzung einer solchen Maßnahme inklusive der
erforderlichen Prüfung obliegt selbstverständlich der zuständigen Behörde. Die
im Lärmaktionsplan gewählte Formulierung, wonach es sich lediglich um eine
„mögliche Maßnahme“ handelt, wird daher beibehalten.
Dem Hinweis, dass die Bezirksregierung Arnsberg für die BAB A1 zuständig
ist, wird gefolgt. Hier wurde die Zuständigkeit irrtümlich Straßen.NRW
zugeschrieben. Der Lärmaktionsplan wurde hinsichtlich der Zuständigkeit
redaktionell geändert.
Weitere redaktionelle
Änderung:
1.
Aufgrund
eines Hinweises im AUS am 10.01.2017 wurde das Wort „lärmabsorbierend“ auf der
Seite 11, Kapitel 7 (Bewertung, Problembeschreibung und Handlungsoptionen)
eingefügt. Der entsprechende Satz lautet nun:
„Beispiele
für aktive Lärmschutzmaßnahmen sind u. a. lärmabsorbierende
Lärmschutzwände und –wälle, Verwendung von „Flüsterasphalt“ sowie technische
Verbesserungen an Zügen oder Kraftfahrzeugen.“
Weiteres Vorgehen
Da während der v.g. Beteiligungen keine weiteren Anregungen bei der
Verwaltung eingegangen sind, kann nun als nächster Verfahrensschritt die
Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes (Stufe 2) erfolgen.
Nach Abschluss der Lärmaktionsplanung der Stufe 2 ist die
Bezirksregierung Arns- berg zu informieren und die Ergebnisse sind in ein
Online-Formularsystem des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz) einzustellen. Diese
Online-Einstellung hat im Frühjahr 2017 zu erfolgen.
Der Lärmaktionsplan wird zusätzlich zur dauerhaften Einsichtnahme im
Planungsamt zur Verfügung gestellt.
Beschlussempfehlung des AUS und des Hauptausschusses
an den Rat:
1.
Das
Ergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die
Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird teilweise übernommen und in den
Lärmaktionsplan eingearbeitet. (redaktionelle Änderung)
3.
Die nun
vorgelegte Lärmaktionsplanung der Stufe 2 (Anlage 1) wird beschlossen und die
Verwaltung wird beauftragt, diese bei allen Planungen, die hierzu in Bezug
stehen, zu berücksichtigen.
Die Bürgermeisterin
I.V.
gez. Schweinsberg