Betreff
1. Änderung des Stellenplans 2017
Vorlage
061/2017
Aktenzeichen
1.2 He
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zum 01.07.2017 treten die Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft. Das Gesetz sieht eine Änderung in folgenden Eckpunkten vor:

1. Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heraufgesetzt.

 

2. Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.

 

3. Für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren gibt es einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug ein eigenes Einkommen von mind. 600 € bezieht.

 

4. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis 18 Jahren beträgt 268 €. (Kinder von 0 – 5 Jahren erhalten 150 €; von 6 bis 11 Jahren 201 €)

 

Diese Gesetzesänderung führt zu einer Fallzahlenerhöhung im Bereich des Unterhaltsvorschusses und der Heranziehung, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht solide berechnet  werden kann.                       

Nach einer Schätzung des Jobcenters werden  durch die Gesetzesreform 109 zusätzliche Kinder im Bereich des SGB II Anspruch auf UVG haben. Derzeit befinden sich 160 Kinder im laufenden UVG-Bezug und UVG-Aufwendungen im SGB II.
Zurzeit werden   203 lfd. Unterhaltsvorschussfälle im Jugendamt bearbeitet, so dass 43 Fälle ausschließlich UVG-Leistungen erhalten (21% von 203).     
 

Bei Hinzurechnung der prognostizierten 109 zusätzlichen Fällen (Berechnung Jobcenter) und der Erhöhung um 21% (ausschließlich UVG-Bezug) erhöht sich die Fallzahl auf 335 (203 +(109*1,21)).                

Ausgehend von einer durchschnittlichen Geburtenrate von 250 sind derzeit rd. 3.250 Kinder zwischen 0 und 12 Jahre alt, d.h. 6,25% aller Kinder beziehen aktuell Leistungen nach UVG.

 

 Vorausgesetzt der Anteil der Leistungsbezieher bleibt bei 6,25 % erhöht sich die Anzahl der Fälle um 48 in den nächsten 3 Jahren auf 382.            

Diese Zahlen sind Schätzungen, da weder die Anzahl der Geburten noch der Anteil der tatsächlichen Leistungsbezieher zum jetzigen Zeitpunkt solide berechnet werden können. Nicht berücksichtigt wurden bei der Berechnung Fälle von Bezugsbeendigung.

Aus jetziger Sicht soll zunächst zum 01.06.2017 eine neue Vollzeitstelle für die Bearbeitung der eingehenden Anträge und der ebenfalls steigenden Heranziehungsfälle  befristet eingestellt werden, um die laufende Verwaltungstätigkeit sicherzustellen.

 

Sobald solide Aussagen über tatsächliche Fallzahlen auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter vorliegen, wird eine abschließende organisatorische Betrachtung und Stellenbemessung erfolgen

 

Stellenplantechnisch bedeutet dies einen Stellenzuwachs im Produkt 06.03.08 in der Entgeltgruppe 09b   um 1 Stelle, dem der Rat nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zustimmen muss.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung des Stellenplans wird beschlossen. Die Anzahl der Stellen erhöht sich von 264,52 auf 265,52. Die Stellenübersicht für die Tariflich Beschäftigten ändert sich im Produkt „Unterhaltsvorschussleistungen“ 06.03.08 in der Entgeltgruppe E 09b (bzw. A 10)  auf 1 Stelle. Die Stelle wird zunächst für 2 Jahre eingerichtet.  


Finanzielle Auswirkungen:

Produkt Nr.

Verschiedene Personalkonten

     

           Bezeichnung

      Dienstaufwendungen für tariflich Beschäftigte 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

35.400

Folgekosten

60.800

 

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

 

 

nein

 

Deckungsvorschlag:
Der Mehrbetrag in 2017 wird voraussichtlich  im Rahmen der Personal- und Versorgungsaufwendungen gedeckt werden können. Die Aufwendungen des Folgejahres werden entsprechend veranschlagt.

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann